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Arbeitsrecht | 19.12.2022

Arbeits­zeugnis

Wann dürfen Fehlzeiten im Arbeits­zeugnis stehen?

Fehlzeiten dürfen nur in Ausnahme­fällen im Arbeits­zeugnis stehen

Ein Arbeits­zeugnis sollte immer so formuliert sein, dass es bei einer künftigen Jobsuche nicht behindert. Was bedeutet das für mögliche Fehlzeiten? Dürfen die im Zeugnis erwähnt werden?

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Erwähnt ein Arbeitgeber Fehlzeiten im Arbeits­zeugnis, sieht das für ausscheidende Beschäftigte schnell un­vorteilhaft aus. Bei Bewerbungen etwa könnte durch eine solche Anmerkung im Zeugnis der Eindruck entstehen, der Kandidat oder die Kandidatin sei unzuverlässig. Aber: Darf eine Angabe zu Fehlzeiten überhaupt ins Zeugnis?

Fehlzeiten gehören nicht ins Arbeitszeugnis

„Grund­sätzlich sollte das Arbeits­zeugnis wohlwollend und berufs­fördernd ausfallen“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeits­recht in Berlin. Deswegen gilt auch: Sollten Beschäftigte im Laufe ihres Arbeits­verhältnisses unentschuldigt gefehlt haben oder wegen Krankheit ausgefallen sein, „gehört das nicht ins Arbeits­zeugnis“, so Meyer.

Neutrale Formulierung möglich

Es gibt dem Fachanwalt zufolge aber eine Grenze. Und zwar dann, wenn es um erhebliche, wesentliche Ausfall­zeiten geht. „Das bemisst sich dann an der Gesamtdauer des Arbeits­verhältnisses“, so Meyer. War ein Arbeit­nehmer beispiels­weise für insgesamt vier Jahre angestellt, davon aber ganze zwei Jahre krank, dürfte der Arbeitgeber das ins Zeugnis aufnehmen. Allerdings lediglich in einer neutralen Formulierung wie „Das Arbeits­verhältnis war vom Datum X bis Datum Y unter­brochen“.

Etwas Ähnliches kann sich auch im Fall einer Elternzeit ergeben. „Wenn zwischen der aktiven Tätigkeit und der Elternzeit ein Miss­verhältnis besteht, also erhebliche, wesentliche Ausfall­zeiten vorliegen, geht man davon aus, dass Arbeit­nehmende damit einverstanden sind, dass dies im Arbeits­zeugnis erwähnt wird“, so Meyer.

Hinweise auf Fehlzeiten sind selten

Dahinter stehe der Gedanke, dass diese Fehlzeiten an sich kein Makel für den oder die Mitarbeitende bedeuten. Es solle aber vermieden werden, dass ein falscher Eindruck davon entsteht, wie viel Berufs­erfahrung jemand während eines Arbeits­verhältnisses tatsächlich gesammelt hat.

Laut Meyer sind solche Hinweise auf Fehlzeiten sehr selten und werden wie auch das Arbeits­zeugnis im Gesamten in der Regel zwischen Arbeit­nehmer und Arbeitgeber abgestimmt. Zu bedenken sei auch, dass Zeugnisse häufig ohnehin gut ausfallen, insbesondere dann, wenn Arbeitgeber Streit vor Gericht mit aus­scheidenden Beschäftigten vermeiden wollen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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