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Arbeitsrecht | 13.03.2023

Aufhebungs­vertrag

Statt Kündigung: Was Sie über Aufhebungs­verträge wissen sollten

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Aufhebungs­vertrag

Arbeitgeber können ihn anbieten, Arbeit­nehmer darum bitten: Der Aufhebungs­vertrag soll Arbeits­verhältnisse einvernehmlich und ohne Kündigung beenden. Was gibt es dabei zu beachten?

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Wollen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer oder der Arbeitgeber ein Arbeits­verhältnis einvernehmlich und ohne Kündigung beenden, kommt oft ein Aufhebungs­vertrag ins Spiel. Das kann Vorteile haben, etwa wenn Beschäftigte möglichst schnell raus aus ihrem Job möchten. Doch es gibt auch Risiken.

Wann kommt ein Aufhebungsvertrag überhaupt infrage?

Für Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer vor allem dann, „wenn man sich schnell und unkompliziert aus dem Arbeits­verhältnis verabschieden will“, sagt der Fachanwalt für Arbeits­recht, Alexander Bredereck. Als häufigsten Grund nennt er, dass „man bereits einen neuen Job hat“ und wechseln will, ohne die Kündigungs­frist einhalten zu müssen. Aber auch vor dem Renten­eintritt werde diese Möglichkeit genutzt.

Laut Frank Zitka, Presse­sprecher des Dach­gewerkschafts­verbands DBB Beamtenbund und Tarifunion, können Beschäftigte damit unter Umständen aber auch einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorkommen, „da ein Auflösungs­vertrag im Lebenslauf positiver wirken könnte als eine Kündigung“.

Die Arbeit­geberseite bietet hingegen oftmals einen Aufhebungs­vertrag an, wenn das Arbeits­verhältnis mit einem Arbeit­nehmer oder einer Arbeit­nehmerin enden soll, „aber keine vom Kündigungs­schutz­gesetz anerkannten Gründe vorliegen“, so der Fachanwalt für Arbeits­recht Paul Krusenotto.

Ist mit einem Aufhebungsvertrag immer eine Abfindung verbunden?

Im deutschen Recht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindungen. Faktisch sind aber viele Aufhebungs­verträge damit verbunden - zumindest dann, wenn der Aufhebungs­vertrag von der Arbeit­geberseite ins Spiel gebracht wird. Fachanwalt Alexander Bredereck bringt das auf eine einfache Formel: „Je besser der Kündigungs­schutz, desto höher die Abfindung.“

Er warnt allerdings vor der weit verbreiteten Annahme, dass es „sogenannte Faust­formeln zur Berechnung der Abfindungs­höhe“ gibt. Annahmen, dass etwa mit einem halben Brutto­monats­gehalt pro Be­schäfti­gungs­jahr gerechnet werden kann, stimmten nicht. „Letztlich geht es um die folgenden Fragen: Wie dringend will der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer loswerden und welche Erfolgs­aussichten hat er im Fall einer Kündigungs­schutz­klage?“, sagt Bredereck. Der Rest obliege dem Verhandlungs­geschick und gleiche eher einem Pokerspiel.

Gut zu wissen: Abfindungen, die mit einem Aufhebungs­vertrag verbunden sind, sind in voller Höhe steuer­pflichtig. Darauf weist die Arbeits­kammer des Saarlandes in ihrem Magazin „AK-Konkret“ (Ausgabe 5/2022) hin. Steuerfrei­beträge auf eine Abfindung gibt es demnach keine.

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Kann ein Aufhebungsvertrag auch Nachteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben?

Kurz gesagt: Ja. Geht das Angebot für einen Aufhebungs­vertrag vom Arbeitgeber aus, sollten sich Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer gut informieren, bevor sie einwilligen. Denn: „Sobald der Arbeit­nehmer unter­schrieben hat, ist man ihn los“, so der Fachanwalt für Arbeits­recht Alexander Bredereck.

Verglichen mit einer Kündigung erweise sich dieser Weg insgesamt als viel zuverlässiger und günstiger für den Arbeitgeber, so Bredereck. Rechtliche Schritte sind so gut wie ausgeschlossen, außer der Aufhebungs­vertrag ist durch Zwang, Betrug oder unredliches Verhandeln des Arbeit­gebers entstanden.

Fachanwalt Paul Krusenotto rät vor allem bestimmten Arbeit­nehmer­gruppen von der Unter­zeichnung eines Aufhebungs­vertrags ab: Schwangeren, schwer­behinderten Menschen sowie Müttern und Vätern, die in Elternzeit gehen wollen. Sie stünden per Gesetz unter einem Sonder­kündigungs­schutz, der durch einen Aufhebungs­vertrag umgangen würde, so Krusenotto.

Tjark Menssen von der Rechts­schutz­abteilung des Deutschen Gewerkschafts­bunds (DGB) weist auf einen weiteren Aspekt hin: Wenn ein Arbeit­nehmer einen Aufhebungs­vertrag veranlasse, ohne ein unmittelbar folgendes Arbeits­verhältnis einzugehen, erhalte er eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld. Dieser Zeitraum liegt in der Regel bei drei Monaten.

Außerdem gilt: Wird eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann ruhen, wenn keine Sperrzeit eintritt. Nämlich dann, wenn die Kündigungs­frist nicht eingehalten wurde. Hier sind die Gründe für den Aufhebungs­vertrag irrelevant, heißt es im Magazin „AK-Konkret“ der Arbeits­kammer des Saarlandes.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in diesem Fall bis zum Ablauf der Kündigungs­frist, die für den Arbeitgeber gegolten hätte - allerdings längstens für ein Jahr und nur so lange, bis die Abfindung durch Anrechnung als verbraucht gilt.

Gleich­zeitig können auch andere Gegen­leistungen schlechter ausfallen als bei einer Kündigung. Als Beispiele nennt Alexander Bredereck eine bezahlte Frei­stellung und die Zeugnisnote. Beschäftigte sollten sich deshalb „in jedem Fall rechtlich beraten lassen“, bevor sie einen Aufhebungs­vertrag unterschreiben, so Frank Zitka vom DBB Beamtenbund und Tarifunion.

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In welcher Form ist ein Aufhebungsvertrag rechtsgültig?

Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, Paragraf 623) müssen Aufhebungs­verträge schriftlich abgeschlossen werden. „Das bedeutet, beide Seiten müssen auf demselben Dokument handschriftlich unterschreiben“, sagt Fachanwalt Alexander Bredereck. Über­einkünfte per E-Mail, SMS oder Whatsapp wider­sprächen hingegen den rechtlichen Vorgaben. Bredereck zufolge werde das vor allem dann problematisch, „wenn eine Seite später an der Aufhebung nicht mehr festhalten will“.

Grund­sätzlich gilt allerdings: Ein Aufhebungs­vertrag kann nicht widerrufen werden. Wer ihn unterschreibt, sollte sich also sicher sein.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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