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Arbeitsrecht | 25.11.2022

Abmahnung

Warn­funktion: Gibt es für Abmahnungen eine Verjährungs­frist?

Keine Verjährungs­frist für Abmahnungen - aber Warn­funktion kann sich verbrauchen

Eine Abmahnung vom Arbeitgeber dient als Warnung an den Beschäftigten: Das abgemahnte Verhalten sollte künftig unterlassen werden. Bleibt die Frage: Ist eine Abmahnung für immer gültig?

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Ständig zu spät kommen, die Pausen überziehen, privat im Internet surfen: Arbeitgeber können solches Verhalten von Beschäftigten mit einer Abmahnung quittieren. Sie soll auf einen arbeits­vertraglichen Verstoß hinweisen, diesen Verstoß rügen und Konsequenzen für den Fall androhen, dass ein bestimmtes Verhalten nicht unterbleibt oder wiederholt wird. Im schlimmsten Fall kann bei wieder­holter Abmahnung die Kündigung folgen.

Keine Verjährungsfrist für Abmahnungen

Aber: Wie lange ist so eine Abmahnung gültig? Gibt es Fristen, zu denen sie verjährt? Nein. „Eine Abmahnung im Arbeits­recht verjährt grund­sätzlich nicht“, heißt es auf der Webseite von „Haufe.de“.

Warnfunktion einer Abmahnung kann sich verbrauchen

Es gebe keinen rechtlich bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Abmahnung keine Wirksamkeit mehr entfaltet. Weil die Abmahnung aber eine Warn­funktion erfüllen muss, verliere sie mit der Zeit ihre Bedeutung - sofern sich Beschäftigte über einen langen Zeitraum keine weiteren Fehltritte erlauben oder aber das gerügte Verhalten für das Arbeits­verhältnis unbedeutend geworden ist. Entscheidend seien am Ende auch die Umstände des Einzelfalls.

LAG: Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens unwirksam

„Haufe.de“ verweist auf ein Urteil des Landes­arbeits­gerichts Düsseldorf vom November 2022. Das LAG hatte in dem Fall (Az. 8 Sa 243/22) entschieden, dass die Kündigung einer Mit­arbeiterin wegen wieder­holten Zuspät­kommens unwirksam war.

Grund: Warnfunktion der Abmahnung war verbraucht

Die Warn­funktion einer ersten Abmahnung, die mehr als ein Jahr vor der Kündigung ausgesprochen wurde, war laut Mitteilung des Gerichts verbraucht. Die Mit­arbeiterin war auch in den Folge­monaten regelmäßig zu spät, ohne dass dies Folgen gehabt hätte. Es hätte zunächst einer erneuten Abmahnung bedurft.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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