DAWR > Müssen Arbeitslose jedes Vermittlungsangebot annehmen? < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 25.01.2021

Vermittlungs­angebot

Müssen Arbeitslose jedes Vermittlungs­angebot annehmen?

Pflicht zur Annahme bei Zumut­barkeit

Wer arbeitssuchend gemeldet ist, bekommt über die Agentur für Arbeit Stellen­angebote für eine Bewerbung vermittelt. Manches passt gut, anderes vielleicht weniger. Muss man das Angebot immer annehmen?

Wer arbeitslos ist, muss sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Die Arbeits­agentur schlägt dann Arbeitgeber vor, bei denen sich die Betroffenen bewerben sollen. Müssen arbeitslose Personen dann jedes Vermittlungs­angebot annehmen?

Bei Zumutbarkeit besteht Pflicht zur Annahme

In der Regel ja. „Es muss jedes zumutbare Beschäftigungs­angebot angenommen werden“, erklärt Nathalie Oberthür, Fach­anwältin für Arbeits­recht in Köln. Wann eine Stelle zumutbar ist, ist im Sozial­gesetz­buch (SGB III § 140) genau geregelt.

So ist hier beispiels­weise festgelegt, dass arbeitslose Personen auch Angebote annehmen müssen, die eigentlich nichts mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung zu tun haben. Die Tatsache, dass eine Stelle befristet ist oder der neue Arbeits­platz weiter als der bisherige vom Wohnort entfernt ist, macht ein Beschäftigungs­angebot ebenfalls nicht unzumutbar.

Ausnahmen von der Pflicht zur Annahme

Anders sieht es hingegen unter anderem aus, wenn die Stelle gegen tarif­vertragliche Bestimmungen verstößt. Die Vergütung darf also beispiels­weise nicht niedriger ausfallen als im geltenden Tarif­vertrag vorgegeben. Auch ein Verstoß gegen das Mindest­lohngesetz wäre unzulässig.

Arbeitslose Personen können einem Angebot unter Umständen auch dann widersprechen, sollte die täglichen Pendel­zeiten zwischen der Wohnung und der Arbeits­stätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Das gilt in der Regel bei Pendel­zeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Detail in Paragraf 140 des Sozial­gesetz­buch III.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7958