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Internetrecht, Kaufrecht und Vertragsrecht | 25.07.2022

Online-Auktion

Online-Auktionen sind von Anfang an verbindlich

Stiftung Warentest erklärt die Rechts­lage

Dass man Auktionen im Netz so leicht wieder stoppen kann, wie man sie gestartet hat, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Denn am Ende gilt der Kaufvertrag, wenn man keinen triftigen Abbruch­grund hat.

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Bis zwölf Stunden vor Ende darf man als Verkäufer eine Online-Auktion ohne weiteres beenden. Dass diese Annahme aus dem Reich der Mythen stammt, erfahren manche Ebay-Ver­käuferinnen und -Verkäufer erst vor Gericht, berichtet die Stiftung Warentest.

Die bittere Lehre

Verkäufer müssen versteigerte Sache dann nicht nur doch noch liefern oder Schaden­ersatz zahlen, sondern auch noch Gerichts- und Rechtsanwalts­kosten übernehmen. Es brauche schon einen guten Grund, um eine laufende Auktion abzubrechen, so die Experten.

Dazu gehören den Angaben zufolge der Irrtum über wesentliche Eigen­schaften der angebotenen Auktions­sache, deren Diebstahl oder ihre Zerstörung. Im Zweifel muss man etwa die letzten beiden Punkte auch nachweisen können.

Der wichtigste Tipp der Warentester für Ebay-Verkäufer

Zumindest bei Auktionen mit hoch­wertiger Ware unbedingt einen angemessenen Mindest­preis festlegen. Und der wichtigste Ratschlag für Käufer, die sich nach einem Abbruch um ein Schnäppchen betrogen fühlen: Den Verkäufer zur Lieferung auffordern beziehungs­weise einen Nachweis verlangen, dass der Verkäufer berechtigt war, die Auktion zu stoppen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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