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Verbraucherecht und Vertragsrecht | 20.02.2023

Rohr­verstopfung

Verstopftes Rohr? Vor Kanal­arbeiten auf unlautere Klauseln achten

Zumindest die wichtigsten Passagen der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) sollten Verbraucher überfliegen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen lesen die wenigsten Kunden beim Abschluss eines Vertrags genau durch. Bei manchen Punkten im Klein­gedruckten kann sich der prüfende Blick aber lohnen.

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Wenn Wurzelwerk in Kanalrohren Probleme bereitet oder Leckagen repariert werden müssen, sind Kanal­sanierungs­unternehmen gefragt. Der Verbraucher­zentrale NRW ist allerdings aufgefallen, dass manchmal Stolper­fallen im Klein­gedruckten der Vertrags­unterlagen lauern. Die Verbraucher­schützer raten daher zur Prüfung folgender Punkte, um spätere Überraschungen zu vermeiden:

1. Werkvertrag statt Dienstvertrag

Mit der Beauftragung einer Fachfirma schließen Kundinnen und Kunden mit dem Unternehmen einen Werkvertrag, der auch im Klein­gedruckten so genannt werden sollte. Dieser sichert dem Auftrag­geber rechtlich einen erfolgreichen Abschluss der Arbeiten sowie die Beseitigung etwaiger Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewähr­leistungs­fristen zu. Der Abschluss eines Dienst­vertrags ist laut der Verbraucher­zentrale unzulässig.

2. Ausreichende Gewährleistung

Wie lange beauftragte Unternehmen für etwaige Mängel einstehen müssen, hänge vom Umfang der konkret vereinbarten Arbeiten ab, so die Verbraucher­schützer. Bei der Erneuerung des gesamten Abwasser­leitungs­systems gilt eine fünf­jährige Verjährungs­frist, bei kleineren Reparaturen gelten mindestens zwei Jahre Gewähr­leistung. Sehen Geschäfts­bedingungen kürzere Gewähr­leistungs­fristen vor oder sollen offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich angezeigt werden, sind diese Klauseln unwirksam.

3. Abschlagszahlungen für Teilleistungen

Die Vereinbarung von Abschlags­zahlungen für bereits erbrachte Teil­leistungen sind der Verbraucher­zentrale zufolge grund­sätzlich zulässig. Dafür müsse in der Abschlags­rechnung aber genau festgehalten sein, welche Arbeiten erledigt und welche Materialien verbaut seien. Unzulässig ist hingegen, Abschlags­zahlungen an die Dauer der Arbeiten zu koppeln, also zum Beispiel nach drei Arbeits­tagen eine Abschlags­zahlung zu verlangen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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