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Familienrecht und Mietrecht | 18.08.2022

Wohnrecht bei Trennung

Nach Trennung: Wer darf in der Wohnung bleiben?

Was nach der Trennung in Bezug auf die Wohnung beachtet werden muss

Wenn Paare sich trennen, müssen sie entscheiden, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben soll. Aber auch der Vermieter oder ein Richter darf in vielen Fällen ein Wörtchen mitreden.

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Am Anfang war da das Kribbeln im Bauch und die großen Gefühle, am Ende Enttäuschung und Schmerz. Wenn eine Beziehung zerbricht, hat das neben emotionalen aber häufig auch organisatorische Folgen. Lebten Paare bislang zusammen, muss sich einer nun eine neue Wohnung suchen. Doch wer darf bleiben?

Mieter ohne Trauschein

Wer ohne Trauschein in Miete zusammengelebt hat, müsse auch nach der Trennung noch mal an einem Strang ziehen, sagt Stefan Bentrop, Justiziar beim Deutschen Mieterbund. „Wenn beide Mieter sind, hat keiner von beiden einen Anspruch darauf, dass er oder sie allein in der Wohnung bleiben darf.“ Nur wenn zum Beispiel Gewalt im Spiel ist, lässt sich der Ex-Partner mit einer Gewalt­schutz­verfügung rauswerfen.

Das bedeutet also im Normalfall: Ist keiner zum Auszug bereit, dann bewegt sich nichts. Die Ex-Partner müssen sich einigen. Und dann müssen sie auch noch hoffen, dass der Vermieter der Ent­scheidung zustimmt.

Teilkündigungsoption nur in ganz wenigen Verträgen

„Der Vermieter kann nämlich auf seine zwei Mieter bestehen“, sagt Bentrop. „Denn er hat dadurch mehr Sicherheit, dass die Miete bezahlt wird. Einer allein kann das Miet­verhältnis daher nicht kündigen.“ Lediglich bei ganz wenigen Verträgen ist eine solche Teil­kündigung erlaubt.

Soll nur einer ausziehen, muss der Vermieter in den allermeisten Fällen daher zustimmen, diesen aus dem Vertrag zu entlassen. Auch der bleibende Mieter muss damit einverstanden sein. Verweigert der Wohnungs­besitzer sein Ok, bleibt nur die gemeinsame Kündigung. Manche Vermieter bieten einem der Ex-Partner dann einen neuen Vertrag an - oft verbunden mit einer Miet­erhöhung.

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Bei Verheirateten entscheidet auch das Gericht

Bei Ehepartnern dagegen hilft das Gesetz, wenn sie keine gemeinsame Ent­scheidung über die Mietwohnung treffen können. Spätestens bei der Scheidung wird vom Familien­gericht endgültig entschieden, wer in der Wohnung bleiben darf.

In dieser Konstellation muss der Vermieter auch den Auszug von einem seiner Mieter akzeptieren. „Nach dem Gesetz wird das Miet­verhältnis durch die Einigung der Partner oder durch den Richter­spruch umgestaltet“, sagt Bentrop. Der Ehepartner, der die Wohnung behalten darf, wird alleiniger Mieter, der andere Ehepartner scheidet aus dem Mietvertrag aus. Das gilt selbst dann, wenn der Ehepartner, der die Wohnung behalten darf, vorher gar nicht Mieter war. Und wenn der Ex-Partner sich weigert, zu gehen? Dann kann es zur Klage kommen.

Auch Eigentümer sollten gemeinsame Einigung suchen

Bei Eigentümern gestaltet sich die Ent­scheidung wieder etwas anders. Den meisten Paaren gehört ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung jeweils zur Hälfte. Doch auch wenn andere Anteile im Grundbuch stehen: Ansprüche ergeben sich dadurch nicht, sagt Julia Wagner, Leiterin Zivilrecht beim Eigentümer­verband Haus & Grund. „Niemand darf den anderen rauswerfen, beide Eigentümer haben dasselbe Wohnrecht.“

Haus­besitzer sollten sich aber tunlichst einigen, wer bleiben darf, sonst ist auch das ein Fall für die Richter. „Dann kann es sogar passieren, dass die Besitzer die Immobilie verkaufen oder versteigern müssen“, so Wagner.

Denn wer wohnen bleiben darf, muss dem Ex-Partner für dessen Besitz einen Entschädigungs­ersatz bezahlen, ähnlich einer Miete. „Dadurch kann es durchaus passieren, dass sich der Bleibende das Haus oder die Wohnung nicht mehr leisten kann“, so Wagner.

Ist der Immobilien­kredit noch nicht abbezahlt, stehen auch weiterhin beide für die Raten gerade. Man sollte also auch regeln, wie ein Partner aus dem Darlehens­vertrag gestrichen werden kann, rät Wagner (siehe: Immobilien bei Scheidung – Was passiert bei der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie?).

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Das Gericht vermeidet unbillige Härten

Können sich frühere Paare nicht einigen, wer in der Wohnung oder dem Haus bleiben darf, entscheiden die Richter. Die folgten dabei dem Grundsatz, sogenannte unbillige Härten zu vermeiden, sagt Eva Becker. Sie ist Fach­anwältin für Familien­recht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwalt­vereins.

Der Grund für eine Ent­scheidung kann ganz unterschiedlich sein. „Bei Paaren mit Kindern darf normalerweise der Partner dort wohnen bleiben, der sich um den Nachwuchs kümmert. Ist nur einer Eigentümer der Immobilie, kann auch das eine Rolle spielen.“

Gibt es große Vermögens­unterschiede, kann dem ärmeren Ex-Partner weniger zugemutet werden, sich eine neue Bleibe zu suchen. Genauso erhalten Menschen mit einer Erkrankung eher das Wohnrecht, falls die Wohnung darauf zu­geschnitten ist.

Unromantisch, aber sinnvoll: früh regeln

Wer Gerangel um die Wohnung vermeiden möchte, kann schon beim Einzug mit dem Partner eine Regelung festlegen, wer im Falle einer Trennung dort bleiben darf. Für verheiratete Ehepaare bietet sich dazu ein Ehevertrag an. Unverheiratete Paare können sich beim Kauf einer Immobilie mit einem Partnerschafts­vertrag absichern.

„Für Mieter ohne Trauschein ist denkbar, ein Schreiben aufzusetzen, das beide unter­zeichnen. Das gilt dann zumindest für ihre Mieter­gemeinschaft. Der Vermieter muss dann aber immer noch zustimmen“, sagt Becker.

Mit solchen Verträgen und Ver­einbarungen ist man im Falle einer Trennung nicht gegen alles gefeit. Aber zumindest hat es schon einmal eine Einigung gegeben.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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