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Arbeitsrecht | 06.06.2023

Ein­arbeitung

Neuer Job: Haben Arbeit­nehmer ein Recht auf Ein­arbeitung?

Welche Regelungen für die Ein­arbeitung gelten

Wer einen neuen Job beginnt, muss viele Abläufe erst einmal kennen­lernen.

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Auf welchem Laufwerk werden Arbeits­dokumente abgespeichert, wie lautet das offizielle Wording bei Kunden­anfragen und was muss bis zum Feierabend eigentlich genau erledigt werden? Jeder Arbeits­platz ist anders, Abläufe können sich von Betrieb zu Betrieb unter­scheiden. Kein Wunder, dass die erste Zeit in einem neuen Job oft heraus­fordernd ist. Eine ausführliche Ein­arbeitung kann dann helfen. Doch hat man eigentlich ein Recht darauf?

Zunächst einmal gilt

„Die Organisation der Ein­arbeitung liegt in der Verantwortung des Arbeit­gebers“, erklärt Nathalie Oberthür, Fach­anwältin für Arbeits­recht in Köln. „Dieser hat gemäß Paragraf 106 der Gewerbe­ordnung die Arbeit zu organisieren, Aufgaben zu verteilen und gegebenenfalls die Ein­arbeitung zu steuern.“

Kein Recht auf bestimmte Form der Einarbeitung

Seine Aufgaben muss man sich am ersten Arbeitstag also nicht selbst zusammen­suchen. Doch ob neuen Mit­arbeiterinnen und Mitarbeitern jeder einzelne Arbeits­schritt im neuen Job detailliert erklärt wird, etwa durch Kolleginnen oder Kollegen, oder ob man sich vor allem selbst einfuchsen muss, beispiels­weise mit Hilfe schriftlicher Materialien, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. „Ein subjektives Recht des Arbeit­nehmers auf eine bestimmte Form der Ein­arbeitung besteht nicht“, so Oberthür.

Im Zweifel besser nachfragen

Auch wie lange die Ein­arbeitung dauert und ob sie bei einem hybriden Arbeits­platz­modell im Homeoffice oder im Büro stattfindet, ist gesetzlich nicht geregelt. Ist man unzufrieden mit der Ein­arbeitung im neuen Job oder hat viele offene Fragen, bleibt also vor allem eines: Nachfragen und den Vor­gesetzten Bescheid geben, dass man noch Unterstützung braucht.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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