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Belehrung schützt Eltern vor Haftung
Eltern haften für illegales Filesharing ihres minderjährigen Nachwuchses nicht, wenn sie die Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Das hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 bereits 2012 entschieden. Eltern dürften aber keine Anhaltspunkte dafür gehabt haben, dass ihre Kinder dieses Verbot unterlaufen.
Eltern haben keine absolute Überwachungspflicht
2015 präzisierte der Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14 dann, wie weit Eltern ihren Kindern beim Surfen auf die Finger schauen müssen: Eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet - auch teilweise - zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Schriftliche Internetvereinbarung mit Kindern ratsam
Zur praktischen Umsetzung sollten Eltern mit jedem Kind eine Schriftliche Internetvereinbarung abschließen. Darin wird protokolliert, dass man den Nachwuchs belehrt hat, etwa keine Filesharing-Programme zu nutzen. Eine Vorlage bietet etwa die Initiative Klicksafe unter www.mediennutzungsvertrag.de. Der beste Schutz vor Abmahnungen und rechtlichem Ärger ist natürlich, erst gar keine illegalen Tauschbörsen zu nutzen.
Bundesfamilienministerium empfiehlt Einsatz von Filtersoftware
Kinder sollten deshalb an Rechnern kein Konto mit Administratorenrechten haben - so können sie auch keine Filesharing-Software installieren. Das Bundesfamilienministerium rät zu dem zum Einsatz von Filtersoftware, mit der je nach Altersstufe geeignete Internetangebote freigeschaltet und ungeeignete Inhalte blockiert werden können.
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EuGH: Keine Haftungsbefreiung des Anschlussinhabers durch bloße Benennung eines Familienmitglieds mit Zugriffsmöglichkeit
Welche Rechte und Pflichten Familien im Allgemeinen haben, wenn es um illegales Filesharing geht, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt eingegrenzt (Rechtssache C-149/17). Ein Inhaber eines Internetanschlusses kann sich demnach der Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht allein dadurch entziehen, dass er angibt, dass auch andere Familienmitglieder Zugang zum Anschluss hatten. Der Anschlussinhaber muss dem Urteil zufolge Beweismittel zu Familienmitgliedern liefern, die eine Identifizierung des Täters ermöglichen, wenn er nicht selbst haftbar gemacht werden will. In dem Fall hatte ein Mann argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hätten.
Anschlussinhaber muss zur Abwendung einer Verurteilung Namen des verantwortlichen Familienmitglieds bekannt geben
Ähnlich hatte bereits der Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 2017 entschieden, als Eltern nicht das jenige ihrer drei erwachsenen, daheim lebenden Kinder benennen wollten, das für eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verantwortlich war. Sie könnten einer Haftung nur entgehen, wenn sie das verantwortliche Kind benennen, so die Kammer. Entscheiden sie sich dafür, ihr Kind zu schützen, müssten sie die Schadenersatz- und Abmahnkosten tragen.
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