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Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Arbeitsrecht und Internetrecht | 18.09.2012

Soziale Netzwerke

Urteile: Vorsicht bei Äußerungen auf Facebook oder Twitter

Rechtliche Folgen bei falschen Behauptungen oder wüsten Beschimpfungen im Internet

Soziale Netzwerke werden immer wichtiger. Über Facebook und Twitter tauschen sich immer mehr Menschen mit Freunden und Bekannten aus. Dabei wird leicht mal vergessen, dass die schnell dahingetippte Äußerung über Dritte rechtliche Konsequenzen haben kann. Denn oft lesen nicht nur Freunde mit - sondern auch der Chef.

Beleidigung

Wer etwa über einen anderen twittert, er sei ein „Idiot“ oder ein „A...loch“, macht sich juristisch wegen einer Beleidigung strafbar. § 185 Strafgesetzbuch (StGB) definiert die Beleidigung als vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung. Einschlägig ist die Vorschrift, wenn es um die Äußerung einer Meinung geht. Meinungsäußerungen - auch Werturteile genannt - sind im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen Äußerungen, die nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Wer einen anderen beleidigt, muss nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechnen.

Tatsachenbehauptung

Aber auch eine falsche Tatsachenbehauptung („X ist ein Betrüger“) kann ein Strafverfahren nach sich ziehen, und zwar wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) bzw. Verleumdung (§ 187 StGB). Von übler Nachrede spricht man, wenn ehrverletzende Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet werden, sofern die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Letzteres bedeutet im Klartext: Wer die Tatsachenbehauptung aufstellt, muss auch beweisen können, dass sie wahr ist. Kann er das nicht, ist die Strafbarkeit zu bejahen. Ist die Tatsachenbehauptung unwahr und weiß der Täter das, macht er sich stattdessen wegen Verleumdung strafbar. Wird die Tat öffentlich begangen - was bei Äußerungen im Netz regelmäßig der Fall ist - droht dem Täter bei § 186 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und bei § 187 StGB sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Zivilrechtliche Folgen

Neben den strafrechtlichen Folgen kann die unbedachte Äußerung bei Twitter oder Facebook auch zivilrechtlichen Ärger nach sich ziehen. Denn demjenigen, gegen den sich die Äußerung richtet, kann ein Unterlassungsanspruch zustehen, der in §§ 823 ff. in Verbindung mit § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Dieser Anspruch besteht auf jeden Fall gegenüber unwahren Tatsachenbehauptungen. Meinungsäußerungen sind nach der Rechtsprechung dagegen nur dann zu unterlassen, wenn es sich um sog. Schmähkritik handelt. Andernfalls sind sie nämlich von der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. Daneben kann der Betroffene unter Umständen noch Schadensersatz (bei falschen Tatsachenbehauptungen) oder Schmerzensgeld (bei Schmähkritik) beanspruchen.

Meinungsäußerung vs. Interessen des Arbeitgebers

Und wer im sozialen Netzwerk seinen Arbeitgeber kritisiert, sollte sich im Klaren darüber sein, dass er damit womöglich seinen Job riskiert. Grund: Der Arbeitnehmer hat die arbeitsvertragliche Pflicht, auf den Ruf seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und nichts zu tun, was diesem Ruf schaden könnte. Bei der Frage, ob der Arbeitnehmer gegen diese Pflicht verstoßen hat, ist allerdings immer eine Interessenabwägung zwischen dessen Meinungsäußerungsfreiheit und den Interessen des Arbeitgebers an einem unbeschädigten Ruf vorzunehmen. Dementsprechend unterschiedlich fallen auch die Urteile der Arbeitsgerichte aus, wenn es um Äußerungen eines Arbeitnehmers über seine Firma geht:

  • So hielt etwa das LAG Baden-Württemberg im Fall eines Arbeitnehmers, der seinem Unternehmen im Internet eine „verschärfte Ausbeutung“ und eine „menschenverachtende Jagd auf Kranke“ vorwarf, die ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Der Internetbeitrag war nach Meinung der Richter vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und stellte keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, Az. 2 Sa 59/09).
  • Im Ergebnis genauso entschied der Bayerische VGH in einem aktuellen Beschluss vom 29.2.2012. Dort ging es um die außerordentliche Kündigung einer Schwangeren, die auf ihrem privaten Facebook-Account sehr negative Äußerungen über ihre Firma eingestellt hatte. Die zuständige Behörde hatte deshalb ausnahmsweise nach dem Mutterschutzgesetz ihre Kündigung zugelassen. Der VGH war dagegen der Ansicht, dass die Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung des Kontextes (privater Facebook-Account) wahrscheinlich nicht als Schmähkritik einzustufen sind und deshalb der Meinungsfreiheit unterfallen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 12 C 12.264).
  • Anders fiel dagegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 29.11.2006 aus: Dort hatte eine Arbeitnehmerin in einem Forum anonym ihren Arbeitgeber als Sklavenbetrieb und Zuhälterfirma und ihre Mitarbeiter als Idioten bezeichnet. Durch einen Link auf ihre Homepage konnte der Arbeitnehmer sie als Urheberin identifizieren. Die ausgesprochene Kündigung hatte vor dem AG Bestand. Insbesondere den Zuhältervergleich bewertete das Gericht als Schmähkritik und damit auch als strafbare üble Nachrede (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.05.2007, Az. 22 Ca 2474/06).
  • Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau erklärte die fristlose Kündigung einer Sparkassenangestellten für unwirksam. Ihr Ehemann hatte in seinem Facebook-Account beleidige Eintragungen über den Arbeitgeber eingetragen. Die Frau soll hinsichtlich dieses Textes den „Gefällt mir“ Button geklickt haben (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11).

Siehe auch:

Quelle: DAWR/ARAG/pt
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