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Fluggastrecht, Reiserecht und Verbraucherrecht | 25.01.2023

Warnstreik

Warnstreik am BER: Diese Rechte haben Flugpassagiere

Was das für Betroffene bedeutet - ein Reiserecht­sanwalt gibt Tipps

Am Flughafen BER geht am Mittwoch nichts - wegen eines Warnstreiks sollen alle Passagier­flüge ausfallen.

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Wegen eines Warnstreiks am BER heben am Mittwoch (25. Januar) keine Passagier­flieger vom Hauptstadt­flughafen ab. Nach Angaben des Flughafens Berlin Brandenburg fallen rund 300 Starts und Landungen aus - betroffen seien knapp 35.000 Passagiere. Welche Rechte haben sie in so einem Fall? Der Reiserechtler Paul Degott erklärt:

...wie Sie dennoch ans Ziel kommen

Die Flughafen­gesellschaft bittet betroffene Passagiere, sich bei ihrer Airline zu Umbuchungen und alternativen Reise­möglichkeiten zu informieren. Das empfiehlt auch Paul Degott. „Es ist günstiger, wenn sie die Airline in der Pflicht lassen, sich um eine zeitnahe Ersatz­beförderung zu kümmern“, sagt er.

So sei es durch Hilfe der Airline vielleicht möglich, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen. Bei innerdeutschen Flügen bieten die Airlines ihren Kunden oft auch Bahntickets an, um ans Ziel zu kommen.

Alternativ haben Reisende bei einem Flugausfall auch das Recht, sich das Geld erstatten zu lassen. Dann müssen sie sich aber selbst darum kümmern, wie sie dennoch ans Ziel kommen. Oft zahlt man dabei am Ende drauf und hat zusätzlich den Organisations­aufwand.

... ob Sie Ansprüche auf Entschädigung haben

„Entscheidend ist, wer da streikt“, sagt Degott. Laut Gewerk­schaft Verdi sind die Boden­verkehrs­dienste, die Flughafen­gesellschaft und die Luf­tsicherheit zum Warnstreik aufgerufen. Die Frage sei, sagt Degott, ob man die Dienste dem Flugbetrieb der Airline zurechnen kann. „Wenn das so wäre, dann kämen Ausgleichs­ansprüche in Betracht.“

Wie hoch mögliche Entschädigungen bei kurz­fristigen Annul­lierungen sind, legt die EU-Fluggastrechte-Verordnung fest. Sie liegen zwischen 250 und 600 Euro - je nach Entfernung zum Ziel und dem Zeitpunkt, wann die Passagiere über die Flug­streichung informiert wurden.

Und wie sieht es in diesem Fall aus? Beim Boden­personal, das unter anderem fürs Einchecken der Passagiere zuständig ist, könne man Ansprüche durchaus ableiten, sagt Degott.

„Die Airlines werden zwar mauern und sagen, dass sie mit denen nichts zu tun haben - aber das stimmt ja so nicht, denn sie brauchen sie zum Abfertigen.“ Auch wenn das Boden­personal von einem anderen Dienst­leister kommt, handelt es im Auftrag der Airline und könne durchaus als Personal der Airline gelten, lautet seine Einschätzung.

Warnstreiks beim Sicherheits­personal und bei der Flughafen­gesellschaft, die am BER ebenfalls die Arbeit niederlegen sollen, sind indes eher nicht dem Risiko­bereich der Airline zuzurechnen.

Fazit: Möglicher­weise bestehen Ansprüche auf Ausgleichs­zahlungen, aber absolut klar liegt der Fall hier nicht.

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... was ist, wenn der Pauschalurlaub verspätet startet

„Bei einer Pauschal­reise ist der Veranstalter in der Pflicht“, sagt Degott. Wer aufgrund des Warnstreiks beispiels­weise erst einen Tag später in den Urlaub fliegt, kann den Reisepreis anteilig mindern. Das heißt, man zahlt dann für einen Tag weniger.

Hilfreiche Links bei Flugproblemen

Wer sich genauer über mögliche Entschädigungen bei Flug­ausfällen und Verspätungen belesen will, dem bietet die Stiftung Warentest online unter www.test.de/Fluggastrechte eine umfassende Übersicht.

Infos rund um Ihre Rechte bei (Warn-)Streiks bei Airlines oder an Flughäfen liefert auch die Website der Verbraucher­zentralen.

Beim Prüfen von Ansprüchen kann die kostenfreie Flugärger-App der Verbraucher­zentrale NRW helfen. Das Europäische Verbraucher­zentrum bietet ein browser­basiertes Selbsthilfe-Tool bei Flugp­roblemen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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