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Arbeitsrecht | 09.03.2023

Betriebsbedingte Kündigung

Sozial­auswahl betrifft ganzen Betrieb

Sozial­auswahl differenziert auf Arbeit­nehmer die zum Zeitpunkt der Kündigung nicht im Einsatz waren, ist unzulässig

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2022, Az. 10 Sa 74/22)

Die Sozial­auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung darf sich nicht auf den Betriebs­teil beschränken, der geschlossen wird. Die Auswahl muss unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs getroffen werden. Das entschied das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf in einem Urteil (AZ: 10 Sa 74/22).

In dem konkreten Fall gründete eine Arbeitgeberin eine neue Abteilung. Hierhin versetzte sie die Klägerin und neun weitere Kollegen ohne eine Verwendung für die Mitarbeiter zu haben. Nach mehr als neun Monaten schloss sie die Abteilung und kündigte den Mitarbeitern.

LAG: Grob fehlerhafte Auswahl

Die Auswahl der Arbeitgeberin sei grob fehlerhaft gewesen, entschied das Gericht auf eine Kündigungs­schutz­klage hin. Sie habe ihre Auswahl auf Arbeit­nehmer beschränkt, die der geschlossenen Abteilung zugeordnet waren. Damit habe sie ihre Sozial­auswahl allein danach differenziert, welche Arbeit­nehmer zum Zeitpunkt der Kündigung nicht im Einsatz waren. Dies sei nicht zulässig.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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