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Familienrecht | 20.10.2022

Vaterschaftsanfechtung

Papa, oder doch nicht? Wenn bei der Vaterschaft Zweifel aufkommen

Wer eine Vaterschaft anfechten will, muss vor Gericht ziehen

Die Vaterschaft anfechten? Das fragen sich Männer, wenn sie den Verdacht haben, dass sie nicht Vater eines Kindes sind. Wie die Rechtslage aussieht und was es bedeutet, eine Vaterschaft anzuerkennen.

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Papa zu werden - was für ein Glück! Doch mitunter kommt es vor, dass ein Mann seine Zweifel hat, ob er es war, der das Kind mit dessen Mutter gezeugt hat. Dann steht er vor der Frage: die Vaterschaft anfechten oder anerkennen?

Antrag muss bei Gericht eingereicht werden

„Entscheidet der Mann sich fürs Anfechten, muss er bei Gericht einen Antrag einreichen“, sagt die Berliner Familien­rechtlerin Eva Becker. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind gemeldet ist. Einen Anwalt für die Anfechtung einer Vaterschaft hinzu­zuziehen, ist bei Gericht nicht Pflicht. „Es empfiehlt sich jedoch, dass Betroffene einen Anwalt oder eine Anwältin freiwillig nehmen, denn die Materie ist komplex“, so Becker.

Rechtlicher oder biologischer Vater?

Juristisch unter­scheidet man zwischen dem „rechtlichen“ und dem „biologischen“ Vater. Der „rechtliche Vater“ ist derjenige, „der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist“, erläutert Martin Thelen von der Bundes­notar­kammer in Berlin. Zudem ist derjenige der „rechtliche Vater“, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft ein Gericht fest­gestellt hat.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, Paragraph 1593) kann unter bestimmten Voraus­setzungen auch der bereits verstorbene Ehemann als Vater gelten, wenn das Kind in einem bestimmten Zeitraum nach dem Tod zur Welt kommt.

Der „biologische Vater“ hingegen ist laut Thelen „nur“ der Erzeuger der männlichen Keimzelle, die die weibliche Eizelle befruchtet hat. Man spricht auch vom leiblichen Vater. „Die gesetzlichen Folgen einer Vaterschaft wie etwa Unterhalts­pflichten gelten immer für den rechtlichen Vater“, so Thelen.

Der leibliche Vater hat jedoch zumindest ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn er daran ein ernsthaftes Interesse hat und es dem Kindeswohl dient. Geregelt werde diese Konstellation, auch „Eltern­schaft light“ genannt, im Paragraph 1686a BGB, sagt Thelen.

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Wann man die Vaterschaft anfechten kann

Anfechtungs­berechtigt ist der Bundes­notar­kammer zufolge zum einen der Ehemann. Zweifelt dieser daran, der Vater des Kindes seiner Ehefrau zu sein, weil er mit ihr im fraglichen Zeitraum keinen Beischlaf hatte? Dann kann er die Vaterschaft anfechten.

Ebenfalls Anfechtungs­berechtigt ist der Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter des Kindes während der Empfängnisz­eit Geschlechts­verkehr gehabt zu haben - also der vermeintliche biologische Vater.

Aber: Er ist von der Anfechtung ausgeschlossen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Sozial-familiäre Beziehung bedeutet: „Der rechtliche Vater betreut das Kind regelmäßig und erzieht es“, erläutert Thelen.

Auch die Mutter oder das Kind selbst können eine Vaterschaft anfechten. So ist etwa denkbar, dass ein Kind erst im Jugend- oder im Erwachsenen­alter von Umständen erfährt, die dagegen sprechen, dass der Vater auch tatsächlich der Vater ist. Bei der Anfechtung gelten generell Fristen: Sie ist binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt zu stellen, an dem jemand aufgrund von Hinweisen berechtigten Verdacht schöpft.

Mutter muss Vaterschafts-Anerkennung zustimmen

Und eine Vaterschaft anerkennen? „Grund­sätzlich ist das bei unverheirateten Paaren nötig“, erklärt Familien­rechtlerin Eva Becker. Dafür muss der Mann aber nicht zum Gericht gehen. Vielmehr kann er seine Vaterschaft jederzeit beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar anerkennen.

Generell muss bei einer Vater­schafts-Anerkennung die Mutter zustimmen. Verzwickt wird es, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt zwar verheiratet ist, jedoch ein Scheidungs­verfahren läuft. „Dann kann der biologische Vater mit Zustimmung der Mutter und des Noch-Ehemannes die Vaterschaft anerkennen“, sagt Martin Thelen.

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Unterhaltspflicht und Umgangsrecht

Eine anerkannte Vaterschaft bedeutet: Es gibt zum einen eine wechsel­seitige Unterhalts­pflicht, also zwischen Vater und Kind, und zum anderen ein wechsel­seitiges Umgangs­recht. Sind Eltern miteinander verheiratet, teilt sich der Vater automatisch mit der Mutter das Sorgerecht fürs Kind. Bei einem unehelichen Kind müssen Vater und Mutter eine gemeinsame Sorgerechts­erklärung urkundlich abgeben - entweder bei einem Notar oder beim Jugendamt der jeweiligen Kommune.

Noch einmal zurück in den Gerichts­saal: Dort kommt es mitunter zu einer sogenannten Vaterschafts­feststellung. „Dieses Verfahren kommt beispiels­weise zum Einsatz, wenn das Kind weder in eine Ehe hinein­geboren wird noch eine Anerkennungs­erklärung vorliegt“, sagt Thelen. Im Rahmen des Verfahrens lotet das Gericht aus, wer der leibliche Vater des Kindes ist. Dabei ziehen die Richter zumeist Sachverständige zu Rate.

Von der Vaterschafts­feststellung zu unter­scheiden ist eine genetische Untersuchung, auf die Mutter, Vater und Kind Anspruch haben, um die Abstammung eines Kindes zu klären. „Das Ergebnis hat jedoch nicht ohne Weiteres Einfluss auf die rechtliche Verwandt­schaft und ist insofern folgenlos“, erklärt Thelen. Folgen treten erst ein, wenn beispiels­weise der Mann nach einer genetischen Untersuchung seine Vaterschaft anficht und sich damit vor Gericht durchsetzt.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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