Eine Kölnerin hat es vorgemacht: @ART1225:anwaltsregister[Sie hat bereits Klage mit dem Ziel der Rückabwicklung des Kaufvertrags über ihr Dieselfahrzeug der „Blue-Motion“-Reihe gegen Volkswagen erhoben]@. Gegen Rückgabe des Wagens verlangt sie die Erstattung eines Teils des Kaufpreises – rund 30.000 Euro des ursprünglichen Kaufpreises von 42.000 Euro.
Erste Klage gegen VW bereits erhoben
Die Kölnerin begründet dies damit, dass der niedrige Abgaswert, den VW damals vortäuschte, entscheidend für ihre Kaufentscheidung gewesen sei. Sie lehnt eine Nachbesserung des Wagens ab, da sie befürchtet, dass durch die Nachbesserung Beschleunigung, Höchstgeschwindigkeit und weitere wichtige Parameter des Fahrzeugs sinken.
Steht VW-Käufern Rücktrittsrecht zu?
Die Klage ist allerdings keineswegs ein Selbstläufer, denn vor das Rücktrittsrecht hat der Gesetzgeber das Recht auf Nacherfüllung gesetzt. Danach kann der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst einmal nur Nacherfüllung – also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache – verlangen.
Rücktritt ist gegenüber Nacherfüllung „nachrangig“
Die Befürchtung der Kölnerin, dass durch Nachbesserungsarbeiten am Motor dessen Leistungen gemindert würden, wäre noch zu beweisen. Dem Verkäufer muss zunächst einmal die Gelegenheit gegeben werden, den Sachmangel zu beheben. Erst wenn ihm die Nacherfüllung nicht möglich ist bzw. er die dazu gesetzten angemessenen Fristen verstreichen lässt, kann der Käufer zurücktreten.
VW-Rückruf ab Januar 2016
VW hat nun aber angekündigt, die betroffenen Fahrzeuge zu reparieren. Dazu soll eine groß angelegte Rückrufaktion im Januar starten, im Zuge dessen die Autos nachgebessert werden sollen. Ob Käufer zuvor bereits Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags haben, ist deshalb zumindest fraglich.
Rücktrittsrecht erst ab 5-%-Schwelle
Hinzu kommt, dass der Verkäufer die Rückabwicklung des Vertrags verweigern kann, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Absatz 5 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.5.2014, Az. VIII ZR 94/13) ist dies in der Regel dann der Fall, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises unterschreitet.
Schadenersatz und Wertminderung
Neben dem Recht auf Nacherfüllung haben Käufer das Recht auf Schadenersatz hinsichtlich tatsächlich entstandener Schäden sowie hinsichtlich einer Wertminderung. Sofern durch die manipulierte Software ein tatsächlicher Schaden entstanden ist – zu denken ist hier an mögliche Kosten aufgrund erhöhten Kraftstoffverbrauchs oder an eine Wertminderung des Wagens – so kann der Käufer diese Rechte geltend machen und notfalls auch einklagen.
Käufer tragen Beweislast für Schadenshöhe
Größtes Problem ist dabei die konkrete Bezifferung des entstandenen Schadens: Dafür tragen nämlich die Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Dazu gehört auch die Frage, ob die Wagen beim Weiterverkauf aufgrund der Manipulationen tatsächlich einen geringeren Wert erzielen werden, wie derzeit befürchtet. Im Zweifel kann ein Sachverständigengutachten weiterhelfen.
Möglicherweise wird Volkswagen mit dem Angebot einer Pauschale zur Wertminderung, das Käufer dann im Rahmen eines Vergleichs annehmen können, versuchen, eine entsprechende Klagewelle zu verhindern.
Es handelt sich insgesamt um eine komplexe Materie. Betroffene Autokäufer können sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der mit ihnen klären wird, ob und in welcher Höhe Ansprüche in ihrem Fall bestehen – und wie sie gegenüber Autohändler bzw. Volkswagen geltend gemacht werden können. Oder ob eine mögliche Pauschale von VW akzeptabel ist.
Weitere Informationen zur VW-Abgas-Affäre:
- Übersicht - Klagen gegen VW wegen Abgasmanipulation: Welche Klagen gegen Volkswagen gibt es in Deutschland?
- Anwaltsliste zur VW Abgasmanipulation - Anwalt für Klage gegen Volkswagen AG: Welche Rechtsanwälte vertreten geschädigte Autokäufer oder geschädigte VW-Aktionäre?
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