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Bankrecht und Verbraucherrecht | 16.05.2022

Prämiens­paren

Verbraucher-Klage droht Abweisung in mehreren Punkten

Zins­nach­zahlungen wohl weniger hoch als gefordert

2004 entschied der Bundes­gerichts­hof in einem Grundsatz­urteil, dass die Sparkassen die Zinsen für Prämien­spar­verträge nicht willkürlich ändern dürfen. Fast zwei Jahrzehnte später sind die Gerichte immer noch mit der Materie beschäftigt - und noch immer ist unklar, ob und auf wie hohe Zins­nach­zahlungen die Kunden hoffen können.

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Einer Musterklage der Verbraucher­zentrale gegen die Nürnberger Sparkasse droht in mehreren Punkten die Abweisung. Der Bundes­verband der Verbraucher­zentralen (vzbv) will hohe Zins­nach­zahlungen für Prämien­spar­verträge aus den 1990er Jahren durchsetzen.

Zinsnachzahlungen im Nürnberger Fall wohl weniger hoch

Doch zeichnete sich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Obersten Landes­gericht in München am Freitag ab, dass diese Zins­nach­zahlungen schlussendlich weniger hoch ausfallen könnten als von den Klägern erhofft - die Verbraucher­zentrale hat durchschnittlich 4600 Euro errechnet. Der 1. Zivilsenat empfahl Vergleichs­verhandlungen, worauf in der Verhandlung zunächst keine der beiden Seiten einging. Am Nachmittag verhandelte das Gericht eine weitere, sehr ähnliche Musterklage gegen die Münchner Stadt­sparkasse.

Das Gericht will zwar einen Gutachter einsetzen, der eine an den Sätzen der Bundesbank orientierte angemessene Verzinsung empfehlen soll. „Das Bayerische Oberste teilt die Ansicht des vzbv, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Nach­berechnungen zustehen“, sagte Sebastian Reiling, Referent beim Bundes­verband. „Beide Sparkassen haben ihren Kundinnen und Kunden nach unserer Auffassung jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Das muss jetzt korrigiert werden.“

OLG: Sparkasse hat nicht auf Kündigungsrecht verzichtet

Der Senat machte aber deutlich, dass die Nürnberger Sparkasse die strittigen Prämien­spar­verträge nach 15 Jahren und dem damit verbundenen Erreichen der höchsten Prämien­stufe kündigen durfte. „Wir glauben, dass die Auslegung ein sehr klares Ergebnis liefert“, sagte die Vorsitzende und Gerichts­präsidentin Andrea Schmidt - die Sparkasse habe in den Verträgen nicht auf das Kündigungs­recht verzichtet.

Die Verbraucher­zentrale hingegen wollte durchsetzen, dass die Kündigungen rechts­widrig waren. Damit hätten im Erfolgsfall Sparkassen­kunden Zins­nach­zahlungen auch für die Jahre nach der Kündigung eines Vertrags einklagen können. Auch in mehreren anderen Punkten folgten die Richterinnen der Argumentation der Verbraucher­schützer nicht.

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Sparkasse: Zinsnachzahlungen in Höhe von 4.600 Euro illusorisch

Die Nürnberger Sparkasse wertete die Verhandlung als Erfolg. Zins­nach­zahlungen in Höhe von 4600 Euro seien illusorisch, sagte Michael Kläver, stellvertretendes Vorstands­mitglied. „Wir sind sehr zuversichtlich, dass es hier eine vernünftige Ent­scheidung geben wird.“

2004 entschied der Bundesgerichtshof

Die Prämien­spar­verträge und deren Verzinsung beschäftigen die Gerichte bundesweit seit über zwei Jahrzehnten. Schon 2004 entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH), dass Vertrags­klauseln rechts­widrig waren, mit denen sich Sparkassen eine Senkung ihrer Zinsen nach Belieben erlaubten. Seither wird gestritten, wie hoch die Verzinsung hätte sein sollen, und in vielen Fällen auch, ob Sparkassen berechtigt waren, Prämien­spar­verträge zu kündigen. Bundesweit ging es dabei um geschätzt mehrere hundert­tausend Spar­verträge.

Im Oktober 2021 stellte der BGH dann in einer weiteren Ent­scheidung zu einer ähnlich gelagerten Musterklage der sächsischen Verbraucher­zentrale gegen die Sparkasse Leipzig fest, dass Grundlage der Berechnung für etwaige Nach­zahlungen ein Referenz­zinssatz der Bundesbank für langfristige Spareinlagen sein soll. Doch welcher der vielen Bundesbank-Zinssätze das genau sein soll, muss auch im sächsischen Verfahren noch geklärt werden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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