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Versicherungsrecht | 17.01.2023

Berufs­ständische Versorgungs­einrichtungen

Rente: Wie funktioniert die berufs­ständische Versorgung?

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Ärzte, Apotheker, Architekten: Wer einen verkammerten freien Beruf ausübt, ist auch Mitglied eines berufs­ständischen Versorgungs­werks - und erhält hierüber später Rente. Was ist dabei zu beachten?

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Manche Berufe regeln ihre Alters-, Invaliditäts- und Hinter­bliebenen­versorgung in eigener Verantwortung. Ausschlaggebend dafür: Eine politische Grundsatz­entscheidung im Jahr 1957. Damals verweigerte der Bundestag im Zuge der Renten­reform Angehörigen der sogenannten Freien Berufe die Aufnahme in die neue dynamische Renten­versicherung. Die Freien Berufe sollten ihre Alters­sicherung selbst in die Hand nehmen.

Das Ergebnis

Auf Ebene der Bundes­länder kam es zu einer Gründungs­welle von Versorgungs­werken. Doch was sind berufs­ständische Versorgungs­einrichtungen überhaupt - und fällt die Rente hier höher aus als bei der gesetzlichen Renten­versicherung?

Für wen gibt es berufsständische Versorgungswerke?

Berufs­ständische Versorgungs­werke sind öffentlich-rechtliche Pflicht­versorgungs­einrichtungen. Sie stellen für die verkammerten freien Berufe die Alters-, Invaliditäts- und Hinter­bliebenen­versorgung sicher.

Zu den verkammerten freien Berufen zählen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Notare und Rechts­anwälte. Außerdem: Steuer­berater bzw. Steuer­bevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschafts­prüfer, vereidigte Buchprüfer sowie selbstständige Ingenieure und Psycho­therapeuten.

Was sind die Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung?

„Der größte Unterschied liegt in der Finanzierung“, erklärt Stefan Strunk von der Arbeits­gemeinschaft Berufs­ständischer Versorgungs­einrichtungen (ABV).

Die Versorgungs­werke bilden im Gegensatz zum Umlage­verfahren der Renten­versicherung Kapital. Die Leistungen werden also aus den Rücklagen der Versorgungs­werke gezahlt - und nicht aus den Ein­zahlungen der aktuell Berufstätigen, wie bei der gesetzlichen Rente. Im Prinzip heißt das: Jede Generation sorgt für ihr eigenes Alter vor.

Ein weiterer Unterschied: In der gesetzlichen Renten­versicherung sind bislang nur wenige Gruppen von Selbstständigen pflicht­versichert. Die Organisation der Freien Berufe in Kammern stellt dagegen sicher, den jeweiligen Berufsstand vollständig zu erfassen. „So ermöglicht sie erst deren öffentlich-rechtliche Pflicht­versicherung“, sagt Strunk.

Versorgungs­werke müssen allerdings auch für einen Solidar­ausgleich sorgen. „In diesem Punkt sind die Versorgungs­werke wiederum mit der Renten­versicherung vergleichbar“, so Strunk.

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Ist die Rente vom Versorgungswerk höher als aus der gesetzlichen Rentenversicherung?

Die Mitglieder der berufs­ständischen Versorgungs­werke zahlen im Schnitt höhere Beiträge als gesetzlich Renten­versicherte. Dementsprechend fallen auch die Renten vergleichsweise höher aus.

„Zusätzlich machen sich die Möglichkeiten zu einer freiwilligen Höher­versicherung natürlich positiv bei der Rentenhöhe bemerkbar“, so Stefan Strunk. Die Kapital­rendite liege zudem langfristig höher als das Lohn­wachstum. Auch das führt zu einer vergleichsweise höheren Rente.

Kann man das Versorgungswerk auswählen?

Angehörige Freier Berufe sind gesetzlich dazu verpflichtet, Mitglied im jeweils zuständigen berufs­ständischen Versorgungs­werk zu sein. „Vertrags­freiheit wie im privaten Versicherungs­markt gibt es nicht“, so Stefan Strunk. Eine Wahl­freiheit bestehe deswegen nicht.

Ein Wechsel des Versorgungs­werks sei trotzdem möglich und gar nicht selten. Dazu komme es, wenn man seine berufliche Tätigkeit in den Zuständigkeitsb­ereich einer anderen Kammer verlegt - etwa vom Versorgungs­werk der Ärzte in Bayern zum Versorgungs­werk der Ärzte in NRW. „In den Heilberufen ist dies zwingend, in anderen Berufs­ständen können Mitglied­schaften auch in örtlich nicht mehr zuständigen Versorgungs­werken freiwillig fortgesetzt werden“, so Strunk.

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Was ist mit Berufsjahren vor einer Kammermitgliedschaft?

Angenommen, eine Frau hat zunächst als Kranken­schwester gearbeitet und in dieser Zeit in die gesetzliche Renten­versicherung eingezahlt. Nach einem Medizin­studium ist sie nun als Ärztin tätig - und Pflicht­mitglied in einem Versorgungs­werk.

Für die Zeit, in der sie als Kranken­schwester gearbeitet hat, gilt dann Folgendes: „Wurden für mindestens 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung eingezahlt, besteht ein Renten­anspruch ab dem regulären Rentenalter“, so Dirk von der Heide von der Deutschen Renten­versicherung Bund.

Wurden hingegen noch keine Beiträge für 60 Monate eingezahlt, ist die Mindest­ver­sicherungs­zeit für eine Rente nicht erfüllt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beiträge durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufzufüllen. Dies kann jederzeit erfolgen - bis das reguläre Rentenalter erreicht ist.

„Es besteht auch die Möglichkeit, sich die bisher eingezahlten Beiträge erstatten zu lassen“, so Dirk von der Heide. Erstattet wird der Anteil der Beiträge, den man selbst eingezahlt hat. Der Arbeitgeber­anteil verbleibt in der Versicherten­gemeinschaft. Den Antrag auf Erstattung können Sie frühestens zwei Jahre nach dem letzten Pflicht­beitrag stellen. Dirk von der Heide empfiehlt allerdings, sich beraten zu lassen, bevor man die Ent­scheidung fällt, freiwillige Beiträge zu zahlen - oder aber sich die Beiträge erstatten zu lassen.

Was muss man noch beim Wechsel beachten?

Um sich von der Versicherungs­pflicht der gesetzlichen Renten­versicherung befreien zu lassen, müssen Sie eine Tätigkeit ausüben, die dem jeweiligen Berufsbild, das in der Kammer organisiert ist, im Kern entspricht. „Das bedeutet, nicht jede Tätigkeit, die ein Arzt, eine Apothekerin, ein Architekt oder eine Rechtsanwältin ausübt, berechtigt zur Befreiung“, sagt Stefan Strunk.

In den Rand­bereichen des Berufs­bildes muss die Renten­versicherung Einzelfall­prüfungen vornehmen. „Befreit wird immer nur eine konkrete Einzel­tätigkeit“, so Strunk. Wer diese wechselt, auch innerhalb eines Betriebes oder Kranken­hauses, muss grund­sätzlich eine erneute Befreiung beantragen. Das ist seit Jahres­beginn 2023 nur noch online möglich. Die entsprechenden Antrags­portale gibt es auf den Internet­seiten des jeweils zuständigen Versorgungs­werkes.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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