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Verkehrsrecht | 02.01.2017

Unfall

Verhalten nach einem Verkehrsunfall: Wer richtig handelt - erspart sich Ärger und Kosten

Wichtig ist, die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge auszuführen

Nach einem Verkehrs­unfall gilt es überlegt zu handeln. Der ADAC gibt Tipps zum richtigen Verhalten.

Sicherung der Unfallstelle

Als erstes ist die Warnblink­anlage einzuschalten. Dann muss die Warnweste angelegt und das Warndreieck im Abstand von bis zu 150 Schritten zum Unfallort aufgestellt werden. Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten und der Rettungs­dienst unter der Telefon­nummer 112zu rufen.

Eventuell Polizei einschalten

Die Polizei ist einzubinden, wenn es Verletzte gab oder ein hoher Sachschaden entstanden ist. Sie sollte auch hinzu­gezogen werden, wenn der Unfall­gegner sich unerlaubt von der Unfall­stelle entfernt hat oder keine Versicherungs­daten des Unfall­gegners vorliegen. Ist der Unfall­hergang ungeklärt, sollten der Polizei gegenüber nur Angaben zur Person und zum Fahrzeug gemacht werden.

Beweise sichern

Dann sollten die Personalien der Unfall­beteiligten, die Anschriften von Zeugen notiert und die Unfall­stelle aussagekräftig fotografiert werden. Am besten ist es, den Unfall­bericht und die Unfall­skizze gemeinsam auszufüllen. Dabei sollte kein Schuldaner­kenntnis abgegeben werden.

Ist der Unfall­gegner nicht anwesend, etwa bei Schäden am geparkten Fahrzeug, muss der Unfall­verursacher eine angemessene Zeit langwarten. Ein Zettel an der Wind­schutz­scheibe reicht nicht aus. Wer das nicht beachtet, begeht Fahrer­flucht. Vielmehr ist der Geschädigte zu informieren oder der Schaden der nächsten Polizei­dienst­stelle zu melden.

Rechtsanwalt einschalten ist immer sinnvoll

Einen Rechtsanwalt einzuschalten, ist nach einem Unfall immer sinnvoll - vor allem bei Verletzungen oder einem Total­schaden des Fahrzeugs. Hat der Unfall­gegner den Schaden verursacht, können die Ansprüche der gegnerischen Kfz-Haftpflicht­versicherung vorgelegt werden. Dabei sollte sich der Einreichende keine Leistungen -insbesondere keinen Gutachter - aufdrängen lassen. Bei Reparatur­kosten von mehr als 750 Euro hat der geschädigte Autofahrer das Recht, die Schadens­höhe von einem Sachverständigen feststellen zulassen.

Niemals pauschale Abtretungserklärung unterschreiben

Ein Schaden darf in einer Werkstatt eigener Wahl repariert werden. Der ADAC empfiehlt, niemals eine pauschale Abtretungs­erklärung zu unterschreiben. Sie sollte nur auf die Reparatur­kosten beschränkt sein. Es besteht zudem die Möglichkeit, sich den Schaden gemäß Kosten­voranschlag bzw. Gutachten auszahlen zulassen. Auch besteht der Anspruch auf Erstattung von Mietwagen­kosten, wenn das Fahrzeug reparatur­bedingt ausfällt.

Gesundheitliche Beschwerden, die durch den Unfall entstanden sind, sollten möglichst umgehend von einem Arzt dokumentiert werden. Die Höhe des Schmerzens­gelds bemisst sich unter anderem nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Reha­bilitation.

ADAC-Tipp:

Eine Abfindungs­erklärung nie ohne eine Beratung durch den Rechtsanwalt unterschreiben. Vgl. Anwalt für Verkehrsrecht

Quelle: ADAC/DAWR/ab
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