DAWR > Von der Fußmatte bis zum Blumenkübel: Was darf im Hausflur stehen und was nicht? < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Mietrecht | 23.10.2018

Treppenhaus

Von der Fußmatte bis zum Blumen­kübel: Was darf im Hausflur stehen und was nicht?

Diese Rechte und Pflichten sollten Mieter kennen

Leben mehrere Miet­parteien in einem Haus, können Gegenstände im Hausflur hitzige Diskussionen auslösen. Denn auch vor der eigenen Wohnungs­tür dürfen Mieter längst nicht alles lagern. Doch was ist erlaubt, und was darf nicht im Flur stehen?

Werbung

Streiten sich Bewohner eines Mehr­parteien­hauses, geht es nicht selten um den Hausflur. Die einen stellen dort Blumen­kübel auf, die anderen Schuh­schränke, wiederum andere parken den Kinderwagen vor ihrer Wohnungs­tür - und mitunter gefällt keinem das, was der andere Mieter macht. Was rechtlich gilt und Mieter dazu wissen müssen - ein Überblick.

Blumenkübel nur mit Erlaubnis

Wer Pflanzen zur Ver­schönerung oder zum Über­wintern im Hausflur abstellt, muss wissen: „Hierfür muss der Vermieter grünes Licht geben, ansonsten ist das unzulässig“, sagt Rolf Janßen, Geschäfts­führer des DMB Mieter­schutz­vereins in Frankfurt am Main. Auch das Argument, dass nach einer energetischen Sanierung auf dem Balkon weniger Platz zur Verfügung stehe, berechtigt nicht zum Aufstellen von Pflanzen im Hausflur. Das geht aus einem Urteil des Amts­gerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 33 C 3648/17). Oft kommt es aber auf die Gepflogenheiten vor Ort an. Unter Umständen enthält die Hausordnung hierzu eine Regelung.

Rollator und Rollstuhl sind erlaubt

Gehhilfen dürfen grund­sätzlich im Hausflur abgestellt werden. „Dafür muss der Hausflur aber entsprechend groß sein“, erklärt Silvia Jörg vom Interessen­verband Mieter­schutz in Hamburg. Zudem muss der betroffene Mieter auf die jeweilige Gehhilfe angewiesen sein, und andere Mieter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entschied das Amtsgericht Recklinghausen (Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 27.01.2014, Az. 56 C 98/13). „Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass der Rollstuhl oder der Rollator zusammen­geklappt wird“, erläutert Silvia Jörg und verweist auf ein Urteil vom Landgericht Hannover (Landgericht Hannover, Urteil vom 17.10.2005, Az. 20 S 39/05).

Mülltonne ist verboten

Der Mieter darf selbst keine Mülltonne im Treppenhaus abstellen. Darauf weist Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund in Berlin hin. Auch wenn jemand Mülltüten über mehrere Tage hinweg im Hausflur abstellt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Der Vermieter kann im Eingangs­bereich des Treppen­hauses hingegen Abfalleimer oder Papier­körbe installieren. Mieter dürfen sie für kleinere Abfälle oder unerwünschte Post­sendungen nutzen.

Werbung

Schuhe kurzzeitig erlaubt

Wer kurzzeitig ein paar Schuhe oder einen Regenschirm auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Probleme. Anders sieht es aus bei einem Schuhregal oder Schuh­schrank. Auch wenn sich niemand davon gestört fühlt und genügend Platz vorhanden ist, sind sie im gesamten Treppenhaus unzulässig. „Denn der Raum vor dem Eingangs­bereich ist nicht mit­vermietet, gehört also nicht dem Mieter“, erklärt Rolf Janßen.

Fahrrad, Dreirad, Roller sind nicht erlaubt

Fahrbare Gegenstände sind im Hausflur nicht erlaubt. „Das ist zumeist bereits im Mietvertrag oder per Hausordnung geregelt“, sagt Silvia Jörg. Ein solches Verbot ist zulässig, urteilte das Landgericht Hannover. Oftmals gibt es eine andere Möglichkeiten zum Abstellen - etwa einen Fahrrad­keller oder der gemietete Keller.

Garderobe widerspricht der bestimmungsgemäßen Nutzung

Das Anbringen einer Garderobe im Hausflur wider­spricht der bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppen­hauses. „Das Gleiche gilt für Schirm­ständer, auch wenn diese nicht am Mauerwerk des Treppen­hauses befestigt werden“, erklärt Gerold Happ.

Kinderwagen meist zulässig

Können Mieter den Kinderwagen problemlos in ihre Wohnung transportieren, etwa weil sie im Erdgeschoss wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie den Kinderwagen nicht im Hausflur abstellen. Ansonsten dürfen sie im Hausflur unter bestimmten Voraus­setzungen parken. Das gilt, wenn der Flur groß genug ist und nicht den Durchgang für andere Mieter versperrt. „Ansonsten kann der Vermieter verlangen, dass der Kinderwagen in der Wohnung abgestellt wird“, sagt Rolf Janßen. Der Keller ist keine Alternative, wenn der Abstellraum nur über eine steile, enge Treppe erreichbar ist.

Werbung

Schneeschieber teilweise zulässig

Im Herbst kommt der Besen, im Winter der Schnee­schieber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht im Hausflur lagern. „Sollte die Räum- und Reinigungs­pflicht des Treppen­hauses und der Zuwege auf die Mieter übertragen worden sein, können aber im Treppenhaus sowohl Besen als auch Schnee­schieber für den Gebrauch durch alle Mieter bereit­gestellt werden“, erklärt Gerold Happ.

Fußmatten nicht immer erlaubt

Vor der Wohnungs­tür sind Fußmatten erlaubt. Es sei denn, der Mietvertrag verbietet es, sagt Silvia Jörg. Dann müssen Mieter sich an das Verbot halten, urteilte das Amtsgericht Neukölln (Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 24.04.2003, Az. 7 C 21/03). Auch wenn das Auslegen von Fußmatten durchaus üblich ist.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5901