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Steuerrecht | 04.05.2023

Dienst­fahrräder

So werden Dienst- und Betriebs­räder steuerlich behandelt

Wer Rad fährt kann von steuerlicher Förderung profitieren

Fördert die Gesundheit und schont die Umwelt: Immer öfter stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstrad anstelle eines Firmen­wagens zur Verfügung. Auch steuerlich hat das Vorteile.

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Arbeit­nehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn ein Dienstrad erhalten, brauchen die private Nutzung nicht zu versteuern „Die Steuer­befreiung gilt bis Ende 2030“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler. Dabei kommt es nicht einmal auf den Umfang der privaten oder beruflichen Nutzung an.

Wichtig dafür ist

Das Dienst­fahrrad muss der oder die Beschäftigte zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bekommen - sozusagen als Extra zum Gehalt. Das ursprünglich vereinbarte Gehalt darf also nicht gekürzt werden. „Dazu sollte die Überlassung des Dienstrads am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeits­vertrag gesondert vereinbart werden“, rät Karbe-Geßler.

Auch E-Bikes fallen unter diese Regelung. Ausgenommen davon sind Räder, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Sie sind versicherungs­pflichtig und gelten als Fahrzeuge. Daher unterliegen sie der Ver­steuerung von E-Fahrzeugen.

In der Praxis ist die steuerfreie Überlassung des Dienstrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eher die Ausnahme. Stärker verbreitet ist die Variante einer Entgelt­umwandlung, so der Bund der Steuer­zahler.

Ein Arbeitgeber least das Rad bei einem entsprechenden Anbieter, der Mitarbeiter verzichtet für die Dauer der Rad-Über­lassung auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate. Hier gilt die Steuer­befreiung zwar nicht. Steuerlich begünstigt ist dieser Fall dennoch. Beschäftigte, die das Rad auch privat nutzen, müssen nur 0,25 Prozent des Listen­preises als geldwerten Vorteil versteuern. Bis zum Jahr 2018 war es 1 Prozent.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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