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Internetrecht und Steuerrecht | 20.01.2015

Zollbestimmungen

Vorsicht bei Interneteinkäufen im Ausland

Im Internet sind viele Artikel günstiger als im Ladengeschäft zu haben. Vorsicht ist aber geboten, wenn Waren aus dem Ausland gekauft werden. Hier ist zum einen auf die einschlägigen Zoll- und Steuerbestimmungen zu achten. Besonders günstige Preise sind manchmal aber auch ein Hinweis darauf, dass dreiste Fälschungen angeboten werden oder der Händler nicht über die erforderlichen Verkaufs-Lizenzen verfügt. Worauf man achten sollte und welche Konsequenzen drohen, erläutert die ARAG.

Kaffee, Alkohol, Zigaretten, Parfüm

Grundsätzlich dürfen innerhalb des EU-Binnenmarktes Waren frei gehandelt werden. Zölle und Steuern fallen also nicht an. Doch gibt es Ausnahmen. Zu beachten sind insbesondere einige so genannte hochsteuerbare Waren. Das sind Waren, für die neben der Mehrwertsteuer besondere Verbrauchssteuern erhoben werden. Zu diesen hochsteuerbaren Waren zählen vor allem Kaffee, Alkohol, Zigaretten, Parfums und Eau de Toilettes. Während den meisten Menschen bekannt ist, dass auf Alkohol und Zigaretten neben der Mehrwertsteuer eine Verbrauchssteuer erhoben wird, ist die Kaffeesteuer als Verbrauchssteuer relativ unbekannt. Werden jedoch Kaffee oder auch nur kaffeehaltige Produkte, wie Kaffeepads oder, beispielsweise günstig aus den Niederlanden bestellt - dort gibt es keine Kaffeesteuer - muss diese nachträglich gezahlt werden, ansonsten liegt Steuerhinterziehung vor. Wenn auf Internetseiten damit geworben wird, der Versand sei steuerfrei, sind daher oft potentielle Betrüger am Werk. Auch beim Kauf von so genannten EU-Zigaretten ist Vorsicht geboten. Auf keinen Fall sollten bei solchen Transaktionen Vorauszahlungen getätigt werden.

Wie hoch sind die Freigrenzen?

Einfuhrabgaben auf die genannten Produkte fallen aber erst bei einer Sendung mit einem Wert von 22 Euro an. Ausgenommen von der Befreiung ist allerdings Kaffee, so dass bereits für das erste Pfund sämtliche Einfuhrabgaben fällig werden. Höhere Freigrenzen gibt es für Reisemitbringsel, also bei persönlicher Einfuhr zum privaten Gebrauch. Diese gelten aber nicht für den Versand.

Einfuhr aus Drittländern

Während es innerhalb des EU-Binnenmarktes für die Verbraucher wenige relevante zollpflichtige Waren gibt, fallen außerhalb der EU jedoch bei der Einfuhr fast aller Produkte Abgaben an. Für sämtliche Waren, die über das Internet in einem Drittland bestellt und von dort aus nach Deutschland versandt werden, müssen Zölle und eventuell weitere Abgaben entrichtet werden. Allerdings gilt auch hier die Freigrenze von 22 Euro. Es gibt allerdings einen Unterschied bezüglich der Freigrenze zwischen Zöllen und Steuern: Bis zu einem Wert von 22 Euro pro Sendung werden keinerlei Einfuhrabgaben erhoben, Zölle fallen erst ab 150 Euro an. Ab 22 Euro sind daher trotz der Freigrenze die Einfuhrumsatzsteuer und eventuelle Sondersteuern zu entrichten. Für alkoholische Erzeugnisse, Parfüm und Eau de Toilette gilt die Zollbefreiung bis 150 Euro nicht.

Wie hoch sind die Zölle?

Die Höhe des zu zahlenden Zolls richtet sich nach dem Warentyp und unterscheidet sich dabei stark. Der Einfuhrzoll für einen DVD-Player liegt beispielsweise bei 13,9 Prozent während der Zoll für einen MP3-Player zwischen zwei und 4,5 Prozent liegt. Für Textilien liegt er bei 12,0 Prozent. Bücher sind zollfrei. Die anfallenden Zölle sind vorher nur schwer zu ermitteln, da ähnliche Geräte verschieden hohen Zöllen unterliegen. Hinzu kommt noch die Einfuhrumsatzsteuer von meist 19,0 Prozent.

Markenware und Einfuhrverbote

Äußerste Vorsicht ist geboten, wenn Markenartikel zu auffällig niedrigen Preisen angeboten werden. Dies wird meist daran liegen, dass der Verkäufer entweder nicht über die Lizenz verfügt, das Produkt zu verkaufen, oder es sich schlicht um Fälschungen handelt. Zu beachten sind auch Einfuhrverbote für bestimmte Artikel. Nahrungsergänzungsmittel können unter das deutsche Arzneimittelgesetz fallen und dürfen dann nur auf ärztliche Verordnung über eine Apotheke bezogen werden. Einfuhrverbote bestehen auch für im Ausland frei verkäufliche Waffen oder Feuerwerkskörper bzw. für jugendgefährdende oder verfassungswidrige Schriften (Computerspiele, Bücher, etc). In diesen Fällen kann der Zoll die Produkte beschlagnahmen. Der Beschlagnahme folgt eine zweiwöchige Frist, innerhalb derer der Maßnahme widersprochen werden kann. Wird die Beschlagnahme rechtskräftig, wird die Ware eingezogen und schließlich vernichtet.

Fazit

Bei Bestellungen aus dem Ausland sollte man also immer sehr vorsichtig sein. Es drohen Nachzahlungen, wenn die Waren abgeholt werden sollen. Werden Waren vom Zoll rechtmäßig vernichtet, gibt es auch keine Entschädigung, selbst wenn der Käufer unwissentlich handelte.

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