DAWR > Wann Kunden Aufträge entziehen können < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 30.01.2023

Streit mit Handwerkern

Wann Kunden Aufträge entziehen können

Wie Auftrag­geberinnen und Auftrag­geber bei Streits am besten vorgehen

Ärger, Pannen, Unstimmig­keiten - dazu kann es mitunter kommen, wenn Privatleute Handwerker mit Arbeiten beauftragen. Wie Auftrag­geberinnen und Auftrag­geber bei Streits am besten vorgehen.

Eine Bad­sanierung steht an, in der Küche sind neue Fliesen nötig oder das Haus bekommt schall­dichte Fenster: Mit solchen und anderen Arbeiten beauftragen Privatleute in aller Regel Handwerker. Dabei kann es zwischen den Parteien immer mal zu Reibereien kommen. Wird die Baustelle etwa nicht zum gewünschten Zeitpunkt fertig oder unter­brechen die Handwerker die Arbeiten, um zunächst eine andere Baustelle fertig­zustellen, kann das auf Kundenseite für Verdruss sorgen. Doch wie vorgehen?

Auftrag kann jederzeit entzogen werden

„Freundlich, aber bestimmt das Gespräch suchen und dem Gegenüber Grenzen aufzeigen“, rät Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Wenn das keine Wirkung zeigt und zum Beispiel der Zeitplan einer Sanierung auf Kundenseite durch einen unzuverlässigen Fachbetrieb durcheinander gewirbelt wird, kann der Kunde oder die Kundin dem Handwerker jederzeit den Auftrag entziehen.

„Der Kunde muss, wenn er kündigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen des Handwerkers und quasi dessen kündigungs­bedingt entgangenen Gewinn zahlen“, sagt Freitag. Das Gesetz sieht vage vor, dass dem Unternehmer fünf Prozent der Vergütung zustehen, die für die nicht erbrachten Leistungen vereinbart waren.

Aber genau deswegen, weil es nicht exakt fest­geschrieben ist, führt eine Vertrags­kündigung laut Freitag gerne zu Rechts­streitigkeiten über die Höhe der Vergütung.

Im Idealfall schriftlich kündigen

Darüber hinaus ist auch eine „Kündigung aus wichtigem Grund“ möglich. Dazu kann es kommen, wenn das Vertrauens­verhältnis zwischen Kunde und Handwerker schwer­wiegend gestört ist oder es zu einer schwerwiegenden Vertrags­verletzung gekommen ist. Der Kündigende - das kann sowohl der Auftrag­geber als auch der Handwerker sein - muss dafür im Zweifel aber den Nachweis für den wichtigen Grund erbringen, aus dem er oder sie so gehandelt hat.

„In dem Fall sind nach der Abnahme des gekündigten Teilwerks lediglich die fehlerfrei erbrachten Teil­leistungen zu bezahlen“, sagt Freitag. Womöglich geleistete Voraus­zahlungen sind dabei zu verrechnen.

In jedem Fall empfehlens­wert: die schriftliche Kündigung. Das bedeutet eine eigen­händige Unterschrift unter dem Kündigungs­text. „Mails oder SMS reichen nicht aus“, sagt Freitag.

Generell gilt: Vorsicht bei Vorauszahlungen

Zwar ist es nachvollziehbar und juristisch auch nicht zu beanstanden, wenn Handwerker etwa für den Ankauf von vergleichsweise teurem Material wie Fliesen im besonderen Einzelfall um eine Voraus­zahlung bitten. „Dennoch sollte man im Zweifel keine Vorkasse leisten“, sagt Carolin Semmler, Syndikus­rechts­anwältin bei der Verbraucher­zentrale NRW.

Klare Absprachen erleichtern die Zusammenarbeit

Eine Zahlungs­verpflichtung ergibt sich grund­sätzlich erst dann, wenn der Kunde die Arbeiten abgenommen hat. Das heißt, die Arbeiten sind vertrags­gemäß abgeschlossen und der Kunde hat sein Ein­verständnis dazu gegeben. Wird vorher bezahlt und kommt es im Nachhinein zum Streit, kann es oft schwierig sein, sein Geld zurückzubekommen.

Damit es zu Ärger und Pannen zwischen Handwerkern und Kunden möglichst erst gar nicht kommt, ist es hilfreich, von vornherein konkrete Absprachen zu treffen. „Auftrag­geber sollten mit den Fach­betrieben alle anfallenden Arbeiten so genau wie möglich durch­sprechen und das Vereinbarte schriftlich oder zumindest in Textform, also zum Beispiel per Mail, festhalten“, empfiehlt Semmler. So haben beide Seiten etwas in der Hand. Auch der Zeitrahmen, in dem die Arbeiten erfolgen sollen, sollte von Anfang an klar abgesprochen und möglichst schriftlich fixiert sein. Gleiches gilt für die anfallenden Kosten.

Damit es später beim Erhalt der Rechnung nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, bietet es sich an, vor Beginn der Arbeiten einen Kosten­voranschlag einzuholen. „Vereinbaren Sie später möglichst einen Festpreis und halten Sie auch das schriftlich oder per Mail fest“, so Semmler. Gibt es keine Einigung auf einen Festpreis und sollten die veranschlagten Kosten in dem Fall wesentlich höher ausfallen, muss der Handwerker dem Kunden das unverzüglich mitteilen.

Bei Mängeln kann ein Teil der Vergütung einbehalten werden

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Abnahme durch den Kunden. Zeigen sich dabei Mängel, sollten Auftrag­geber den Handwerker unter Angabe einer Frist dazu auffordern, diese zu beseitigen.

„Die Kosten für die Mängelb­eseitigung trägt allein der Handwerks­betrieb“, sagt Freitag. Bei Mängeln müssen Kunden nicht den vollen Rechnungs­betrag zahlen. Sie können einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, bis die Mängel behoben sind. „Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten“, so Semmler.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10086