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Arbeitsrecht | 13.12.2022

Weihnachts­feier

Pflicht oder nicht? Was für die Weihnachts­feier im Job gilt

Keine Pflicht zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachts­feier

Während die einen auf das jährliche Großevent im Unternehmen hin fiebern, graut es den anderen davor, stundenlang neben dem wortkargen CEO gefangen zu sein. Ist die Weihnachts­feier ein Pflicht­termin?

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Findet die Weihnachts­feier im Unternehmen außerhalb der Arbeits­zeiten statt, sind Beschäftigte nicht verpflichtet daran teilzunehmen. Darauf macht die Rechts­schutz­abteilung des Deutschen Gewerkschafts­bunds (DGB) in einem Blog-Beitrag aufmerksam.

Keine vertragliche Verpflichtung

Auch wenn der Arbeitgeber den Termin für die Party in die Arbeitszeit legt, müssen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer nicht zwingend mitfeiern. Von der Arbeit freigestellt ist laut DGB Rechts­schutz dann aber nur, wer auch an der Feier teilnimmt. Wer fernbleibt, muss in der Zeit also arbeiten.

Beschäftigte verzichten mit ihrem Fernbleiben auch auf Speisen und Getränke oder andere Angebote, die der Arbeitgeber während der Feierlich­keiten springen lässt. Einen Anspruch, sich solche freiwilligen Angebote zum Beispiel auszahlen zu lassen, gibt es nicht, heißt es in dem Beitrag.

Kein Anspruch auf Geschenke ohne Teilnahme

Selbst wenn vergleichsweise wertvolle Geschenke verteilt werden, haben Beschäftigte keinen Anspruch darauf, wenn sie nicht an der Feier teilnehmen. Gibt es keine Teilnahme­verpflichtung, stehe die Weihnachts­feier außerhalb des regulären Austausch­verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer, wie der DGB Rechts­schutz mit Verweis auf ein Urteil des Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13 erklärt.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber allen Mit­arbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der betrieblichen Weihnachts­feier teilnahmen, ein Tablet geschenkt. Wer nicht dabei war, ging leer aus. Laut Gericht lag keine unangemessene Benachteiligung vor.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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