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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 20.09.2021

Sozial­versicherungs­beiträge

Nebenjobs: Wann Studenten Sozial­versicherungs­beiträge zahlen

Grund­sätzlich unterliegen Beschäftigungen, die gegen Arbeits­entgelt ausgeübt werden, der Sozial­versicherungs­pflicht

Wer neben dem Studium arbeitet, muss häufig auch Sozial­versicherungs­beiträge zahlen. In bestimmten Fällen kann man sich davon befreien lassen.

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Viele Studenten arbeiten nebenbei, um sich das Studium zu finanzieren. Damit stehen sie in einem Beschäftigungs­verhältnis mit all seinen Rechten und Pflichten. Hierauf weist die Deutsche Renten­versicherung Bund in Berlin hin.

Keine Sozialversicherungsbeiträge bei Befristung

Ist das Arbeits­verhältnis von Beginn an auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalender­jahr befristet, bleiben Studenten versicherungs­frei. Dabei spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Sozial­versicherungs­beiträge sind nicht zu zahlen.

Minijobs sind versicherungspflichtig

Wer unbefristet arbeitet und nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient, ist in der gesetzlichen Renten­versicherung Grund­sätzlich versicherungs­pflichtig. Durch die Zahlung von Beiträgen entstehen Ansprüche auf Rehabilitations­leistungen, Erwerbs­minderungs­renten und Zulagen zur Riester-Rente.

Antrag auf Befreiung kann gestellt werden

Der zu zahlende Beitrag beträgt derzeit 3,6 Prozent des Einkommens. Beim Arbeitgeber kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungs­pflicht gestellt werden. Dadurch erlischt jedoch nicht nur die Pflicht zur Beitrags­zahlung, sondern auch die Absicherung in der gesetzlichen Renten­versicherung.

Verdienst von mehr als 450 Euro im Monat - versicherungspflichtig

Wer unbefristet arbeitet und mehr als 450 Euro im Monat verdient, ist immer versicherungs­pflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungs­pflicht ist nicht möglich. Student und Arbeitgeber teilen sich die zu zahlenden Beiträge. Mehr Infos gibt es in einer Broschüre.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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