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Steuerrecht | 01.02.2023

Dienstwagen

Teure Sonder­wünsche: Dienstwagen-Zuzahlung mindert Ver­steuerung

Zuzahlung zum Dienstwagen senkt die Steuerlast

50.000 Euro - teurer darf Ihr neuer Dienstwagen nicht sein? Wem das nicht reicht, der kann für eine bessere Ausstattung selbst drauflegen. Das senkt die Steuerlast. Nur wie genau?

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Ein höher­wertiges Fahrzeug­modell oder eine komfortable Sonder­ausstattung können das vereinbarte Dienstwagen-Budget schon mal sprengen. Manche Arbeit­nehmer beteiligen sich deshalb an der Anschaffung ihres Wunschautos. Das kann sich später vorteilhaft auf die Ver­steuerung auswirken.

Zuzahlung zum Dienstwagen kann auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden

Denn wer seinen Dienstwagen auch privat oder zumindest für die Fahrt zur Arbeit nutzen darf, muss diesen Bonus grund­sätzlich als sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Die Zuzahlung zum Dienstwagen kann auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden und somit die Steuerlast senken, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler.

Geldwerter Vorteil kann nicht negativ sein

Wie genau die Zuzahlung mit dem geldwerten Vorteil verrechnet wird, hängt davon ab, ob Beschäftigte und Arbeitgeber eine arbeits­vertrag­liche Vereinbarung zum Zuzahlungs­zeitraum geschlossen haben.

Gibt es diese nicht, können Einmal­zahlungen schon im ersten Jahr komplett mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Beträgt die Höhe der einmaligen Zuzahlung 10.000 Euro, der geldwerte Vorteil aber nur 5.000 Euro, muss die Verrechnung über zwei Jahre gestreckt werden. Der geldwerte Vorteil darf nicht weniger als null Euro betragen. Daniela Karbe-Geßler rät Beschäftigten, diese Verrechnung entweder beim Arbeitgeber einzufordern oder in der privaten Einkommen­steuer­erklärung zu berücksichtigen.

Anspruch auf Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe

Bestehen hingegen arbeits­vertrag­liche Ver­einbarungen zum Zuzahlungs­zeitraum, kann nicht gleich der volle Abzug vorgenommen werden. Die Einmal­zahlungen müssen dann gleich­mäßig über den vereinbarten Zuzahlungs­zeitraum verteilt und entsprechend in diesem Zeitraum steuer­mindernd berücksichtigt werden.

Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurück­gegeben, veräußert oder getauscht werden, hat der Arbeit­nehmer einen Anspruch auf zeit­anteilige Rück­erstattung der Zuzahlung, so Karbe-Geßler.

Übrigens

Ob der Arbeit­nehmer die Zuzahlung an den Arbeitgeber oder direkt an das Autohaus leistet, ist für die steuerliche Berücksichtigung unerheblich.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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