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Arbeitsrecht | 12.12.2022

Erreich­barkeit

Muss ich an den Feiertagen für die Arbeit erreichbar sein?

Arbeits­recht setzt Erreich­barkeit Grenzen

Rund um Weihnachten geht es in vielen Unternehmen ruhig zu. Anderswo gibt es noch dringende Dinge für den Jahres­abschluss zu erledigen. Was also, wenn die Vorgesetzte plötzlich am Feiertag anruft?

Im Weihnachts­urlaub wollen Beschäftigte endlich abschalten und die beruflichen Heraus­forderungen des vergangenen Jahres hinter sich lassen. Das Diensthandy bleibt stumm, der Laptop-Bildschirm schwarz. Bis plötzlich der Chef anruft. Aber müssen Beschäftigte an Feiertagen oder im Urlaub überhaupt für ihren Arbeitgeber ansprechbar sein?

Im Urlaub Erholung statt Erreichbarkeit

„Nein“, sagt Nathalie Oberthür, Fach­anwältin für Arbeits­recht in Köln. Im Urlaub müssen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer grund­sätzlich nicht erreichbar sein. Urlaub soll der Erholung dienen. „An Feiertagen kann aber, sofern die arbeitszeit­rechtlichen Vorgaben zur Arbeit an Feiertagen eingehalten sind, nach allgemeinen Grund­sätzen Ruf­bereitschaft vereinbart werden“, schränkt die Fach­anwältin ein.

Kontaktaufnahmen des Arbeitgebers kann ignoriert werden

Wer keine Ruf­bereitschaft oder ohnehin Urlaub hat, muss keine Konsequenzen fürchten, wenn er oder sie mögliche Kontakt­aufnahmen des Arbeit­gebers während dieser Zeit ignoriert. Oberthür zufolge gilt das an allen freien Tagen. „Arbeit­nehmer sind nicht verpflichtet, in ihrer Freizeit für den Arbeitgeber erreichbar zu sein.“

Ausnahme­regeln im Arbeits­vertrag, die beispiels­weise eine stunden­weise oder ständige Erreich­barkeit an Feiertagen regeln sollen, darf es laut der Arbeits­rechts­expertin ebenfalls nicht geben. Einem Urteil des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2000, Az. 9 AZR 405/99 zufolge sind derartige Ver­einbarungen in Arbeits­verträgen regelmäßig unzulässig - zumindest wenn sie für die 24 Werktage gelten, die jeder oder jedem Angestellten als gesetzlicher Mindest­urlaub zustehen.

Lediglich in Ausnahme­situationen kann es also legitim sein, wenn der Arbeitgeber versucht, mit Beschäftigten im Urlaub oder an Feiertagen Kontakt aufzunehmen. Etwa, „wenn der Arbeitgeber einen für den nächsten Tag vereinbarten Arbeits­beginn zeitlich verlegen will“, sagt Oberthür. Auch hier gebe es aber keine Verpflichtung für den Arbeit­nehmer oder die Arbeit­nehmerin, erreichbar zu sein.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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