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Familienrecht und Namensrecht | 24.08.2023

Reform­pläne

Neues Namensrecht: Leichter zum Doppelnamen - auch ohne Bindestrich

Deutsches Namensrecht soll flexibler werden

Was Namen angeht, ist mit dem deutschen Staat nicht zu spaßen. Die Regeln für Änderungen sind ziemlich strikt. Die Ampel-Koalition will sie geschmeidiger machen - in gewissen Grenzen.

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Das starre deutsche Namensrecht soll nach dem Willen der Bundes­regierung flexibler werden. So sollen Paare und deren Kinder mehr Freiheit bei der Wahl des Nachnamens erhalten, wie das Kabinett am Mittwoch in Berlin beschloss. Künftig sollen etwa beide Ehepartner einen Doppelnamen führen können.

Neuerungen sollen zum 1. Mai 2025 in Kraft treten

„Das deutsche Namensrecht ist offen gestanden mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit in diesem Land nicht mehr kompatibel“, sagte der feder­führende Justizminister Marco Buschmann (FDP). „Es gibt viele Paare, die sich ein gleich­berechtigtes Zusammen­leben wünschen, das auch zum Ausdruck bringen wollen, beispiels­weise echte Doppelnamen führen wollen. Das machen wir möglich.“

Die Neuerungen sollen nach dem Willen der Bundes­regierung zum 1. Mai 2025 in Kraft treten, damit die Stande­sämter genug Zeit zur Umstellung haben. Was übrigens nicht geplant ist: Eine Ver­schmelzung von Namen, bei der etwa „Müller“ und „Özcan“ zu „Mülcan“ oder „Özler“ würden.

Mehr Doppelnamen

Wenn Frau Müller und Herr Özcan heiraten, sollen künftig beide einen Doppelnamen führen können - und zwar egal in welcher Reihenfolge und ob mit oder ohne Bindestrich. Auch wenn einer von beiden ursprünglich einen anderen Geburts­namen hatte - also etwa Frau Müller vor ihrer ersten Heirat Schmidt hieß - kann dieser Teil des neuen Doppel­namens werden. Auch Bestand­teile schon geführter Doppelnamen können Teil des neuen Doppel­namens werden.

So oder so gilt aber: Endlose Namens­ketten soll es weiterhin nicht geben, bei zwei Namen ist Schluss. Wer schon einen Dreifach­namen wie Müller-Meier-Özcan hat, darf ihn allerdings behalten. Beide Partner sollen auch keine unterschiedlichen Doppelnamen führen dürfen.

Kinder von Eheleuten sollen den gemeinsamen Doppelnamen nach der Geburt ebenfalls erhalten. Kinder sollen übrigens auch dann einen Doppelnamen bekommen können, wenn ihre Eltern keinen führen und unabhängig davon, ob diese verheiratet sind. Gemeinsame Ehenamen bleiben aber verheirateten Paaren oder Menschen in ein­getragenen Lebenspartner­schaften vorbehalten.

Bisher war all das nicht möglich. Nach geltendem Recht kann nur ein Ehepartner einen Doppelnamen führen, Kinder können in der Regel keinen erhalten.

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Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger

Erwachsene, die ihren Namen ändern wollen, sollen das in Zukunft einmalig leichter tun können - voraus­gesetzt, sie nutzen dabei Namen ihrer Eltern. Bisher braucht man dafür einen wichtigen Grund. Sie können dabei künftig vom Namen des einen Elternteils zu dem des anderen wechseln oder einen Doppelnamen aus den Namen beider annehmen. Genauso sollen Menschen, die als Kind einen Doppelnamen erhalten haben, diesen auf nur einen seiner Bestand­teile verkürzen.

Stief- und Scheidungskinder

Kinder sollen ihren Nachnamen im Falle einer Trennung der Eltern leichter ändern können. So sollen Stiefkinder, die den Namen eines Stiefelt­ernteils erhalten haben, die Namens­Ã¤nderung leichter rück­gängig machen können, wenn ihr leibliches Elternteil sich hat scheiden lassen oder wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Stief­familie lebt.

Wenn Vater oder Mutter den Ehenamen nach einer Scheidung ablegt, soll ein Kind, das bei diesem Elternteil lebt, unkompliziert den gleichen Nachnamen erhalten können. Bei Kindern über fünf Jahren soll das deren Einwilligung voraussetzen, grund­sätzlich soll es auch keine Änderung gegen den Willen des anderen Elternteils geben können.

Adoption als Erwachsener

Wer als Erwachsene oder Erwachsener adoptiert wird, soll künftig seinen bisherigen Namen behalten können, wenn sie oder er vor der Adoption wider­spricht. Bisher geht das nicht, allenfalls ein Doppelname wäre möglich beim Vorliegen schwer­wiegender Gründe. Ein Doppelname aus dem bisherigen Namen und dem Adoptiv­namen soll möglich bleiben, und zwar ohne schwerwiegende Gründe.

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Namensendungen für nationale Minderheiten

Namens­rechtliche Besonderheiten nationaler Minderheiten und ausländische Namens­traditionen sollen mehr Raum bekommen. So soll Sorbinnen die weibliche Abwandlung ihres Familien­namens ermöglicht werden, ebenso bei slawischen Familien­namen. Aus „Kral“ würde dann „Kralowa“, erklärte das Ministerium. Das Gleiche gilt auch für Kinder aus solcher Familien.

Dänen und Friesen sollen ebenfalls Nachnamen, die ihren jeweiligen Traditionen entsprechen, bilden können. Für Friesen sind das Geburts­namen, die aus dem Vornamen eines Elternteils gebildet werden, zum Beispiel Jansen in Abteilung von Jan als Vorname des Vaters oder der Mutter, so das Ministerium. Für Dänen sind das Geburts­namen, die den Familien­namen eines nahen Angehörigen wie des Großvaters umfassen und keinen Bindestrich enthalten. Ein Beispiel wäre Albertsen Christensen.

Nicht alle Namensänderungen sind erfasst

Bei der Reform geht es nur um Namens­Ã¤nderungen mit familiärem Bezug, die im bürgerlichen Recht geregelt sind, also Fragen, die sich durch Heirat, Scheidung, Geburt oder Adoption ergeben. Das so genannte Selbstbestimmungs­gesetz, bei dem Menschen ihre Namen mit dem Geschlechts­eintrag ändern lassen können, betrifft hingegen öffentliches Recht.

Die neuen Regelungen sollen für deutsche Staats­bürgerinnen und Staats­bürger gelten und für Ausländer, wenn ein Ehegatte oder Elternteil von ihnen in Deutschland lebt.

Die Praxis: Wer meist wessen Namen annimmt

In einer hetero­sexuellen Ehe nehme nach ihren Forschungen in 71,9 Prozent der Fälle die Frau den Namen des Mannes an, sagte die Sprach­forscherin Anne Rosar in einem Interview mit der „Zeit“. Nur 16,2 Prozent der Paare entschieden sich für getrennte Ehenamen, 6,2 Prozent für einen Begleit­namen mit Doppel­strich und nur 5,7 Prozent der Männer nähmen den Namen ihrer Frau an.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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