DAWR > Rechtlich einwandfrei: Den Monteur per Kurznachricht beauftragen < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verbraucherecht und Vertragsrecht | 31.03.2023

Beauftragung von Handwerkern

Rechtlich einwandfrei: Den Monteur per Kurz­nachricht beauftragen

Auftrag auch per Messenger­dienste oder E-Mails rechts­kräftig

Leckt die Heizung? Ist das Dach undicht? Wer einen Handwerker braucht, braucht ihn oft zügig. Da liegt es nahe, den kurzen Dienstweg via Messenger zu wählen. Aber ist der Auftrag so rechts­kräftig?

Werbung

Lieber schnell 'ne Nachricht getippt als angerufen: Sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld nutzen viele Menschen gerne Messenger­dienste. Denn das geht eigentlich immer - ob nun in der überfüllten Bahn oder bei dürftigem Empfang. Doch bei manchen Absprachen fühlt sich die Kommunikation via Whatsapp, Threema, Signal und Co. fremd an - etwa wenn es um die Beauftragung von Handwerkern geht. Gibt es dafür einen plausiblen juristischen Grund?

Vertragsabschluss auch per Messengerdienste oder E-Mail möglich

Nicht wirklich. Denn für Verträge über Handwerks­leistungen gebe es keine gesetzlichen Form­vorschriften, sagt Thomas Lapp, Fachanwalt für Informations­technologie­recht und Mitglied des geschäfts­führenden Ausschusses der Arbeits­gemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Solche Verträge könnten darum sowohl mündlich als auch schriftlich rechtlich bindend geschlossen werden - also auch per Messenger­dienst oder E-Mail.

Wichtig sei lediglich, dass zwei übereinstimmende Willens­erklärungen vorliegen, sagt Carolin Semmler, Syndikus­rechts­anwältin bei der Verbraucher­zentrale NRW. Das heißt: Der Handwerker muss ein Angebot abgeben, das der Kunde annimmt.

Unterschiede gibt es nur aus datenschutzrechtlicher Sicht

Unerheblich ist, ob es sich bei der Kommunikation um eine Text- oder Sprach­nachricht handelt. Beides sei für den rechtssicheren Vertrags­schluss möglich. Im Zweifel fährt man mit der aufgezeichneten Sprach­nachricht sogar besser. Denn diese könne bei Unstimmig­keiten vor Gericht den höheren Beweiswert haben, sagt Thomas Lapp. Der Grund: Die Stimme kann als individuelles Merkmal ausgewertet werden.

Welchen Messenger­dienst Nutzerinnen und Nutzer für ihre Absprachen verwenden, bleibt ihnen überlassen. Denn auch das Medium spielt für die rechtliche Bindungs­wirkung keine Rolle.

Höchstens aus datenschutz­rechtlichen Gründen kann es sinnvoll sein, die Dienste miteinander zu vergleichen. Einige der gängigsten hat die Verbraucher­zentrale NRW gründlich untersucht - die Ergebnisse findet man auf deren Webseite.

Werbung

Gewisse Regeln gelten auch bei Absprachen per Messenger

Auch wenn die Form bei den Absprachen via Text- oder Sprach­nachricht nicht entscheidend ist, gibt es doch einige Dinge, die man beim Austausch beachten sollte. Denn Absprachen in Messenger­diensten werden in der Regel kurz und knapp gehalten.

„Achten Sie daher bei Vertrags­schlüssen via Messenger­diensten darauf, dass der Vertrags­inhalt klar und eindeutig aus der Kommunikation hervorgeht“, sagt Carolin Semmler. „Sollten Sie vor der Kommunikation über den Messenger­dienst telefoniert und Absprachen getroffen haben, dann nehmen Sie diese noch mal deutlich in die Text­nachrichten mit auf.“

Die getroffenen Absprachen sollten Kundinnen und Kunden im Streitfall nachweisen können. Carolin Semmler empfiehlt deswegen Chat- oder Mail­verläufe abzu­speichern oder - will man noch sicherer gehen - aus­zudrucken. Weil E-Mails oder Messenger-Nachrichten leicht manipuliert werden könnten, könne es zudem hilfreich sein, weitere Personen in die Kommunikation einzubinden. So schaffe man Thomas Lapp zufolge Zeugen.

Grund­sätzlich sollten Kundinnen und Kunden immer vorab klären, ob die Kommunikation via Messenger­dienst vom Vertrags­partner überhaupt gewünscht ist oder ob ein anderer Kanal bevorzugt wird, empfiehlt Thomas Lapp. Schon aus Höflichkeit sollte vom zunächst gewählten Kommunikations­weg nicht ohne Absprache zum Messenger­dienst gewechselt werden. „Manche Menschen wollen Whatsapp nicht für verbindliche geschäftliche Kommunikation nutzen und lesen die Nachrichten nur sporadisch“, sagt der Rechtsanwalt.

Werbung

Widerruf ist ebenfalls per Kurznachrichtendienst möglich

Übrigens: Nicht nur die Beauftragung eines Handwerkers ist via Messenger­dienst möglich. Auch ein geschlossener Vertrag kann auf diesem Kommunikations­weg erfolgreich widerrufen werden. Denn selbst der Widerruf ist Carolin Semmler zufolge an keine Form gebunden.

„Im Streitfall müssen Sie als Verbraucher jedoch nachweisen, dass Sie den Widerruf rechtzeitig abgesendet haben und die Erklärung auch dem richtigen Empfänger zugegangen ist.“ Die gesetzliche Wider­rufs­frist beträgt 14 Tage ab Vertrags­schluss.

Damit das Unternehmen den Widerruf dem richtigen Kunden und dem betreffenden Vertrag zuordnen kann, sollte man unbedingt die wichtigsten Vertrags­daten wie Vertrags- und Kunden­nummer mit angeben. Außerdem rät Verbraucher­schützerin Semmler dazu, die Nachricht zu Beweis­zwecken zu speichern und auch die Reaktion des Empfängers zu dokumentieren - etwa durch Screenshots. „Fordern Sie im Zweifel eine Eingangs­bestätigung an, mit der Sie zusätzlich den Zugang belegen können“, so Semmler.

Aber Achtung

Nicht in jedem Fall gibt es bei Handwerker­leistungen einen Anspruch auf Widerruf. Wer ein Unternehmen zum Beispiel ausdrücklich auffordert, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instand­haltungs­arbeiten vorzunehmen, schaut in die Röhre. In solch einem Fall gilt das Widerrufs­recht laut Thomas Lapp nur für erbrachte Dienst­leistungen, die der Verbraucher nicht explizit verlangt hat sowie für gelieferte Waren, die für Instand­haltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt wurden.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10226