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Mietrecht | 13.07.2020

Ungeziefer

Was bei Ungeziefer im Haus zu tun ist

Ungeziefer­befall im Haus kann Miet­minderung recht­fertigen

Es gibt Ungeziefer in der Wohnung, im Keller oder am Haus? In einem solchen Fall sollten sich Mieter umgehend an ihren Vermieter wenden. Bis zur Beseitigung des Mangels können sie die Miete mindern.

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Tauben hinter­lassen Dreck auf dem Fenster­brett, im Keller tummeln sich Kakerlaken, im Bad gibt es Silber­fische, an der Fassade krabbeln Ameisen: Keine Frage, Ungeziefer am und im Haus ist lästig. Schlimmsten­falls drohen Gefahren für die Gesundheit. Mieter sollten daher umgehend den Vermieter über den Befall informieren.

Vermieter trägt Kosten der Schädlingsbekämpfung

Denn grund­sätzlich ist es dessen Aufgabe, Schädlinge zu beseitigen. Schließlich hat er die Wohnung „in einem gebrauchs­fähigen Zustand zu halten“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Der Vermieter ist es deshalb auch, der die Kosten einer Schädlings­bekämpfung trägt.

Ungeziefer stellt Mangel der Mietsache dar

„Ungeziefer am oder im Haus ist ein Mangel der Mietsache“, stellt auch Rolf Janßen vom DMB Mieter­schutz­verein in Frankfurt/Main klar. Bis zur Beseitigung des Mangels kann der Mieter die Miete mindern.

Vermieter muss Maßnahmen ergreifen

Ist etwa durch Taubenkot ein Balkon unbenutzbar, muss der Vermieter etwas tun, um die Vögel dauerhaft fern­zuhalten. Er kann zum Beispiel Tauben­stacheln am Balkon anbringen oder Netze spannen. „Für den Mieter kommt bei gesundheitlichen Schäden sogar Schmerzens­geld in Betracht, wenn der Vermieter untätig bleibt“, erläutert Janßen.

Beseitigt der Mieter Schädlinge selbst, so kann er auf den Kosten sitzen bleiben

Natürlich können Mieter Schädlinge auch selbst bekämpfen. „Allerdings können sie die Kosten dafür vom Vermieter nur unter einer bestimmten Voraussetzung zurück­fordern“, erklärt Wagner. Und zwar muss der Mieter den Vermieter zuvor mit angemessener Frist und am besten schriftlich dazu aufgefordert haben, die Schädlinge zu beseitigen - und der Vermieter ist dieser Pflicht dann nicht nach­gekommen.

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Auch bei eigener Beseitigung den Vermieter informieren

Wenn Mieter selbst tätig werden und dem Ungeziefer zu Leibe rücken, müssen sie den Vermieter trotzdem über den Befall informieren. Denn er muss einschätzen und bewerten, ob er ebenfalls tätig werden muss, um die Immobilie instand zu halten.

Mieter kann schadenersatzpflichtig werden

Versäumt es der Mieter, den Vermieter zu informieren und vergrößert sich dadurch die Plage oder es entstehen sogar Schäden, könne der Vermieter Schaden­ersatz geltend machen, erklärt Wagner. Ihr Rat: Schon im Mietvertrag sollte der Hinweis stehen, dass bei Schädlings­befall unverzüglich der Vermieter zu informieren ist. So stellt der Vermieter sicher, dass er frühzeitig tätig werden kann - und nicht erst, wenn das Ungeziefer sich bereits ausgebreitet hat.

Einzelne Insekten muss Mieter hinnehmen

Generell gilt aber auch: Sind es nur einzelne Schädlinge, so muss der Mieter sie hinnehmen. „Dies gehört zu einer normalen Nutzung der Mietwohnung dazu“, sagt Wagner. So befand das Amtsgericht Köln, dass einzelne Ameisen alleine in der Regel nicht dazu führen, dass der vertrags­mäßige Gebrauch einer Wohnung beeinträchtigt ist (Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.04.1998, Az. 213 C 548/97). Davon könnte erst die Rede sein, wenn es zu einer richtigen Besiedlung durch die Ameisen kommt.

Bei Kakerlaken Befall kann Wohnraum fristlos gekündigt werden

Anders sieht es aus, wenn eine Wohnung von Kakerlaken befallen ist. „Das kann zur Miet­minderung berechtigen“, so Janßen. Stellen Mieter noch vor ihrem Einzug fest, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen ist, können sie den Mietvertrag auch fristlos kündigen, entschied das Landgericht Freiburg, Urteil vom 30.05.1985, Az. 3 S 1/85.

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Köderdosen können helfen

Doch wie vorgehen, wenn es zu einem Befall kommt? Da bei der Ungeziefer­bekämpfung auch Belange des Umwelt- und Arten­schutzes zu beachten sind, sollten Mieter vor dem Kauf von Mitteln im Handel im Zweifel Experten um Rat fragen. Verbraucher­schützer empfehlen, möglichst auf Sprays und Vernebler zu verzichten und stattdessen auf unbedenkliche Mittel wie Köderdosen, Gele und Fallen zu setzen.

Fachfirma hilft bei schwerwiegenden Fällen

„In schwer­wiegenderen Fällen kann zumeist eine Fachfirma helfen, die auf die Bekämpfung von Ungeziefer spezialisiert ist“, sagt Wagner. Wer solch eine Fachfirma beauftragt, sollte Verbraucher­schützern zufolge darauf achten, dass der Schädlings­bekämpfer und seine Mitarbeiter einen Sachkunde­nachweis haben, also „geprüfte Schädlings­bekämpfer“ sind. Zudem steht die Firma in der Pflicht, über nötige Sicherheits­vorkehrungen und mögliche Innenraum­belastungen zu informieren. Und auch bei der Fachfirma sollten Kunden darauf bestehen, dass möglichst unbedenkliche Mittel zum Einsatz kommen

Mieter dürfen Tauben nicht anlocken

Mieter müssen darauf achten, dass sie mit ihrem Verhalten unerwünschte Mitbewohner nicht anlocken. Das Füttern von Tauben beispiels­weise ist nicht zulässig. „Da von Tauben Verschmutzungen, Ge­räusch­belästi­gungen und Ungeziefer­gefahren ausgehen, dürfen Mieter sie nicht füttern“, sagt Janßen. Missachten Mieter dieses Verbot, kann es nach einer Abmahnung zu einer Kündigung kommen.

Futterglocken und Vogelhäuschen sind erlaubt

Allerdings gilt auch: „Das Aushängen von Futter­glocken oder das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außen­fenster­bänken kann ein Vermieter nicht beanstanden“, betont Mieter­schützer Janßen. Gleiches gilt für das Aufstellen eines Vogel­häuschens.

Quelle: dpa/DAWR/ku
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