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Wer arbeitslos ist, muss für eine Jobvermittlung erreichbar sein. Daher gibt es die sogenannte Residenzpflicht. Es ist dennoch möglich zu verreisen. Wer dann während eines Auslandsaufenthalts krankgeschrieben wird, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 3 AL 3965/19).
Ortsabwesenheit wurde vom Jobcenter genehmigt
In dem verhandelten Fall wollte ein Arbeitslosengeldempfänger von Ende Mai 2019 bis Mitte Juni 2019 in die Türkei reisen. Die Ortsabwesenheit wurde ihm vom Jobcenter auch genehmigt. Einen Tag vor der geplanten Rückreise teilte der Kläger dem Jobcenter telefonisch mit, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus der Türkei übersandte er der Beklagten.
Jobcenter hob Leistungsbewilligung wegen Wegfalls der Verfügbarkeit auf
Zur Begründung führte die Agentur für Arbeit an, dass nach den internen Weisungen „die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit“ während genehmigter Ortsabwesenheit mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende. Eine Ausnahme sei lediglich im Falle einer stationären Behandlung möglich.
SG: Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld
Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht: Das Jobcenter sei verpflichtet, Arbeitslosengeld zu bezahlen. Es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach die Zahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit endet, wenn der Betroffene währenddessen krank werde. Die Arbeitsunfähigkeit sei während einer genehmigten Ortsabwesenheit eingetreten.
Interne Weisung mit dem Gesetz nicht vereinbar
Sie führe zu einer Schlechterstellung desjenigen, der während einer genehmigten Ortsabwesenheit arbeitsunfähig werde. Derjenige, der während des „normalen“ Leistungsbezugs arbeitsunfähig werde, stehe bei Krankheit auch nicht für eine Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
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