Erst ab einer Differenz von mehr als zehn Prozent kann der Mieter eine Reduzierung der Miete verlangen und in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Nur tatsächliche Wohnungsgröße zählt
Bei Mieterhöhungen oder Betriebskostenabrechnungen gilt das aber eben nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2015, Az. VIII ZR 266/14 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2018, Az. VIII ZR 220/17). Will zum Beispiel der Vermieter die Miete für die laut Vertrag 90 Quadratmeter große Wohnung von 8 Euro auf 8,80 Euro pro Quadratmeter erhöhen, also auf 792 Euro, ist dies ausgeschlossen, wenn die Wohnung tatsächlich nur 85 Quadratmeter groß ist. Dann darf der Vermieter höchstens auf 748 Euro erhöhen - 85 Quadratmeter mal 8,80 Euro -, rechnet der Mieterbund vor.
Berechnung erfolgt in der Regel nach Wohnflächenverordnung
Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wird die Fläche nach der sogenannten Wohnflächenverordnung berechnet. Zur Wohnfläche gehören alle Flächen innerhalb der Wohnung, einschließlich Balkon oder Terrasse. Nicht dazu gehören zum Beispiel Keller, Speicher oder Garagen. Gemessen wird von Wand zu Wand, einschließlich der Flächen von Einbaumöbeln, Badewanne oder Herd. Voll angerechnet wird die Fläche von Räumen oder Raumteilen mit mindestens zwei Metern Höhe. Räume oder Raumteile zwischen einem und zwei Metern Höhe werden zur Hälfte angerechnet, und Flächen unter einem Meter Höhe zählen gar nicht mit. Die Flächen von Balkonen und Terrassen werden zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte angerechnet. Lage und Nutzbarkeit des Balkons sind entscheidend.