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Arbeitsrecht | 25.10.2022

Praktika

Von Schüler bis Rentner: Welche Ansprüche bestehen im Praktikum?

Ein Überblick

Nach der Schule, vor dem Studium, als Arbeits­suchender: Ein Praktikum ist in vielen Lebens­phasen möglich. Oft gelten jeweils spezifische Rechte und Pflichten.

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In einem Praktikum lässt sich ausloten, ob eigene Vorstellungen von einem Beruf mit der Realität übereinstimmen. Das ist nicht nur in jungen Jahren, sondern auch noch später möglich. Was sich allerdings unter­scheiden kann, sind die Rechte und Pflichten beider Seiten.

Generell gilt

„Alle Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf einen schriftlichen Praktikums­vertrag und später auf ein Zeugnis“, sagt Daniel Stach, Arbeits­rechtler beim Bundes­vorstand der Dienst­leistungs­gewerkschaft Verdi. Praktikanten sind außerdem unfall­versicherungs­pflichtig. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber.

In aller Regel haben Praktikanten im Pflicht­praktikum keinen Anspruch auf Urlaub, sagt Katharina Hain vom Personal­dienstleister Hays. Im freiwilligen Praktikum gibt es einen Urlaubs­anspruch von 20 Tagen aufs Jahr bei einer 5-Tage-Woche, der anteilig aufs Praktikum angerechnet wird.

Komplizierter wird es zum Beispiel bei den Themen Vergütung oder Mindest­dauer. Ob ein Anspruch besteht, hängt je nach Status von bestimmten Voraus­setzungen ab. Eine Übersicht:

Schnupperpraktikum für Schülerinnen und Schüler

In einigen Bundes­ländern sind Schülerinnen und Schüler laut Lehrplan dazu verpflichtet, für mehrere Wochen ein Betriebs­praktikum zu absolvieren. Bei solchen Schnupper­praktika geht es nicht ums Ausbilden, sondern ums Kennen­lernen. Der Schüler­status bleibt erhalten. Einen Anspruch auf Mindestlohn haben die Schülerinnen und Schüler nicht. Praktikums­geber müssen bei der Beschäftigung Minder­jähriger die Vorgaben des Jugend­arbeitsschutz­gesetzes beachten, etwa hinsichtlich Arbeitszeit und Urlaub.

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Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum für Studierende

Pflicht­praktika, die für Studierende in der Studien- oder Prüfungso­rdnung vorgesehen sind, sind ebenfalls vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. „Das gilt auch für Orientierungs­praktika bis zu einer Höchst­dauer von drei Monaten“, sagt Stach. Das bedeutet, dass bei Überschreiten der drei Monate rückwirkend ab dem ersten Praktikums­tag der Mindestlohn fällig wird. Bei Praktika, die bis zu drei Monaten studien­begleitend freiwillig absolviert werden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mindestlohn.

Liegt die Vergütung in einem deutlichen Miss­verhältnis zur Arbeits­leistung, spricht man von Lohnwucher. „In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Vergütung, welche für die erbrachte Arbeit üblicherweise gezahlt wird“, so Stach. Wer eine angemessene Vergütung wegen Lohnwuchers einklagen will, sollte sich von einem Fachanwalt für Arbeits­recht oder der zuständigen Gewerk­schaft beraten lassen.

In der gesetzlichen Renten­versicherung sind Praktikanten versicherungs­frei, wenn sie als ein­geschriebene Studierende ein vor­geschriebenes Praktikum ableisten.

Praktikum nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem Studium

Hier gilt der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt. Er beträgt aktuell zwölf Euro brutto je Zeitstunde. Aber auch für Praktika, die nicht dem gesetzlichen Mindestlohn unterliegen, ist laut Berufs­bildungs­gesetz eine angemessene Vergütung zu zahlen.

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Praktikum neben dem Beruf

Diejenigen, die neben dem Beruf ein Praktikum absolvieren möchten, sollten dafür unbedingt das Ein­verständnis des aktuellen Arbeit­gebers einholen, rät Katharina Hain.

Allerdings gibt es für ein Praktikum neben dem Beruf einige Hürden. „Es ist unzulässig, wenn dadurch die gesetzlich vor­geschriebene Höchst­arbeitszeit überschritten oder die Mindest­ruhe­zeit unter­schritten wird“, sagt Daniel Stach. Praktikums­zeiten werden ebenfalls als Arbeitszeit gewertet. Auch während des Urlaubs ist ein Praktikum nicht ohne Weiteres statthaft, denn es gefährdet unter Umständen den Urlaubs­zweck - nämlich die Erholung.

Kommt ein Praktikum neben dem Beruf zustande, haben der Praktikant oder die Praktikantin Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sagt Daniel Stach unter Verweis auf das Berufs­bildungs­gesetz.

Praktikum für Arbeitssuchende

Arbeitslose haben die Möglichkeit, an einer Maßnahme beim Arbeitgeber teilzunehmen, umgangs­sprachlich (Betriebs-)Praktikum. Dann können auch die Fahrtkosten übernommen werden und die Menschen sind gesetzlich versichert.

Gibt es Entgelt aus einem Praktikum, wird dieses Erwerbs­einkommen auf das Arbeitslosengeld II vom Jobcenter angerechnet. Der Freibetrag - also der Betrag, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird - liegt bei 100 Euro. Bei Einkommen zwischen 100 und 1000 Euro sind zusätzlich 20 Prozent anrechnungs­frei.

Anders beim Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit für Menschen, die erst seit Kurzem arbeitslos sind. „Ein Entgelt hierfür wird nach Abzug von Steuern, Sozial­versicherungs­beiträgen, Werbungs­kosten und einem Freibetrag von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerecht“, sagt Christian Ludwig von der Bundes­agentur für Arbeit. Wollen Bezieher von Arbeitslosengeld ein Praktikum absolvieren, das 14 Wochen­stunden über­schreitet, benötigen sie die Genehmigung der Bundes­agentur für Arbeit.

Wichtig: Wurde ein Praktikum nicht genehmigt, stehen ALG-II-Bezieher dem Arbeits­markt aus Sicht der Arbeits­agentur während­dessen nicht zur Verfügung. Es besteht auch kein Anspruch mehr auf Leistungen. Deshalb sollten Arbeitslose ein etwaiges Praktikum immer vorab mit dem zuständigen Jobcenter oder Agentur für Arbeit abklären.

Praktikum für Rentnerinnen und Rentner

Eine Person erwirbt praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit - das ist Ziel eines Praktikums. „Da Rentnerinnen und Rentner ihre berufliche Tätigkeit typischer­weise alters­bedingt bereits beendet haben, liegt im Zweifel kein Praktikum, sondern ein vergütungs­pflichtiges Arbeits­verhältnis vor“, sagt Daniel Stach.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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