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Reiserecht, Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 23.02.2023

Reise­mängel

Verdorbener Urlaub? So gibt es wieder Geld zurück

Mängel immer sofort der Reise­leitung melden und nach Abhilfe verlangen

Baulärm statt Meeres­rauschen, gesperrter Strand oder belegte Hotelzimmer - ein Traumurlaub kann sich schnell als Fehlbuchung entpuppen. Reise­mängel sollte man direkt melden. Aber wie?

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Ob kaputte Toilette im Hotelzimmer, fehlender Meeresblick oder Lärm. Mit Mängeln im Urlaub müssen Reisende sich nicht abfinden. Im Gegenteil: Gerade Pauschal­urlauber sollten Mängel immer sofort - bestenfalls vor Ort - der Reise­leitung melden und nach Abhilfe verlangen.

Schimmel­bildung, nicht umgesetzte Buchungs­wünsche oder ein überbuchtes Hotel: Verlangt man Abhilfe muss der Veranstalter erst die Chance haben, das Problem schnell­stmöglich zu beseitigen. Dafür muss man eine angemessene Frist setzen. Sonst wandert das Geld nicht ins Portemonnaie zurück, sondern bleibt beim Veranstalter. Darauf macht die Verbraucher­zentrale Berlin aufmerksam.

Nicht vergessen

Den Mangel dokumentieren. Das geht mit Fotos und Videos. Außerdem ist es hilfreich, sich die Probleme vom Personal - etwa im Hotel - bestätigen zu lassen oder sich Kontakte von anderen Reisenden zu notieren, die das bezeugen können.

Wie viel Geld bekomme ich wieder?

Kann der Veranstalter das Problem nicht beheben, steht den Reise­gästen eine nach­trägliche Minderung des Reise­preises zu - dafür schickt man ein Einschreiben mit Rückschein an den Veranstalter, rät der ADAC. In dem Schreiben beschreibt man die Mängel nochmals genau und fordert entsprechend die anteilige Rück­zahlung.

Die Höhe der Minderung richtet sich nach Umfang und Schwere des Mangels. Hier können Gerichts­urteile oder einschlägige Listen eine Orientierung geben, etwa die „ADAC-Tabelle zur Preis­minderung bei Reise­mängeln“, die „Frankfurter Tabelle“ oder die „Kemptener Tabelle“.

Probleme nicht auf sich sitzen lassen

Lange sollte man am Urlaubsort mit der Beschwerde an den Reise­veranstalter übrigens nicht warten, rät die Verbraucher­zentrale. Denn der Reisepreis kann erst ab dem Tag gemindert werden, an dem man eine Beseitigung des Mangels verlangt hat.

Übrigens: Ist die Reisezeit verschoben worden oder im Hotel trotz Reservierung kein Zimmer mehr frei, kann man sogar von „gravierenden Mängeln“ ausgehen, so die Verbraucher­schützer: Dann kann auch vom Reise­vertrag zurückgetreten, dieser gekündigt und Schaden­ersatz verlangt werden.

Wichtig ist: Nicht jede Unannehm­lichkeit ist auch ein Reisemangel. Kleinere Ärgernisse müssen Urlauber hinnehmen. Es kommt immer darauf an, welche Leistungen genau im Reise­vertrag vereinbart wurden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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