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Dienstvertragsrecht, Mietrecht, Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 27.01.2015

Fitnessmarkt

Rechtslage: Ihre Rechte im Sportstudio

Die wichtigsten Urteile zum Thema „Fitnesscenter“

Der Fitnessmarkt setzt 2015 zu neuen Höhenflügen an. Nach den neuesten Zahlen von Ende 2013 haben Sportstudios in Deutschland mit rund 8,6 Millionen Mitgliedern (2011: 7,6 Mio) eine neue Rekord-Mitgliederzahl erreicht. Insgesamt über 7.900 Fitnessstudios soll es mittlerweile in Deutschland geben. Jeder zehnte Deutsche trainiere in einem Sportstudio. Rechtlicher Ärger lässt sich leider nicht immer vermeiden.

Im Frühjahr haben Sportstudios Hochkonjunktur. In der Hoffnung, bis zum Sommer noch ein paar Pfunde los zu werden, schließen viele einen Fitnesscenter-Vertrag ab. Lesen Sie hier, welche Rechte und Pflichten Sie im Sportstudio haben und unter welchen Umständen Sie einen Fitnessvertrag vorzeitig beenden können.

Fitnessvertrag mit Laufzeit von über 24 Monaten ist unwirksam

Eine Vertragslaufzeit, die länger als zwei Jahre besteht, ist unwirksam. Die über eine Laufzeit von 24 Monaten hinausgehende Bindung an einen Fitnessvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung für den Nutzer dar, entschied das Landgericht Aachen. Zu beachten ist auch, dass der Vertrag mit Vertragsunterzeichnung zu laufen beginnt und nicht erst mit Beginn der Zahlungsperiode (Landgericht Aachen, Urteil vom 20.12.2007, Az. 6 S 199/07). Wenn ein neuer Fitnessvertrag abgeschlossen wird, so ist eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten rechtlich möglich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10).

Eigene Getränke im Sportstudio sind erlaubt

Manche Sportstudiobetreiber versuchen per Hausordnung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessvertrags die Mitnahme von eigenen Getränken zu untersagen. Der Hintergrund ist meist, dass sich das Sportstudio eine Zusatzeinnahme durch den Verkauf von Getränken erhofft. Die Gerichte haben hier aber ziemlich eindeutig entschieden.

Das Landgericht Stade entschied, dass der Betreiber eines Sportstudios seinen Mitgliedern nicht im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagen kann, eigene Getränke mitzubringen. Regelmäßig seien im Sportstudio erworbene Getränke erheblich teurer als anderweitig gekaufte Getränkte. Daher sei es dem Kunden unzumutbar die Getränke, die er im Rahmen seiner Gesundheit (Ausgleich des Flüssigkeitsbedarfs beim Training) benötigt, im Sportstudio zu erwerben (Landgericht Stade, Urteil vom 29.10.1998, Az. 4 O 35/97). Entsprechend urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg. Der Betreiber dürfe mit einem Getränke-Mitnahmeverbot nicht versuchen, Getränke zu unangemessenen oder überhöhten Preisen zu verkaufen. (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az. 7 U 36/03). Das Landgericht Frankfurt am Main folgte der vorgenannten Rechtsprechung ergänzte aber, dass der Betreiber die Mitnahme von Getränken in Glasbehältern untersagen könne. Hier bestehe eine Verletzungsgefahr, weil die Behältnisse zerbrechen könnten. Einem Sportstudionutzer müsse es aber - schon aus gesundheitlichen Gründen - erlaubt sein, Wasser aus unzerbrechlichen Behältnissen zu konsumieren, weil bei der Sportausübung ein erhöhter Flüssigkeitsbedarf besteht (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2004, Az. 2/2 O 307/04).

Außerordentliche Kündigung

In bestimmten Fällen kann der Fitnessvertrag außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung sind vielfältig.

Kündigung wegen Krankheit

Nicht bei jedem Zimperlein kann gekündigt werden. Anerkannt wurde z.B. die Kündigung im Falle einer psychischen Erkrankung, die ein Sportstudiomitglied dauerhaft daran hindert, sich in die räumliche Enge eines Fitnessstudios zu begeben (Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 20.05.2009, Az. 55 C 3255/08). Ebenso erklärte das Amtsgericht Geldern die Kündigung eines Mitglieds für zulässig, das unter einer chronifizierten Depression litt (Amtsgericht Geldern, Urteil vom 20.03.2006, Az. 4 C 428/05).

Auch ein Bandscheibenvorfall kann zu einer Kündigung des Sportstudiovertrages berechtigten. Das Mitglied muss sich nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Rastatt vom Betreiber nicht vorhalten lassen, dass bestimmte Studiogeräte trotz der Erkrankung ja weiterhin benutzt werden könnten. Ein gesunder Mensch schließt einen Fitness-Vertrag normalerweise nicht ab, um im Fall einer Erkrankung gänzlich andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte, Trainingsmöglichkeiten wahrzunehmen (Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 25.04.2002, Az. 1 C 398/01).

Bei einer Kündigung muss die Erkrankung in der Regel dem Sportstudiobetreiber nachgewiesen werden. Dabei dürfen aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Mitglieder brauchen keine Details zu offenbaren, um kündigen zu können (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az. 211 C 44/09).

Dagegen urteilte das Amtsgericht Lichtenberg, dass bei einer Kündigung des Fitnessvertrages wegen Krankheit das vorgelegte ärztliche Attest konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen enthalten muss, aus denen der Betreiber ersehen kann, warum dem Mitglied eine Fortführung der Mitgliedschaft bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist (Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 28.09.2006, Az. 12 C 215/06).

Kündigung wegen Schwangerschaft

Eine schwangere Frau, die sich aufgrund ihrer Schwangerschaft subjektiv nicht mehr in der Lage sieht, weiterhin in einem Sportstudio zu trainieren, kann einen Fitnessvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Dabei kommt es auf das subjektive Befinden der Frau an. Nicht ausschlaggebend ist, ob aus medizinischer Sicht ein weiteres Training möglich wäre (Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2010, Az. 251 C 26718/09). Siehe vertiefend auf refrago.de: Sportstudio: Kann man einen Fitness­studio­vertrag bei einer Schwangerschaft kündigen?

Kündigung wegen Umzug

Der Umzug in eine andere Stadt aufgrund eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemanns berechtigt die Kundin eines Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht München (Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2008, Az. AZ 212 C 15699/08). Siehe vertiefend auf refrago.de: Fitnessstudio: Kann man den Vertrag mit einem Sportstudio bei einem Umzug kündigen?

Wechsel des Inhabers

Wenn der Betreiber eines Sportstudios wechselt, stellt dies grundsätzlich keinen Grund für eine Kündigung des Fitnessvertrages dar. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn mit dem Inhaberwechsel eine Einschränkung oder Änderung des Angebotes einhergeht (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2007, Az. 5 S 199/06).

Siehe vertiefend auf refrago.de die Rechtsfragen:

Quelle: DAWR/pt
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