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Steuerrecht | 10.02.2023

E-Dienstwagen

Steuerfrei: Private Ladekosten für E-Dienstwagen erstattungs­fähig

Lade­kosten­pauschale können mit dem Gehalt auszahlen

Wer sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Dienstwagen mit Elektro­motor verständigt hat, tut unter Umständen der Umwelt etwas Gutes - und dem eigenen Geldbeutel gleich mit.

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Ist Ihr Dienstwagen ein Elektro- oder Hybrid­fahrzeug? Dann können Sie nicht nur von einer günstigeren Ver­steuerung des geldwerten Vorteils profitieren, sondern auch von einer steuer­freien Erstattung der Ladekosten - und zwar dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug zumindest gelegentlich zu Hause aufladen. Darauf weist der Bundes­verband Lohn­steuerhilfe­vereine (BVL) hin.

Pauschale Erstattung

Um die Abrechnung zu erleichtern, können Arbeitgeber eine Lade­kosten­pauschale mit dem Gehalt auszahlen. Existiert beim Arbeitgeber keine Lade­möglichkeit, dürfen diese monatlich einen Betrag von 70 Euro für reine E-Fahrzeuge steuerfrei erstatten. Bei Hybrid­elektro­fahrzeugen sind es 35 Euro. Gibt es beim Arbeitgeber eine Lade­möglichkeit, reduzieren sich die Beträge auf 30 beziehungs­weise 15 Euro. Die Pauschalen gelten nur für Pkw, nicht für E-Bikes oder Pedelecs. Sie gelten auch dann, wenn der Ladestrom zu Hause von der eigenen Photovoltaik­anlage (PV-Anlage) kommt.

Berechnung der tatsächlichen Kosten ist aufwendig

„Sind die monatlichen Kosten für das Aufladen deutlich höher als diese Pauschal­beträge, ist es ratsam, die tatsächlichen Kosten für den verwendeten Ladestrom zu ermitteln und sich diese Beträge steuerfrei erstatten zu lassen“, sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäfts­führer des BVL. Das kann allerdings aufwendig sein.

Denn dafür müssen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer mithilfe eines separaten Strom­zählers nachweisen, wie viel Strom sie für das Laden des E-Autos benötigen. Kommt der Ladestrom vom Energie­versorger, muss die Strommenge nur mit dem Einkaufs­preis je Kilowatt­stunde (kWh) multi­pliziert werden.

Wer den Ladestrom von der eigenen PV-Anlage bezieht, muss den Preis, der für die Produktion einer kWh Strom anfällt, erst ermitteln. Sie errechnet sich aus den Gesamt­kosten der Anlage (jährliche Abschreibung der Anlage und ggf. des Energie­speichers, Finanzierungs­kosten und laufende Kosten) geteilt durch die im Jahr produzierte Gesamt­strommenge, so der Bundes­verband Lohn­steuerhilfe­vereine.

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Ladevorgänge an öffentlichen Stationen auch erstattungsfähig

„Wenn das E-Auto sowohl mit Strom aus der PV-Anlage als auch mit Strom vom Energie­versorger geladen wird, ist eine genaue Ermittlung der Stromkosten kaum möglich“, sagt Erich Nöll. Wer zu Hause gar keine Lade­möglichkeit hat, und deshalb auf öffentliche Lade­stationen zurück­greifen muss, dem kann der Arbeitgeber das dafür benötigte Entgelt ebenfalls erstatten.

Begleicht der Arbeitgeber die vom Arbeit­nehmer getragenen Stromkosten für das Aufladen des Elektro-Dienst­wagens nicht mit dem Gehalt, kann das Geld auch anderweitig berücksichtigt werden, so die VLH. Arbeitgeber und Arbeit­nehmer können dann vereinbaren, dass die individuellen Ladekosten des Arbeit­nehmers auf den geldwerten Vorteil für die Privat­nutzung des Firmen-E-Autos angerechnet werden. Damit sinkt die Steuerlast für Arbeit­nehmer.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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