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Arbeitsrecht | 31.05.2023

E-Mail-Weiter­leitung

Muss ich im Urlaub meine E-Mails weiter­leiten?

Bei rein dienstlich zulässiger Nutzung sind die berechtigten Interessen des Arbeit­gebers ausschlaggebend

Soll keine wichtige E-Mail während des Urlaubs untergehen, ist die automatische Weiter­leitung an Kollegen eine Option. Wann der Arbeitgeber sie verlangen kann.

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Endlich frei, doch die E-Mail-Flut im Job macht während der eigenen Abwesenheit meist keine Pause. Darf der Arbeitgeber deshalb verlangen, dass man eine automatische Weiter­leitung einrichtet; die Kollegen oder Vor­gesetzten also alle eingehenden E-Mails bekommen und lesen können?

E-Mail-Weiterleitung bei längerer Abwesenheit zulässig

„Grund­sätzlich ja“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeits­recht in Berlin. Allerdings gibt es verschiedene Szenarien. „Hat der Arbeit­nehmer eine Anweisung bekommen, dass auf dem dienstlichen E-Mail-Account ohnehin keine privaten E-Mails laufen dürfen, dann ist es unproblematisch“, so Meyer. Gleiches gilt dem Fachanwalt zufolge, wenn im Arbeits­vertrag oder in einer Betriebs­vereinbarung festgelegt wurde, dass E-Mails während einer Abwesenheit des Arbeit­nehmers weitergeleitet werden können. Wer die Weiter­leitung dann trotz Aufforderung nicht einrichtet, riskiert eine Abmahnung.

Wenn die Privatnutzung erlaubt ist

Gibt es keine entsprechende Regelung und ist die Privat­nutzung des beruflichen E-Mail-Accounts nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist die automatische Weiter­leitung von E-Mails hingegen datenschutz­rechtlich umstritten. Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Weiter­leitung hat - etwa weil eingehende E-Mails zur Bearbeitung von Projekten notwendig sind. „Die vor­herrschende Meinung sagt, dass der Arbeitgeber dann auch die Weiter­leitung verlangen kann“, so Meyer. Dass womöglich auch die ein oder andere private E-Mail eingehe, liege als Risiko beim Arbeit­nehmer.

E-Mails nicht ungelesen löschen

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Meyer Arbeit­gebern jedoch, die mögliche Weiter­leitung von E-Mails in einer Betriebs­vereinbarung oder im Arbeits­vertrag fest­zuhalten. In der Praxis sei allerdings oft das Einstellen einer Ab­wesenheits­notiz üblich. Beschäftigte weisen in dieser darauf hin, dass eingehende E-Mails nicht weitergeleitet werden und geben stattdessen Kollegen als Alternativ­kontakt an.

In jedem Fall gilt aber: Nach dem Urlaub dürfen Arbeit­nehmer während ihrer Abwesenheit eingegangene E-Mails nicht einfach ungesehen löschen. Auch wenn es Zeit kostet: „Nach dem Urlaub muss ich checken, was in meiner Abwesenheit passiert ist“, so Meyer.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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