DAWR > Streiks in Postzentren: Kaum Handhabe bei verspäteter Zustellung < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verbraucherrecht | 07.02.2023

Warnstreik

Streiks in Postzentren: Kaum Handhabe bei verspäteter Zustellung

Was Betroffene jetzt tun können

Wieder werden wohl zahlreiche Briefe und Pakete in Deutschland später als üblich ankommen. Die Gewerk­schaft Verdi hat für weitere Warnstreiks bei der Deutschen Post angekündigt.

Werbung

Ob das mit Spannung erwartete Mode-Paket oder die Rechnung des Gas­versorgers: Viele Sendungen dürften derzeit in den Verteil­zentren der Deutschen Post stranden und auf ihre Weiter­verarbeitung warten. Für Empfängerinnen und Empfänger kann das nicht nur ärgerlich sein, sondern auch unangenehme Folgen haben. Was Betroffene jetzt tun können? Wir geben Antworten auf wichtige Fragen.

Wie viel Zeit darf zwischen Aufgabe und Zustellung einer Sendung vergehen?

Wie lange Brief- und Paket­sendungen unterwegs sein dürfen, schreibt die Post-Universal­dienst­leistungs­verordnung vor. Demnach müssen im Jahres­durch­schnitt mindestens 80 Prozent der inländischen Brief­sendungen am Tag nach dem Versand zugestellt werden, 95 Prozent bis zum zweiten Werktag nach Aufgabe. Bei Paketen müssen 80 Prozent bis zum zweiten Werktag nach Ein­lieferung ausgeliefert werden. Sendungen, die bis 17 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen oder in einer Filiale abgegeben werden, gelten am selben Tag als aufgegeben.

Laut Bundesnetz­agentur muss nicht jeder einzelne am Markt tätige Postdienst­leister diese Forderung erfüllen. Die Deutsche Post hat allerdings in einer Selbst­verpflichtung erklärt, allen Anforderungen der Verordnung zu entsprechen. Die Bundesnetz­agentur überprüft die Einhaltung der Standards in regel­mäßigen Abständen und stellt Mängel bei der Zustellung oder andere Verschlechterungen der Post­versorgung durch eingehende Beschwerden fest. Nimmt sie Auffälligkeiten wahr, fordert sie das jeweilige Post­unternehmen nach eigenen Angaben auf, die Mängel abzustellen. Sanktions­möglichkeiten hat die Bundesnetz­agentur aber nicht.

Was können Empfänger tun, wenn sie länger auf ihre Post warten müssen?

Wer lange auf seine Post warten muss, sollte sich zunächst an den jeweiligen Postdienst­leister wenden. Dauern die Probleme länger an oder wiederholen sich, ist es sinnvoll, eine Beschwerde bei der Schlichtungs­stelle Post der Bundesnetz­agentur einzureichen. Das Verfahren ist kostenfrei und soll helfen, eine Einigung im Streit zwischen Kunde und Post­unternehmen zu erzielen, wenn der direkte Weg erfolglos geblieben ist.

Werbung

Wie finde ich heraus, wo die Sendung abgeblieben ist?

Als Empfänger schwierig. Einen Nach­forschungs­antrag, um herauszufinden, wo die Sendung abgeblieben ist, können bei geeigneter Versandart - etwa einem Einschreiben oder einem Paket - nur Versender stellen.

„Da der Post­empfänger nicht Auftrag­geber der Post ist, ist die Post ihm nicht auskunfts­pflichtig; aber auch nicht auskunfts­fähig, denn nur der Absender weiß, wann und wo er den Brief eingeliefert hat“, sagt Harald Rotter, Rechtsanwalt und Mitglied des Geschäfts­führenden Ausschusses der Arbeits­gemeinschaft Allgemein­anwalt des Deutschen Anwalt­vereins. In einigen Fällen kann aber die Sendungs­verfolgung weiterhelfen, wenn der Empfänger vom Versender die Sendungs­nummer mitgeteilt bekommen hat.

Kann ich Postunternehmen als Empfänger bei verspätet oder gar nicht eingetroffenen Sendungen haftbar machen?

„Eine Haftung der Post besteht nur gegenüber deren Vertrags­partner, dem Absender“, sagt Rotter. Dann aber auch nicht bei einfachen Briefen oder Päckchen, sondern nur zum Beispiel bei Einschreiben, Wertbriefen oder Paketen. In welchem Umfang der Brief- oder Paket­versender haftet, steht in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen - in der Regel ist die Haftungs­höhe begrenzt, die Haftung für Folge­schäden ausgeschlossen.

Wie kann ich nachweisen, dass zum Beispiel eine Rechnung nicht angekommen ist?

Empfänger können keinen Beweis erbringen, dass eine Postsendung nicht angekommen ist. „Man kann nicht ein Nichts beweisen“, sagt Rechtsanwalt Rotter.

Werbung

Was, wenn ich aufgrund von verspäteter Post Zahlungsfristen verpasse?

Dann haben Empfänger rechtlich keine Konsequenzen zu fürchten. Kommt ein solches Dokument nicht an, kann der Rechnungs­steller keine Mahn- oder Inkasso­gebühren verlangen. „Tut er es doch, muss er beweisen, dass mir die Rechnung zugegangen ist“, sagt Rechtsanwalt Rotter. Und das funktioniert nur, wenn die Rechnung per Einschreiben auf Sendung gegangen ist und die Nach­verfolgung ergibt, dass die Zustellung erfolgreich war. Dasselbe gilt für eine per Mail verschickte Rechnung. Der Nachweis, dass eine E-Mail abgeschickt worden ist, genügt nicht.

Wer tatsächlich auf eine Rechnung wartet, ist laut Harald Rotter nicht dazu verpflichtet, beim Rechnungs­steller nachzufragen. Wer allerdings eine Mahnung erhält, dem empfiehlt der Rechtsanwalt, das aus­stellende Unternehmen zu kontaktieren, es auf die nicht erfolgte Zustellung der Rechnung hinzuweisen und eine neue anzufordern. Andernfalls laufe man Gefahr, im Fall einer Klage die Kosten tragen zu müssen.

Wem weder Rechnung noch Mahnung zugegangen ist, plötzlich aber eine Klage im Briefkasten findet, der sollte dem Gericht das umgehend mitteilen und wegen der fehlenden Rechnung eine Klage­abweisung beantragen, rät Rotter.

Reicht der Kläger eine korrekte Rechnung nach, sollte man dem Gericht ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis schreiben und den Rechnungs­betrag unverzüglich bezahlen. Mit diesem Schritt erkennt der Beklagte den Anspruch des Klägers als berechtigt an, entgeht so aber den Gerichts­kosten. Denn dafür, und gegebenenfalls auch für die gegnerischen Anwalts­kosten, müsse laut Rotter dann der Kläger aufkommen. Der Grund: An der eigentlichen Ursache der nicht bezahlten Rechnung, der nicht erfolgten Post­zustellung, war der Beklagte ja nicht schuld.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10108