DAWR > Vorsicht Rutschgefahr: Laub regelmäßig vom Gehweg entfernen < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Schadensersatzrecht | 13.10.2022

Verkehrs­sicherungs­pflicht

Vorsicht Rutsch­gefahr: Laub regelmäßig vom Gehweg entfernen

Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht kann teuer werden

Herab­fallendes Laub und Nässe können Bürger­steige im Herbst in glatte Rutsch­bahnen verwandeln. Mieter und Eigentümer sind gefragt, diese Gefahr­stellen zu beseitigen. Ansonsten kann es Ärger geben.

Werbung

Wenn der Baum vor dem eigenen Grundstück im Minutentakt Blätter abwirft, können Anwohner im Herbst schon mal ins Schwitzen kommen. Denn sie sind für die gefahrlose Nutzung des Gehwegs verantwortlich - also auch für die Beseitigung des rutschigen Herbstlaubs. Verkehrs­sicherungs­pflicht lautet das Stichwort. Wer der Pflicht nicht nachkommt, kann dafür teuer bezahlen, wenn ein Passant stürzt.

Geschädigte können Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen

„Die Geschädigten können Schaden­ersatz oder Schmerzens­geld verlangen“, sagt Roland Stecher von der Verbraucher­zentrale Bremen. Haftbar gemacht wird in der Regel der Eigentümer, vor dessen Grundstück sich der Gehweg befindet.

Doch auch Mieter können verpflichtet sein, angrenzende Bürger­steige laub- und gefahrfrei zu halten. Dann nämlich, wenn Eigen­tümerinnen und Eigentümer die Räum- und Streu­pflicht durch einen Zusatz im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Beauftragen Eigentümer für die Gehweg­räumung ein Unternehmen, liegt die Verkehrs­sicherungs­pflicht bei diesem.

Bei Bedarf sollten Anwohner täglich kehren

Die generelle Regelung lautet, dass Gehwege wochentags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr risikolos passierbar sein müssen. Aktuellere Rechtsprechung weicht jedoch von dieser Regelung ab. Das Landgericht Berlin hat 2005 geurteilt (Az. 13 O 192/03), dass es ausreicht, das Herbstlaub alle sechs Tage zu beseitigen. Verbraucher­schützer Stecher empfiehlt die Wege bei Bedarf trotzdem täglich zu kehren - zum Schutz der Mitmenschen.

Achtung: Das Laub darf nicht einfach vom Gehweg auf die Straße gekehrt werden, wenn dadurch die Verkehrs­sicherheit gefährdet wird. Auch im nächsten Wald, Gully oder Rinnstein hat das Grünzeug nichts verloren. Stattdessen sollten die Blätter in die Biotonne, auf den eigenen Kompost­haufen oder zur nächsten Deponie.

Eigentümer selbst genutzter Immobilien und Mieter können sich vor Ansprüchen bei Vernach­lässigung der Räum­pflicht durch eine Privat­haftpflicht­versicherung absichern. Wer seine Immobilie vermietet braucht dazu eine Haus- und Grund­besitzer-Haftpflicht­versicherung.

Werbung

Verkehrssicherungspflicht gilt nicht auf allen Wegen

Übrigens: Die Verkehrs­sicherungs­pflicht gilt zwar für Wege vor einem Haus oder einer Wohnung. Für untergeordnete Nebenwege, zum Beispiel zu Hinter­eingängen, gilt sie aber nicht. Das zeigt eine aktuelle Ent­scheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.09.2022, Az. 17 W 17/22 auf das der ADAC verweist.

Eine Frau hatte von ihrem Nachbarn Schaden­ersatz gefordert, nachdem sie auf dessen Grundstück ausgerutscht war und sich schwer verletzt hatte. Sie nutzte, um in dessen Haus zu gelangen, einen hinter dem Gebäude liegenden Pfad, der zur Terrasse des Hauses führte. Der Nachbar verweigerte die Zahlung, woraufhin die Frau klagen wollte und einen Antrag auf Prozess­kostenhilfe stellte. Das OLG wies den Antrag ab. Nach Ansicht der Richter war keine Erfolgs­aussicht gegeben.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9828