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Familienrecht | 18.01.2023

Not­vertretungs­recht

Patienten­verfügung bleibt trotz Neuregelung wichtig

Seit Jahres­beginn gilt das neue Not- oder Ehegatten­vertretungs­recht für medizinische Fragen

Auch wenn seit Jahres­beginn das sogenannte Not- oder Ehegatten­vertretungs­recht für medizinische Fragen neu gilt, raten Experten weiter zu Patienten­verfügung und Vorsorge­vollmacht.

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Obwohl die Neuregelung zum 1. Januar eingeführt sei und damit für die 18 Millionen Ehen und ein­getragenen Lebens­gemein­schaften in Deutschland gelte, sei sie noch kaum bekannt, sagte der Vorstand der Stiftung Patienten­schutz in Dortmund, Eugen Brysch. Ehe- und Lebens­partner könnten sich nun in gesundheitlichen Krisen - wenn etwa die betroffene Person in eine bestimmte Behandlung nicht einwilligen könne - gegenseitig vertreten. Das gelte aber nur für die Dauer von sechs Monaten und auch lediglich in medizinische Fragen, schilderte Brysch.

Konkrete Behandlungswünsche gar nicht immer bekannt

Das Not­vertretungs­recht sei begrenzt und beinhalte auch Risiken, sagte der Patienten­schützer. Dem Partner seien die konkreten Behandlungs­wünsche des Betroffenen gar nicht immer bekannt - also, ob und welche medizinischen Behandlungen in der konkreten Situation gewünscht oder abgelehnt würden. Dabei könne es auch durchaus um lebens­begrenzende Maßnahmen gehen, gab Brysch zu Bedenken. Zudem wollten sich Betroffene nicht immer „ausschließlich vom Ehe- oder Lebens­partner vertreten lassen“, meinte er.

Patientenverfügung und Vollmacht weiterhin wichtig

Es sei weiterhin wichtig, Patienten­verfügung und Vollmacht frühzeitig zu erstellen, betonte der Stiftungs­vorstand. Auch finanzielle Zuständigk­eiten blieben sonst ungeklärt. Das neue Not­vertretungs­recht umfasse keine Versicherungs­fragen oder Bank­geschäfte. Nach wie vor gebe es ohne eine entsprechende Vollmacht auch keine Möglichkeit, über ambulante Pflege, Pflegeheim­aufenthalte oder Krankenhaus­verträge zu entscheiden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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