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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 13.09.2017

Verkehrs­unfall

Verhalten und Recht bei Unfällen

Wie man sich bei Unfällen richtig verhält

Früher oder später passiert es fast jedem Autofahrer: Ein Unfall entsteht. Unabhängig davon, ob ein Eigen­verschulden besteht oder nicht, ist es wichtig, sich richtig und angemessen zu verhalten. Tut man dies nicht, hat man unter Umständen große Probleme, auch rechtlicher Natur. Dieser Ratgeber hilft, Fallen zu vermeiden und sich im Fall des Falles möglichst intelligent zu verhalten.

Nach wie vor gibt es jeden Monat unterschiedlich schwere Verkehrsunfälle, von denen nicht wenige mit Verletzungen oder dem Tod enden. Immer allerdings sind solche Vorkommnisse mit Schäden an den Teilnehmer­fahrzeugen verbunden.

Auffahrunfall. Foto: fotolia.de © Paolese #166969870

Unterlassene Hilfeleistung

Zu den Verhaltens­weisen, die man definitiv unterlassen sollte, gehört das Unterlassen von Hilfe­leistungen gegenüber Verletzten. Dies wird durch § 323c StGB ausdrücklich geregelt:

(1) Wer bei Unglücksf­ällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das bedeutet: Ist der anderer Verkehrs­teilnehmer verletzt, ist man selbst als Unfall­teilnehmer gesetzlich zur Hilfe­leistung verpflichtet. Unterlässt man die Hilfe, weil man selbst zu schwer verletzt ist oder man sich dadurch selbst in große Gefahr bringen würde, macht man sich allerdings nicht strafbar. Erste Hilfe zu leisten ist in jedem Fall nicht schwer und von einem Unfall­teilnehmer auch dann zu leisten, wenn er sich der Schritte nicht sicher ist. Denn einen Kranken­wagen kann man immer rufen.

Die Schuldfrage

Rettung. Foto: fotolia.de © benjaminnolte #106805560

Natürlich gehört zu den ersten Fragen nach der Absicherung des Unfallortes und der Versorgung der Verletzten die Frage nach der Schuld bei einem Unfall an erster Stelle. Zunächst gilt natürlich die gesetzliche Haftpflicht für Autos. Diese Regelung wurde vor allem dazu eingeführt, um zu verhindern, dass Unfall­teilnehmer, die unschuldig sind, auf ihren Kosten sitzen bleiben. Haftpflicht­versicherungen kommen also für die Schäden auf, die der Unfall­verursacher am Fahrzeug des anderen Verkehrs­teilnehmers ausgelöst hat.

Selbstverständlich springt die Versicherung aber nur dann ein, wenn zweifelsfrei geklärt ist, wer den Schaden überhaupt verursacht. Schließlich sind Versicherungen gewinn­orientierte Unternehmen und freuen sich, wenn sie für Schäden vorerst nicht aufkommen müssen. Ist die Frage nach der Unfall­schuld ungeklärt, kümmern sich die Unternehmen erst einmal um die Klärung der Schuldfrage. Übrigens haben Unfall­beteiligte auch direkt nach dem Unfall das Recht, einen Anwalt hinzu­zuziehen. Dabei ist es finanziell vorteilhaft, eine Kfz-Rechts­schutz­versicherung zu besitzen, besonders, wenn die Haft­pflicht­versicherung nicht zahlen möchte.

Unbedingt die Polizei hinzuziehen

Kommt es zum Unfall, sollte unbedingt die Polizei hinzu­gezogen werden. Insbesondere, wenn die andere Seite den Schaden verursacht, wird sie allzu gern darauf verzichten. Aber die Polizei ist natürlich eine staatliche und von den Parteien unabhängige Stelle, die sich ein eigenes Bild von dem Unfall macht und gegebenenfalls wichtige Angaben machen kann. Sicherheit ist hier das oberste Gebot! Zudem dient die Streife eindeutig der Beruhigung der Lage, denn bei vielen Unfällen kann die Lage doch etwas hochkochen.

Auf keinen Fall beleidigend werden!

Unfallauto. (DAWR)

Nehmen wir an, dass sich ein Unfall ereignet, an dem man selbst beteiligt ist. Man sollte unbedingt tief durchatmen und sich ein paar Sekunden nehmen, bevor man in die Konfrontation mit dem anderen Verkehrs­teilnehmer geht. Nun kann es trotzdem sein, dass man einem Unfall­beteiligten begegnet, der seinerseits der Überzeugung ist, dass er sich richtig verhalten hat – und man selbst falsch. Selbstverständlich kollidiert diese Meinung regelmäßig mit der, die man selbst vertritt. Beleidigungen und Handgreiflichkeiten sind in diesem Fall nicht selten. Allerdings ist davor zu warnen, sich auf diese Weise zu verteidigen. Tut man es doch, läuft man Gefahr, wegen Beleidigung angezeigt zu werden. Ohne entsprechende Anzeige passiert juristisch zunächst nichts. Sollte man aber den Unfall­gegner beleidigt haben und Zeugen sind zusätzlich zugegen gewesen, kann die einfache Beleidigung schon erheblich wehtun.

