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Immobilienrecht und Mietrecht | 04.12.2017

Winter­dienst

Räum- und Streu­pflicht: Wann der Mieter dazu verpflichtet ist

Schneeräum­pflicht für Mieter muss im Mietvertrag vereinbart sein

Mit der Unterschrift unter einen Mietvertrag übernehmen Mieter auch Pflichten. Zum Beispiel den Winter­dienst - diesen können Vermieter nämlich an ihre Mieter übertragen. Diese sollten der Pflicht dann auch nachkommen.

Auch wenn das Wetter ungemütlich ist - bei Eis und Schnee besteht für Vermieter und Eigentümer grund­sätzlich eine Räum-und Streu­pflicht. Diese Aufgabe können sie allerdings prinzipiell auf ihre Mieter übertragen. Häufig machen Vermieter das aber nicht nur, um Arbeit abzugeben. Das wird eigentlich gemacht, um Mietern die Kosten dafür zu ersparen, so Rechtsanwältin für Mietrecht, Beate Heilmann.

Hierzu wichtige Fragen und Antworten:

Muss ich als Mieter in jedem Fall räumen?

Räumen und streuen müssen Mieter nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es reicht nicht aus, dies lediglich in der Hausordnung zu regeln. Nach einem Urteil des Ober­landes­gerichts Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12) ist es auch nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen „Schnee­räumplan“ aufstellt und in die Brief­kästen der Mieter wirft.

Kann ich mir die Aufgabe mit meinen Nachbarn teilen?

Sind Bewohner eines Mehr­familien­hauses laut Mietvertrag zum Winter­dienst verpflichtet, müssen sie sich beim Schnee­räumen abwechseln. Dies sollte auch im Mietvertrag festgelegt werden. Beim Winter­dienst müsse beispiels­weise eine Regel­mäßigkeit und Reihenfolge festgelegt werden, erklärt Rechtsanwältin Heilmann. Andernfalls sei dieser Teil des Vertrags möglicher­weise nicht wirksam.

Muss ich mir selbst eine Schneeschippe und Streumaterial kaufen?

Nein. Nach Angaben des Deutschen Mieter­bundes ist es Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungs­gemäß geräumt und gestreut wurde. Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine monatliche Kontrolle nicht ausreicht, so Julia Wagner vom Eigentümer­verein Haus & Grund Deutschland. Danach ist eine Kontrolle von zwei bis drei Mal in der Woche erforderlich. Ansonsten haftet der Vermieter unter Umständen.

Muss ich bei starkem Schneefall auch die ganze Nacht räumen?

Nein. Geräumt werden muss nicht rund um die Uhr. Geleistet werden muss der Winter­dienst werktags in der Regel von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr, erklärt der Deutsche Mieterbund. Bei starkem Schneefall muss aber nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs im Zweifel mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.1984, Az. VI ZR 49/83). Bei Glatteis­bildung besteht zudem sofortige Streu­pflicht.

Welche Wege müssen denn geräumt werden?

In welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus räumen muss, legen in der Regel die Gemeinden fest. Gefegt und gestreut werden, müssen meist der Bürger­steig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen auf einer Mindest­breite von einem Meter vom Schnee befreit werden. Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufs­taschen müssen aneinander vorbeigehen können. An Haupt­verkehrs- und Geschäfts­straßen sollte ein 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindest­breite von einem halben Meter.

Muss ich wegen der Räumpflicht bei Schneefall meinen Urlaub absagen?

Nein, aber wer in den Urlaub fährt oder aus Krankheits­gründen keinen Schnee schippen kann, sollte darauf achten, dass die Räum­pflichten weiterhin erfüllt werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter tagsüber arbeitet und nicht da ist. Am einfachsten sei es, Nachbarn oder Bekannte zu fragen, ob sie die Dienste übernehmen, rät Rechtsanwältin Heilmann. Denn grund­sätzlich gilt: Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schaden­ersatz und Schmerzens­geld geltend machen. Im Schadens­fall könnten Forderungen im Zweifel an den Mieter weitergeleitet werden, erklärt die Rechtsanwältin für Mietrecht, Beate Heilmann.

Was passiert, wenn die Vertretung ausfällt?

Wer nicht kontrolliert, ob die Vertretung den Pflichten nachkommt, muss Schäden unter Umständen selber zahlen. Das geht aus einem Urteil des Ober­landes­gerichts Oldenburg hervor (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 1 U 77/13). Fällt die Vertretung aus, weil sie sich etwa ein Bein gebrochen hat, muss für weiteren Ersatz gesorgt werden. Kommt dennoch jemand zu Schaden, reguliert die private Haft­pflicht­versicherung etwaige Ansprüche des Geschädigten, erklärt der Bund der Versicherten. Besteht kein Versicherungs­schutz, haftet der Schadens­verursacher unter Umständen mit seinem gesamten Vermögen.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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