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Arbeitsrecht | 09.07.2019

Urlaubs­anspruch

Raus aus dem Berufs­alltag: Diese Urlaubs­regelungen sollten Sie kennen

Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten

Raus aus dem Berufs­alltag und nicht an den Job denken: Urlaub ist Balsam für Körper, Geist und Seele. Wer über seine Rechte Bescheid weiß, dem entgeht kein Urlaubstag.

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Eine Auszeit vom Berufs­alltag nehmen und Urlaub machen - das tut jedem Arbeit­nehmer gut. Körperlich wie auch seelisch. Doch welche Rechte und Pflichten haben Beschäftigte in Sachen Urlaub?

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern mindestens zu

„Das hängt davon ab, wie viele Tage in der Woche ein Arbeit­nehmer arbeitet“, sagt der Göttinger Jura-Professor Olaf Deinert. Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubs­anspruch 24 Tage, bei einer Fünf-Tage-Woche stehen dem Arbeit­nehmer 20 Tage zu. Höhere Ansprüche ergeben sich aus Tarif- oder Arbeits­verträgen.

Wann verfällt mein Urlaub - kann ich ihn ins nächste Jahr nehmen?

Der Urlaub ist für die Gesundheit des Arbeit­nehmers gut, deshalb sollte er aus eigenem Interesse im Urlaubsjahr genommen werden. „Laut Bundes­urlaubs­gesetz verfällt der Anspruch grund­sätzlich am Jahresende oder allerspätestens am 31. März des Folgejahres“, erklärt Nathalie Oberthür, Fach­anwältin für Arbeits­recht aus Köln.

Das Bundes­arbeits­gericht hat allerdings klargestellt, dass der Urlaub nicht automatisch verfällt, sondern der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer hierauf hinweisen muss. Dem vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16). Die Richter wollten sicher­stellen, dass alle Arbeit­nehmer ihren Mindest­urlaub auch tatsächlich wahrnehmen können.

Wie und bis wann muss der Arbeitgeber darauf hinweisen?

„Form­vorschriften hat der EuGH nicht gemacht“, erklärt Tjark Menssen vom Rechts­schutz des Deutschen Gewerkschafts­bunds (DGB). Aus seiner Sicht bietet es sich an, dass der Arbeitgeber einen solchen Hinweis schriftlich gibt, etwa in einer E-Mail. „Der Hinweis kann nur solange wirksam erfolgen, wie es dem Arbeit­nehmer möglich ist, den Urlaub auch zu nehmen“, so Tjark Menssen. Nach seinen Angaben können Unternehmen dies sinnvoll in Betriebs­verein­barungen regeln. „Den Arbeit­nehmern sollte in jedem Fall ausreichend Zeit bleiben, auch eine Reise vorzubereiten.“

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Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Auszahlung des Urlaubs, falls er nicht alle Tage nehmen will?

Nein. „Der Arbeit­nehmer kann und soll seinen Urlaubs­anspruch grund­sätzlich nicht verkaufen“, betont Tjark Menssen. Für den Arbeitgeber wäre aus Sicht von Olaf Deinert ein solches Geschäft sogar „äußerst zweifelhaft“, denn Urlaub dient der Gesundheit des Arbeit­nehmers, die nicht aufs Spiel gesetzt werden sollte. „Vor allem riskiert der Arbeitgeber, dass er dennoch Urlaub gewähren muss und das Geld nicht zurück­fordern kann“, so Olaf Deinert.

Muss der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden?

„Ja, wenn der Arbeit­nehmer den Urlaub nicht nehmen konnte“, sagt Tjark Menssen. Im Juristen­deutsch ist dann von „Abgeltung des Urlaubs­anspruchs“ die Rede.

Verfällt der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit?

Hier hat sich die Rechtsprechung ebenfalls geändert. Bei langer Krankheit entfällt der Urlaubs­anspruch nicht mehr am 31. März des Folgejahres, sondern spätestens nach 15 Monaten. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch dann, wenn die Arbeits­unfähigkeit des Beschäftigten über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (Az: 9 AZR 623/10).

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer von Vollzeit auf Teilzeit wechselt?

Zunächst bleiben die während der Vollzeit­arbeit erworbenen Urlaubstage des Beschäftigten vom Umfang her erhalten. „Das gilt vor allem dann, wenn der Beschäftigte seinen Urlaub vor dem Wechsel nicht mehr nehmen konnte“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür, die in der Arbeits­gemeinschaft Arbeits­recht im Deutschen Anwalt­verein tätig ist.

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Was geschieht mit dem Urlaub, wenn jemand Elternzeit nimmt?

„Nichts, der Anspruch bleibt“, betont Olaf Deinert. Der Arbeitgeber kann - er muss es aber nicht - den Urlaub pro Monat Elternzeit aber um jeweils ein Zwölftel kürzen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber dies dem Beschäftigten formlos mitteilen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/18). Generell kann der Arbeitgeber nur den gesetzlichen Urlaub kürzen. Beim tarif- oder vertraglichen Urlaub ist dies nur möglich, wenn nichts anderes geregelt ist.

Was ist mit dem Urlaub, wenn ich ein Sabbatical mache oder Sonderurlaub habe?

„Für diese Zeit besteht kein gesetzlicher Urlaubs­anspruch“, stellt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür klar. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17). In früheren Zeiten bestand ein gesetzlicher Urlaubs­anspruch bei einem Sabbatical oder unbezahlten Sonder­urlaub.

Kann der Urlaubsanspruch vererbt werden?

Ja. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben Erben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber der verstorbenen Person ihnen den nicht genommenen Urlaub auszahlt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/16). „Das betrifft den gesetzlichen Mindest­urlaub“, so Olaf Deinert. Gleiches gilt für den Zusatz­urlaub für Menschen mit Schwer­behinderung. Das Bundesarbeitsgericht (Az: 9 AZR 45/26) erstreckt diese Rechtsprechung laut Rechtsanwältin Nathalie Oberthür auch auf über­gesetzliche Urlaubs­ansprüche, wenn für diese keine anderslautende Regelung getroffen wurde.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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