Während in der Praxis einfache Beleidigungen noch mit Geldstrafen zwischen zehn und dreißig Tages­sätzen belegt werden, wobei dreißig Tagessätze bereits ein durchschnittliches Nettogehalt bedeuten, ist im Wieder­holungs­fall eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr möglich. Denkbar ist auch ein zeit­weiliges Fahrverbot oder die Verhängung eines zu zahlenden Schmerzens­geldes. Zusätzlich kann im Beleidigungs­fall eine MPU gerichtlich angeordnet werden – all diese Konsequenzen möchte kein Fahrer tragen. Von daher ist strikt davon abzuraten, zu Beleidigungen zu greifen, wenn schon nicht aus Anstand, dann wenigstens aus Respekt vor juristischen Konsequenzen. Liegt ein erheblicher Dissens in den Meinungen zwischen einem selbst und dem Verkehrs­gegner vor, ist es völlig ausreichend, ihm die eigene Meinung deutlich zu schildern und dies dennoch ruhig und auf eine nicht provozierende Art und Weise zu tun. Denn sollte sich der Unfall­gegner entschieden im Ton vergreifen, drohen auch ihm empfindliche Strafen.

Übrigens unter­scheiden sich die verschiedenen Beleidigungen im Strafmaß durchaus voneinander. Zeigt man zum Beispiel einem Verkehrs­teilnehmer den Mittel­finger, kann dies Strafen ab 600 Euro nach sich ziehen. Andere beleidigende Gesten wie das Zeigen eines Vogels können sich durchaus schnell auf 800 Euro belaufen. Die berühmte Scheiben­wischer-Geste schlägt sogar mit 1000 Euro zu Buche. Bisher noch nicht straf­rechtlich verfolgt wurden Gesten wie zum Beispiel das Augen mit den Händen verdecken oder das mit der Hand an die Stirn schlagen. Grund­sätzlich sind diese allerdings bereits als Beleidigungen anzeigbar.

Noch dringender abzuraten als von normalen Beleidigungen ist übrigens die Beleidigung von Beamten. Die Summen für solche Beleidigungen lassen die bereits benannten Kosten als Taschen­gelder dastehen.

Besser auf Schuldanerkenntnis verzichten

Eine nach wie vor häufige Praxis im Straßen­verkehr ist beim Unfall das Schuld­ein­geständnis. Meistens glauben Fahrer, dass sie auf der sicheren Seite sind, wenn der Unfall­gegner seine Schuld schriftlich zugibt. Leider ist dies aber meistens überhaupt nicht der Fall, und das Schuld­ein­geständnis schriftlich nicht bindend.

Dabei gibt es zwei Formen der Schuldanerkenntnis:

  • Die abstrakte bzw. konstituive Schuldaner­kenntnis
  • Die kausale bzw. deklaratorische Schuldaner­kenntnis

Liegt der erste Fall vor, handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag, durch den die ursprünglichen Umstände des Unfalls als irrelevant angesehen werden können. Leider ist diese Anerkenntnis bindend, und zwar unabhängig von der Schuldfrage. Die Anerkenntnis kann widerrufen werden, in diesem Fall liegt die Beweis­pflicht allerdings beim Schuldner – eine ungünstige Lage, sollte man dies selbst sein und sich bereiterklärt haben.

Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass der Unfall­gegner juristisch gesehen auf eine solche Anerkenntnis gar kein Recht hat. Das ist schon deshalb bedeutsam, weil man selbst womöglich der Überzeugung gewesen sein kann, am Unfall schuld gewesen zu sein, dies jedoch gar nicht den Tatsachen entspricht. Was, wenn der Unfall­gegner die Vorfahrt missachtet oder seine Spur nicht gehalten hat? Durch den immensen Adrenalin­spiegel und den Schock­zustand nach einem Unfall ist die Urteils­fähigkeit bei vielen Betroffenen oft erheblich getrübt – ein denkbar schlechter Zustand, um die Schuldfrage selbst klären zu wollen.

Eine objektive Lage­beurteilung ist hingegen Aufgabe der Polizei, und die Unfall­beteiligten können ihr diese Aufgabe auch auf keinen Fall abnehmen.

Äußerungen, die nicht schriftlich abgegeben worden sind, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur verbalisiert wurden, zählen nicht als bindendes Schuldaner­kenntnis – zum Glück! Denn sonst wäre aufgrund der bereits geschilderten Umstände vermutlich der eine oder andere Unfall anders geklärt worden.

Ein besonderes Problem der Schuldaner­kenntnis ist übrigens, dass viele Versicherungen sich nach Abgabe einer solchen weigern, zu zahlen. Denn natürlich haben die Haftpflicht­versicherungen den Anspruch darauf, nur das zu zahlen, was ihr Klient auch wirklich verursacht hat. Dies wird aber mit der Schuldaner­kenntnis unkenntlich, denn wie bereits beschrieben: Der tatsächliche Hergang des Unfalls wird im Moment der Schuldaner­kenntnis bedeutungslos. Insofern dürften sich Autofahrer nach der Abgabe einer solchen Anerkenntnis ärgern. Nachdem sie vermeintlich schon die Schuld eingestanden haben, müssen sie die Schäden auch noch aus eigener Tasche zahlen.

Richtig handeln

Um die Schuldfrage zu klären, sollten die Betroffenen neben dem Hinzuziehen der Polizei unbedingt einen Unfall­bericht anfertigen. Diese Berichte werden auch oft vor Gericht wieder­verwendet. Beide Parteien müssen ihn unterschreiben. Im Regelfall sollten Unfall­bericht und die Beweis­aufnahme durch die Polizei ausreichen. Genügt dies nicht, empfiehlt sich vor dem Gang zum Gericht das Einbinden eines Sachverständigen. Die Unfall­rekonstruktion, die er vornimmt, ergibt am Ende ein Gutachten, das die Schuldfrage klären kann. Ist auch diese Option nicht ausreichend, bleibt nur der Rechtsweg offen.

Quelle: DAWR/om
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