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Arbeitsrecht | 03.02.2023

Freizeit im Arbeits­recht

Nach Feierabend: Was geht den Vor­gesetzten meine Freizeit an?

Was man nach Feierabend machen darfst – und was nicht

Am Wochenende über die Stränge schlagen: Das mag nicht immer förderlich für die Karriere sein. Doch wann hat das Verhalten nach Feierabend arbeits­rechtliche Konsequenzen?

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Ob es nun schräge Hobbys, unvorteilhafte Partyvideos im Netz oder ausgedehnte Feiertouren am Wochenende sind: arbeits­rechtliche Konsequenzen haben Arbeit­nehmer dafür in der Regel nicht zu befürchten. Denn wie sie ihre Freizeit gestalten, ist im Grundsatz ihre Sache. Darauf weist der Fachanwalt für Arbeits­recht Prof. Michael Fuhlrott vom Verband Deutscher Arbeits­rechts­anwälte (VDAA) hin. Der Arbeit­nehmer schulde keine „redliche“ oder „tadellose“ Lebens­führung. Und in dessen Privatleben dürfe der Arbeitgeber auch nicht durch betrieb­liche Vorgaben „hinein­regieren“.

Hat das Verhalten Auswirkungen aufs Arbeitsverhältnis?

Das gilt selbst dann, wenn Arbeit­nehmer in ihrer Freizeit Straftaten begehen. „Für das Arbeits­verhältnis dürfen hieraus im Grundsatz keine Konsequenzen folgen, auch wenn das Verhalten natürlich straf­rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann“, so der Arbeits­rechtler. Allerdings mit einer Ausnahme: Gibt es Auswirkungen auf das Arbeits­verhältnis, darf der Arbeitgeber handeln.

Urteile: Verhalten mit Auswirkungen aufs Arbeitsverhältnis

Einer Busfahrerin, die etwa volltrunken in der Freizeit Auto fährt, ihren Führschein verliert und dann nicht mehr die berufliche Tätigkeit ausüben kann, droht ebenso die Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 27/14), wie einem Manager, der auf der betrieblichen Weihnachts­feier Kolleginnen sexuell belästigt (ArbG Berlin, Az.: 28 BV 17992/11).

Auch ein Bahn­schaffner, der in sozialen Medien mit einem Foto in Dienst­uniform oder unter Nennung seines Arbeit­gebers im Profil volks­verhetzende Äußerungen tätigt, riskiert seinen Job (LAG Sachsen, Az.: 1 Sa 515/17).

Doch wie sieht das aus, wenn man öffentlich den Arbeitgeber kritisiert?

Auch im Arbeits­verhältnis steht dem Arbeit­nehmer im Grundsatz seine Meinungs­Ã¤ußerungs­freiheit zu. „Danach ist selbst öffentliche Kritik am Arbeitgeber erlaubt“, so Fuhlrott. Diese muss aber maßvoll erfolgen. Und die Pflicht zur Loyalität steige mit der Position: Eine Prokuristin ist stärker zur Rücksicht­nahme verpflichtet als der Pförtner.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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