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Verbraucherrecht | 18.05.2021

Arbeiten im Alter

Was bringt der Job neben der Frührente?

Bis zu einem gewissen Freibetrag wird der Verdienst nicht auf die Rente angerechnet

Eine vorgezogene Altersrente beziehen und nebenbei jobben - das ist unter bestimmten Voraus­setzungen möglich. Beim Hinzuverdienst gibt es einen Freibetrag, der in diesem Jahr besonders attraktiv ist.

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Alles hat ein Ende, auch das Berufsleben. Viele möchten nicht so lange warten, bis sie ihr reguläres Rentenalter erreicht haben. Sie gehen mit 63 Jahren vorzeitig in den Ruhestand, wollen sich aber zu ihrer Altersrente noch etwas hinzuverdienen. Was auch möglich ist.

Mit einer Einschränkung

Während alle, die die Regelalters­grenze erreicht haben, zusätzlich zur gesetzlichen Rente unbegrenzt hinzuverdienen dürfen, ist das bei Früh­rentnern nicht möglich. Regulär haben sie pro Jahr einen Freibetrag von 6300 Euro. Ein Verdienst, der darüber liegt, wird zu 40 Prozent angerechnet und mindert die Rente. Doch in Corona-Zeiten ist alles anders.

Höherer Freibetrag dank Corona-Pandemie

Wegen der Pandemie lag 2020 die Hinzu­verdienst­grenze für Früh­rentner bei 44.590 Euro, 2021 stieg sie auf 46 060 Euro. „Jahres­einkünfte bis zu dieser Höhe führen nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente“, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Renten­versicherung Bund.

Der Grund für die Anhebung der Hinzu­verdienst­grenze: Der gestiegene Personal­bedarf in vielen Berufs­zweigen, etwa im Gesundheits­wesen. Ab 2022 gilt allerdings wieder die alte Regel: Bezieher einer Alters-Frührente, die in einem Kalender­jahr mehr als 6300 Euro brutto verdienen, müssen mit einer Kürzung ihrer Rente rechnen.

Kürzung erfolgt für Kalenderjahr

Generell erfolgt die Kürzung der Rente für das gesamte Kalender­jahr. Von der Heide nennt ein Beispiel: Wer 2021 neben der Rente ein Brutto­einkommen von 55 060 Euro erzielt, liegt 9000 Euro über der Hinzu­verdienst­grenze. Auf den Monat gerechnet sind das 750 Euro. 40 Prozent davon werden auf die Rente angerechnet. Sie wird damit monatlich um 300 Euro gekürzt.

Ein anderes Beispiel: Wer ab 2022 als Früh­rentner neben der Rente 20.000 Euro brutto verdient, dem wird davon der Freibetrag von 6300 Euro abgezogen. Es verbleiben 13.700 Euro. 40 Prozent von 13.700 Euro sind 5480 Euro. Auf den Monat gerechnet sind das 456,67 Euro, die von der Rente abgezogen werden.

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Job muss gemeldet werden

Doch wie läuft es genau mit der Abrechnung? „Früh­rentner, die zu ihrer Altersrente hinzuverdienen möchten, teilen dies schriftlich der Renten­versicherung mit“, erläutert Bernd Brückmann von der Stiftung Warentest in Berlin. Wer etwa im Juli einen Job antritt, meldet der Renten­versicherung im Vorfeld, dass er hinzuverdient und wie hoch der Hinzuverdienst voraussichtlich von Juli bis Ende Dezember ausfällt.

„Am 1. Juli des darauffolgenden Jahres kommt es dann zu der sogenannten Spitz­abrechnung“, sagt Brückmann. Die Renten­versicherung fordert dann den Früh­rentner auf, sein tatsächlich erzieltes Arbeits­entgelt für das zurückliegende Jahr zu melden.

Wichtig zu wissen: Zum Arbeits­entgelt im Sinne des Renten­rechts zählen auch Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik­anlage. „Hierbei handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbe­betrieb“, erklärt Brückmann.

Stellt sich bei der Spitz­abrechnung heraus, dass der Früh­rentner gegebenenfalls zu viel Rente erhalten hat - weil er mit seinem tatsächlichen Hinzuverdienst oberhalb der Freigrenze lag - fordert ihn die Renten­versicherung auf, den über­schüssigen Betrag zurück zu überweisen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen renten­rechtlich übrigens nicht zum Arbeits­entgelt. Gleiches gilt für Kapital­erträge.

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45 Beitragsjahre sind Voraussetzung

Nichts­destotrotz, gerade wegen der hohen Hinzu­verdienst­grenze in diesem Jahr ist es für viele ältere Arbeit­nehmer attraktiv, neben einer Beschäftigung eine vorgezogene Altersrente zu beziehen. Dafür müssen sie Voraus­setzungen erfüllen: Für alle, die mindestens 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, wird das Renten­eintritts­alter seit 2012 stufenweise angepasst.

Wer zu den Jahrgängen 1949 bis 1963 gehört, kann noch vor seinem 65. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Für diejenigen, die 1964 oder später geboren sind, beträgt das Renten­eintritts­alter auch nach 45 Beitrags­jahren 65 Jahre.

Erwerbstätige, die mindestens 35 Jahre Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung entrichteten, können mit 63 in Rente gehen - allerdings mit Abschlägen. „Vor allem jene, die die vorgezogene Altersrente nur mit Abschlägen beziehen, sollten sich vor einem Hinzuverdienst beraten lassen“, sagt von der Heide.

Steuerberater kann helfen

Die Beratung sollte zum einen von einem Steuer­berater erfolgen. Er kann ausloten, ob sich ein Hinzuverdienst rechnet - was in vielen Fällen in diesem Jahr wohl der Fall sein dürfte. Erwägt der- oder diejenige, bei einer vorgezogenen Rente beim bisherigen Unternehmen zu bleiben, sollte er oder sie auch den Arbeitgeber kontaktieren.

Generell empfiehlt es sich aber auch für alle anderen, mit ihrem Arbeitgeber den Schritt zu besprechen. „Denn es kann im Arbeits- oder Tarif­vertrag geregelt sein, dass bei Bezug einer Altersrente das Beschäftigungs­verhältnis automatisch erlischt“, so von der Heide. Auch kann der vorzeitige Bezug einer Altersrente sich auf die Betriebs­rente auswirken.

Wichtig zu wissen

Durch einen Hinzuverdienst kann ein Früh­rentner die reguläre Altersrente erhöhen. Dafür sorgen die Renten­versicherungs­beiträge, die im Beschäftigungs­verhältnis erworben werden. „Diese Beiträge werden berücksichtigt, sobald das reguläre Rentenalter erreicht ist“, sagt von der Heide.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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