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Wohnungseigentumsrecht | 27.03.2023

Sonnen­schirme als Wärme­schutz

Sommer voraus: WEG muss bei Wärme­schutz­maßnahmen meist zustimmen

Grund ist die Aufteilung in Sonder- und Gemeinschafts­eigentum

Wenn der Hochsommer erst mal da ist und die Temperaturen gewaltig in die Höhe klettern, ist es für Wohnungs­eigentümer oft zu spät zu handeln. Denn für viele Schutz­maßnahmen benötigt es einen Beschluss.

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Wenn es sommerlich heiß wird, sorgen Markisen, Sonnensegel und Sonnen­schirme für Abkühlung. Für Wohnungs­eigentümer gelten bei der Montage besondere Regeln. Je nachdem, wo und wie die Schatten­spender angebracht werden, ist nämlich das Ein­verständnis der anderen Eigentümer erforderlich.

Geklemmt oder gebohrt - das macht bei Markisen einen großen Unterschied

Grund ist die Aufteilung in Sonder- und Gemeinschafts­eigentum. Der Innenraum von Balkonen und Terrassen gehört zum Sonder­eigentum. „Alles, was man dort aufstellt, ist grund­sätzlich erst einmal ohne Beschluss der Eigentümer­versammlung möglich“, sagt Julia Wagner, Juristin beim Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschland. Mobile Sonnen­schirme sollten daher ebenso unproblematisch sein wie das Anbinden von Sonnen­segeln am Balkon. Auch Klemm­markisen werden kaum Schwierig­keiten bereiten. „Solange der Sonnens­chutz wieder abgenommen werden kann, gehört dies zur zugelassenen Nutzung des Balkons und darf nicht verboten werden“, sagt Wagner.

Erst erlauben, dann montieren

Anders verhält es sich mit Gelenkarm­markisen und fest installierten Sonnen­segeln. Sie brauchen stabile Befestigungen. Üblicherweise werden dafür Fassade sowie Balkon­brüstung und -decke angebohrt; das Gestänge von Sonnen­segeln über Terrassen wird häufig dauerhaft im Boden verankert. Solche Veränderungen sind ein Eingriff in die Bausubstanz der Immobilie und damit in das Gemeinschafts­eigentum. Diese Vorhaben gehen daher nur mit Erlaubnis der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG).

Dafür beantragen interessierte Eigentümer einen Gestattungs­beschluss. Den kann die Eigentümer­versammlung mit einfacher Mehrheit fassen, erläutert Wagner. Hat der Antragsteller grünes Licht erhalten, zahlt er die mit seinem Vorhaben verbundenen Ausgaben grund­sätzlich alleine. „Derjenige ist auch für alle Folge­maßnahmen zuständig und trägt die Kosten“, stellt Wagner klar.

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Den Rückbaurisiken vorbeugen

Dennoch haben Eigentümer nach Einschätzung von Juristen keinen Anspruch darauf, den geplanten Sonnens­chutz ganz nach ihren individuellen Vorstellungen zu gestalten. Die WEG kann vielmehr bei der Ausführung mit­bestimmen. Etwa, indem sie mit Blick auf das Erscheinungsbild der Anlage Farbe und Größe per Beschluss vorgibt. Daran müssen Eigen­tümerinnen und Eigentümer sich halten. Bei Missachtung droht das Risiko, Schatten­spender demontieren zu müssen.

Der Verbraucher­verband Wohnen im Eigentum (WiE) empfiehlt wegen des Rückbau­risikos außerdem, vor dem Einbau noch den Ablauf der Beschluss-Anfechtungs­frist abzuwarten. Diese beträgt einen Monat. Erst danach ist der Beschluss der WEG verbindlich. Ohne gültigen Beschluss im Alleingang loszulegen, ist nicht angeraten, zeigt ein Gerichts­urteil.

So forderte das Amtsgericht Bottrop einen Wohnungs­eigentümer auf, das von ihm angebrachte Sonnensegel zu entfernen. Die Halterung des Schatten­spenders war ohne WEG-Genehmigung ein­betoniert und im Erdgeschoss aufgespannt. Der Anblick brachte Mit­eigentümer so sehr auf die Palme, dass sie dagegen klagten und recht bekamen (Az.: 20 C 15/19).

Auch Klimageräte benötigen meist Zustimmung der WEG

Für Klima­anlagen gelten WiE-Angaben zufolge die gleichen Vorgaben wie für große Markisen: Ein zustimmender Beschluss der Eigentümer­versammlung muss her, weil die Geräte in der Regel an der Außenwand oder auf dem Dach befestigt werden, was die bauliche Substanz berührt.

Mit diesem Hinweis schickte das Landgericht Frankfurt einen Eigentümer nach Hause, der gerichtlich den Einbau eines Split-Klima­geräts zur Kühlung seiner Dach­geschoss­wohnung durchsetzen wollte. Die Richter wiesen das Ansinnen ab (Az.: 2-13 S 133/20).

Wollen Eigentümer ihre vier Wände ohne WEG-Erlaubnis auf angenehme Temperaturen senken, helfen Ventilatoren und mobile Klima­geräte. Beim Kauf sollte auf die Lautstärke geachtet werden. Leisere Geräte mindern die Geräusch­Ã¼bertragung auf die Nachbar­wohnung - das reduziert Konflikt­potenzial.

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Kühlung von innen braucht keine Genehmigung

Innen­liegender Wärme­schutz gilt als weniger effektiv als solcher, der die Sonnenein­strahlung unmittelbar von draußen hemmt. Für Wohnungs­eigentümer sind Innen­lösungen dennoch eine Alternative. Denn die WEG muss nicht gefragt werden, damit Rollos und Lamellen angebracht werden können. Auch wieder ablösbare Schutz­folien dürfen ohne Erlaubnis von innen auf die Fenster­scheiben geklebt werden.

Vorsicht ist jedoch angebracht, wenn Fenster­rahmen und Türen angebohrt werden. Beides ist Gemeinschafts­eigentum - und die WEG damit wieder im Spiel. Das ist auch beim Fenster­tausch sowie beim Anbringen von Außen­rollläden zu bedenken.

Als eine weitere zustimmungs­freie Option schlägt der Verband Wohn­eigentum das Aufbringen einer Isolierung auf den Putz der Innenwände vor. Diese komme direkt unter die Tapete. Ganz ohne ist das nicht. „Es ist zu beachten, dass die Maßnahme den Taupunkt beeinträchtigen kann, was als Folge Schimmel­bildung auslösen kann“, sagt Verbands­jurist Michael Dröge. Er rät, beim Thema Sonnens­chutz mit der Haus­verwaltung zu sprechen, bevor Tatsachen geschaffen werden.

Gerade bei größeren und kost­spieligen Maßnahmen sollten Eigentümer ihre Pläne vorlegen und einen Antrag in die Eigentümer­versammlung einbringen, um Rechts­sicherheit zu bekommen. Vielleicht finden sich weitere Interessenten und die WEG macht das Projekt Sonnens­chutz zu ihrem eigenen, sodass am Ende sämtliche Eigentümer profitieren. Das kann Kosten­vorteile bringen.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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