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Wer mit seinem Erbe Gutes tun möchte, kann dies im Testament festhalten, erklärt Wolfgang Stückemann, Fachanwalt für Erbrecht in Lemgo. „Dies geht vor einem Notar oder im privatschriftlichen Testament.“ Letzteres muss handschriftlich verfasst und datiert werden, damit es gültig ist.
Vermachen und Vererben sind zweierlei
Experten können dabei helfen, denn Erblasser müssen bei den Formulierungen aufpassen: So sind etwa Vererben und Vermachen nicht das Gleiche. „Der Erbe wird automatisch Rechtsnachfolger und übernimmt alle Rechte und Pflichten“, sagt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Er muss sich also auch um die Abwicklung des Nachlasses kümmern - unter Umständen mit großem Aufwand.
Ein Vermächtnisnehmer hat dagegen einen Anspruch gegenüber dem Erben. Dieser muss ihm je nach Willen des Verstorbenen entweder einen Anteil des Nachlasses oder einen bestimmten Gegenstand oder Betrag aushändigen. Ein Wohltäter kann zum Beispiel festlegen, dass sein Erbe einer gemeinnützigen Einrichtung eine bestimmte Summe auszahlen muss.
Die Familie kann nicht ausgeschlossen werden
Ganz frei ist der Erblasser dabei aber nicht: Ein Teil des Nachlasses ist für Angehörige vorgesehen. „Selbst wenn ein enges Familienmitglied wie Kinder, der Ehepartner oder unter Umständen die Eltern enterbt wurde, hat es Anspruch auf die Auszahlung eines Pflichtteils“, erklärt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Dieser ist halb so groß wie der Wert des gesetzlichen Erbes, so der Münchner Fachanwalt für Erbrecht.
Ein Beispiel
Stirbt ein Elternteil ledig und hinterlässt zwei Kinder, würden diese ohne abweichende Regelung jeweils die Hälfte der Erbmasse erben. Werden sie zugunsten einer gemeinnützigen Organisation enterbt, steht den Kindern immer noch jeweils ein Viertel des Nachlasses zu. „Die Hälfte des Vermögens muss also in dem Fall in der Familie bleiben“, sagt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht.
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