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Mietrecht, Schadensersatzrecht und Wohnungseigentumsrecht | 20.01.2023

Winter­dienst

Räum- und Streu­pflicht: Wer muss Gehwege vom Schnee befreien?

Vermieter kann Räum­pflicht und Streu­pflicht auf Mieter abwälzen

Die meisten Kommunen übertragen die Räum- und Streu­pflicht für Gehwege auf die angrenzenden Grund­stücks­eigentümer. Doch auch die können ihrerseits weiter­delegieren.

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Für viele Menschen ist die Freude groß, wenn im Winter die ersten Schnee­flocken vom Himmel fallen. Doch die weiße Pracht ist längst nicht nur Vergnügen - mit ihr gehen auch gewisse Pflichten einher. Denn über­frierende Nässe und Schnee können Gehwege in spiegel­glatte Rutsch­bahnen verwandeln und so zur Gefahr für Fußg­Ã¤ngerinnen und Fußgänger werden. Damit nichts passiert, sind Immobilien­eigentümer gefragt.

Haftung im Schadensfall

Diese müssten dafür Sorge tragen, dass der Bürger­steig vor ihrem Anwesen sowie der Zugang zum Haus geräumt und gestreut sind, sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäfts­führer von Haus & Grund Hessen. „Andernfalls drohen Schadens­ersatz­ansprüche, sobald sich ein Passant bei einem Sturz verletzt.“

Pflicht zum Schneeräumen kann auf auf Dritte übertragen werden

Allerdings können Eigen­tümerinnen und Eigentümer die Räum­pflicht wirksam auf Dritte übertragen - sei es durch eine Klausel im Mietvertrag auf die Mieter oder durch Fremd­vergabe auf einen professionellen Räumdienst. Eigen­tümerinnen und Eigentümer bleiben aber in der Pflicht, zumindest stich­proben­artig zu kontrollieren, ob den übertragenen Pflichten angemessen nach­gekommen wird.

Bei anhaltendem Schneefall ist mehrmals täglich zu räumen

In welcher Breite der Gehweg vor dem Haus zu räumen ist, legen die Kommunen fest. Laut Ehrhardt sind 80 Zentimeter bis 1,50 Meter üblich. Der Zugang zur eigenen Haustüre oder Garage muss nur auf einer Breite von rund 50 Zentimetern schneefrei sein.

Werktags sind die Abschnitte zwischen 7 und 20 Uhr passierbar zu halten, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Bei starkem Schneefall sind Eigentümer Ehrhardt zufolge dazu verpflichtet, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Bei Glatteis­bildung bestehe sogar eine sofortige Streu­pflicht.

Salz sollte dabei nicht zum Einsatz kommen, rät Roland Stecher von der Verbraucher­zentrale Bremen. Aufgrund seiner schädig­enden Auswirkung auf Pflanzen, Böden und Grundwasser ist der Einsatz von Salz als Streumittel in den allermeisten Kommunen verboten. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.

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Bei Verhinderung müssen Betroffene eine Vertretung finden

Übertragen Eigentümer die Räum- und Streu­pflicht auf ein spezialisiertes Unternehmen oder den eigenen Hausmeister, können die Ausgaben dafür auf die Mieter umgelegt werden, sagt Younes Frank Ehrhardt. Diese finden sich dann auf der Betriebs­kosten­abrechnung wieder.

Liegt die Pflicht bei Mieterinnen und Mietern, müssen diese selbst bei Berufs­tätigkeit, im Urlaubs- oder Krankheits­fall dafür Sorge tragen, dass ordnungs­gemäß geräumt und gestreut wird. Sind sie selbst verhindert, müssen sie sich eine Vertretung suchen. Wer seine Pflicht wiederholt verletzt, riskiert eine Kündigung des Miet­verhältnisses.

Vor Ansprüchen bei Vernach­lässigung der Räum­pflicht können sich Mieter und Eigentümer selbst genutzter Immobilien durch eine Privat­haftpflicht­versicherung absichern. Wer seine Immobilie vermietet, braucht dazu eine Haus- und Grund­besitzer-Haftpflicht­versicherung.

Kosten für Fremdvergabe sind steuerlich absetzbar

Wer für das Räumen und Streuen einen Dienst­leister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen, teilt die Lohnsteuer­hilfe Bayern mit. Der Winter­dienst gilt als haushaltsnahe Dienst­leistung. Berücksichtigt werden in der Steuer­erklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4000 Euro. Material­kosten für das Streugut müssen selbst getragen werden, absetzbar sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.

Bei Eigentümern, die die Kosten für den Winter­dienst über die Neben­kosten­abrechnung an ihre Mieter weiterreichen, profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuer­ersparnis.

Wichtig für die Absetzbarkeit

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden, so die Lohnsteuer­hilfe Bayern. Außerdem muss der Rechnungs­betrag überwiesen werden - wer bar zahlt, geht leer aus.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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