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Arbeitgeber kann Teilnahme per Direktions- oder Weisungsrecht anordnen
Ja - aber nur in Maßen und mit Blick auf die Gesamtarbeitszeit. Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Direktions- oder Weisungsrecht, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Das hat allerdings Grenzen, zum Beispiel im Arbeitsvertrag. Sieht der die Teilnahme an Abendveranstaltungen ausdrücklich vor, muss der Arbeitnehmer sich auch daran halten. Steht im Vertrag nichts davon, kommt es auf den Einzelfall an.
Teilnahme hängt von Veranstaltungen und Position ab
„Das hängt dann auch immer von der Veranstaltung und der Position des Mitarbeiters ab“, sagt Rechtsanwalt Jürgen Markowski. Will der Chef mit den Mitarbeitern und einem wichtigen Kunden essen gehen, muss nicht jedes Teammitglied zwingend dabei sein - der Projektverantwortliche aber vielleicht schon. Und die Service-Mitarbeiter oder Berater einer Bank müssen vielleicht zu einem Empfang für Kunden erscheinen - andere Mitarbeiter aber nicht unbedingt.
Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit gelten als Überstunden
Wer wann und wo dabei sein muss, lässt sich in Unternehmen mit Betriebsrat auch per Betriebsvereinbarung klären. Ansonsten müssen Mitarbeiter mit dem Chef direkt verhandeln. „Wenn Sie erscheinen müssen, sind das aber auch ganz reguläre Überstunden“, erklärt Rechtsanwalt Jürgen Markowski. Arbeitnehmer haben dafür also Anspruch auf Bezahlung beziehungsweise Freizeitausgleich. Und: Die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag darf nie überschritten werden. „Im Zweifelsfall bedeutet das dann, dass man vielleicht schon nachmittags nach Hause geht und später wiederkommt.“
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