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Arbeitsrecht | 27.01.2023

Urlaub

Resturlaub-Urteile: Kann ich jetzt Urlaub von 1995 einklagen?

Fragen und Antworten zum Thema im Überblick

Ihr Chef weiß Urlaub bestmöglich zu verhindern? Ab sofort dürfte das vorbei sein. Denn Resturlaub, auf den der Arbeitgeber nicht hinweist, verjährt nicht mehr.

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Zwei Urteile des Bundes­arbeits­gerichts im Dezember 2022 (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19 und Az. 9 AZR 266/20) haben die Rechte von Arbeit­nehmern in Bezug auf Resturlaub noch einmal deutlich gestärkt. Hat der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer nicht explizit auf seinen Resturlaub hingewiesen, können Urlaubs­ansprüche der vergangenen Jahre weiter geltend gemacht werden. Was das bedeutet - und wer jetzt möglicher­weise profitiert. Das müssen Sie dazu wissen.

Was ändert sich konkret - und wie war die Regelung vorher?

Urlaub verjährt nicht mehr drei Jahre nach Ende des Urlaubs­jahres automatisch. Der Arbeitgeber muss jetzt explizit in Vorleistung gehen, bevor die Verjährungs­frist beginnt. „Der Arbeitgeber ist in der Pflicht zu sagen: Nimm den Urlaub, sonst ist er weg“, erklärt Rechts­experte Till Bender vom Rechts­schutz des Deutschen Gewerkschafts­bunds (DBG). Es besteht also eine sogenannte Hinweis­pflicht.

Weist der Arbeitgeber nicht darauf hin, bleibt der Urlaubs­anspruch bestehen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er den Arbeit­nehmer über den Resturlaub informiert hat. „Die Beweislast liegt damit beim Arbeitgeber“, so Rechtsanwalt Timm Lau von der Arbeits­kammer des Saarlandes.

Wie muss der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nachkommen?

Ob ein förmliches Anschreiben nötig ist, ließ das Gericht offen. „Es gibt keine Form­vorgaben für die Hinweis­pflicht“, sagt Bender. „Der Arbeitgeber tut aber gut daran, die Information zu verschriftlichen.“ Denn die Aufforderung muss ernsthaft und nachdrücklich sein. Konkret ließ das Gericht verlauten: „Der Arbeitgeber muss den Arbeit­nehmer in die Lage versetzen, den Urlaubs­anspruch wahrzunehmen.“ Arbeit­gebern rät Lau, den Brief im Zweifel persönlich einzuwerfen oder eine Empfangsb­estätigung zu fordern.

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Was ändert sich in Bezug auf frühere Arbeitgeber?

Arbeit­nehmer können auch bei beendeten Arbeits­verhältnissen einfordern, dass nicht genommene Urlaubstage ausbezahlt werden. „Urlaub verjährt theoretisch gar nicht mehr“, so Jurist Timm Lau.

Wie sinnvoll ist es, Ansprüche rückwirkend rechtlich geltend zu machen?

Rechtsanwalt Till Bender rät zur Vorsicht. „Ich würde Arbeit­nehmern aktuell nicht raten, Ansprüche von vor 25 Jahren einzuklagen“, sagt er. Vor allem, wenn das Arbeits­verhältnis weiter besteht. Dazu seien noch zu viele Fragen offen. Auch die Arbeits­kammer des Saarlandes sieht noch „jede Menge Unsicher­heiten und Fallstricke“ in Bezug auf den rück­wirkenden Anspruch.

Eine klare Empfehlung zu klagen würde Bender dagegen Arbeit­nehmern geben, die aus dem Arbeits­verhältnis aus­geschieden sind. „Eine Klage kann sich richtig lohnen“, so der Rechtsanwalt. „Im Verfahren vor dem BAG beispiels­weise ging es um 101 Urlaubstage und eine Summe von über 23.000 Euro.“

Lau von der Arbeits­kammer des Saarlandes rät, die Größenor­dnung im Blick zu behalten. Handelt es sich um fünf Tage oder um über 70? Im zweiten Fall sei die Forderung so hoch, dass sich ein Streit lohnen könnte. Im ersten Fall eher nicht. Ist der un­verbrauchte Resturlaub außerdem sehr lange her, sinken die Chancen auf ein positives „Outcome“ noch weiter.

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Was gilt für die aktuelle Urlaubsplanung?

Kurz und knapp: Signifikante Neuerungen sind hier mit den Urteilen nicht verbunden. Ein Rat allerdings bleibt: „Schleppen Sie Ihren Urlaub wenn möglich gar nicht mit, häufen Sie einfach keinen an“, rät Bender. Das Anhäufen von Urlaub sei auch im Fall einer Insolvenz eines Unternehmens oft kritisch, weil der Arbeit­nehmer in diesem Fall Gefahr läuft, kein Geld mehr zu sehen. „Was Sie genommen haben, kann Ihnen keiner mehr nehmen“, so Bender.

Einen Vorteil könnten die Urteile allerdings indirekt haben: Der Druck auf den Arbeitgeber, Urlaub zu befürworten, wächst. „Ist das nicht der Fall, rate ich Arbeit­nehmern den Betriebsrat aufzusuchen“, rät Lau. Der kann mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen und bessere Bedingungen für alle Arbeit­nehmer aushandeln - ohne dass ein einzelner sein Verhältnis mit dem Arbeitgeber dafür aufs Spiel setzen muss.

Welche Fragen sind jetzt noch offen?

Hauptsächlich bleibt unklar, was im Fall einer Langzeit­erkrankung passiert. Bei Krankheit galt bisher die Besonderheit: Der Anspruch verlängert sich nicht nur wie üblich bis zum 31. März des Folgejahres. Kann jemand wegen der Krankheit den Urlaub darüber hinaus erneut nicht nehmen, bleibt der Anspruch bis zum 31. März im übernächsten Jahr bestehen.

Folgende Frage stellt sich nun: „Angenommen ein Arbeit­nehmer ist nur zwei Wochen in der ersten Hälfte des Jahres anwesend und dann nicht mehr, muss der Arbeitgeber auch ihn dann auf den Resturlaub hinweisen?“, so Till Bender.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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