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Steuerrecht und Verbraucherrecht | 24.04.2023

Privater oder gewerb­licher Verkäufer

Wann Privatleute als gewerbliche Anbieter gelten

Wovon es abhängt, ob man Privat­verkäufer ist oder ein Gewerbe anmelden muss - ein Überblick

Dachboden­funde oder aus­gemisteter Hausrat: Viele Menschen verkaufen arglos Dinge. Internet­plattformen machen den Verkauf einfach. Doch Vorsicht: Die Schwelle zum gewerb­lichen Anbieter ist niedrig.

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Wovon hängt es ab, ob ich Privat­verkäufer bin oder ein Gewerbe anmelden muss? Wenn ich ein paar Dinge pro Monat im Internet verkaufe, bin ich doch wohl eindeutig privater Verkäufer, werden sich die meisten denken. Doch genau das stimmt nicht immer. Der Unterschied ist aber wichtig zu wissen, da es steuerlich und rechtlich einen Unterschied macht, ob man als privater oder gewerb­licher Verkäufer tätig ist.

Denn gewerbliche Anbieter müssen ihre Kunden zum Beispiel über das Widerrufs­recht informieren. Auch die Impressums­pflicht gilt für gewerbliche Anbieter. Wer sich an diese und andere Vorschriften nicht hält, müsse im schlimmsten Fall mit einer gerichtlichen Abmahnung rechnen, sagt Felix Barth, Fachanwalt für gewerb­lichen Rechts­schutz.

Die Verbraucher­zentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass den Käufern im Fall einer gewerb­lichen Tätigkeit ein Rückgabe­recht eingeräumt werden müsse. Private Verkäufer können die gesetzlich vor­geschriebene Gewähr­leistung hingegen für ihre Ware ausschließen. Bei Neuwaren beträgt diese Frist 24 Monate, bei Gebraucht­waren zwölf.

Einnahmen aus gewerblichem Handel unterliegen Umsatzsteuer

Auf einen gewerb­lichen Verkäufer kommen weitere gesetzliche Pflichten zu, etwa steuer­rechtlicher Art. Denn die erzielten Einnahmen aus den Verkäufen können der Umsatz­steuer unterliegen. Rechts­beratungs­stellen empfehlen, sich ab einem gewissen Umsatz im Zweifel besser von einem Steuer­berater helfen zu lassen. Zudem müsse dann die Umsatz­steuer-Identifikationsnummer bei allen Angeboten angegeben werden.

Es ist riskant, einfach anzunehmen, dass man als Privat­verkäufer unbesorgt handeln kann, ohne die rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Teure Rechts­streitigkeiten, Steuernach­zahlungen und mögliche Strafen können die Folge sein.

Ab wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?

Für Laien ist es meist gar nicht so leicht einzuschätzen, ob es sich beim eigenen Handel noch um Privat­verkäufe oder schon um gewerbliche Verkäufe handelt. Denn eindeutig festgelegte Regeln gibt es dafür nicht. Zahlreiche Urteile bieten aber eine Orientierungs­hilfe. So entschied der Bundes­gerichts­hof (Az.: I ZR 3/06) 2008, dass die Einstufung „auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen“ ist.

Nur welche Anhalts­punkte gehen denn genau in die Gesamtschau ein? Wir geben einen Überblick.

1. Wiederholte Verkaufstätigkeit

Das wichtigste Indiz für ein gewerbliches Handeln sei eine wiederholte Verkaufs­tätigkeit, sagt Rechtsanwalt Max-Lion Keller. „Maßgeblich sind insbesondere Zahl und Art der angebotenen Artikel, sowie die Anzahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen.“ Der Bundes­gerichts­hof urteilte, dass bereits 25 Käufer­bewertungen als Grenze zu einer gewerb­lichen Tätigkeit ausreichen. Über welchen Zeitraum hinweg die Bewertungen abgegeben wurden, spielt dabei keine Rolle.

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2. Zustand der Ware

Wer regelmäßig gleich­artige Waren oder überwiegend Neuwaren anbietet, gilt ebenso als gewerb­licher Anbieter. Wenn ich also zum Beispiel aus einer Geschäfts­auflösung 20 Friseur­umhänge weiter­verkaufe, handle ich gewerblich. Der Wert des Gegenstands spielt dabei keine Rolle. Noch eindeutiger wird es, wenn ich regelmäßig und fast ausschließlich Neuwaren verkaufe - etwa Töpfe, Bücher oder Elektronik.

3. Wert der Ware

Der Verkauf hoch­wertiger Gegenstände und teurer, antiker Raritäten spreche ebenfalls für eine Unternehmer­eigenschaft, sagt Rechtsanwalt Keller. Dabei sei unerheblich, ob diese Dinge gegebenenfalls aus dem eigenen Dachboden­fundus stammen. Allein der hohe Warenwert und die Tatsache, dass es sich hierbei nicht mehr um Alltags­gegenstände handle, sei entscheidend.

4. Verkäuferstatus

Ganz klar ist der Fall aus Sicht der Gerichte, wenn Verkäufer als sogenannte Powerseller tätig sind. Das sind Verkäufer, die bei gängigen Verkaufs­platt­formen regelmäßig und besonders viele Artikel verkaufen und somit ein hohes Handels­volumen haben. Mit diesem Status geht die Pflicht einher, ein Gewerbe anzumelden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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