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Baurecht und Insolvenzrecht | 31.01.2022

Insolvenz

Was eine Insolvenz der Baufirma für Bauherren bedeutet

Worauf Bauherren achten sollten

Meldet eine Fachfirma Insolvenz an, ist das auch für private Bauherren ein Desaster. Was die Pleite für das eigene Bauprojekt bedeutet. Und worauf Sie in einem solchen Fall achten müssen.

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Der Hausbau oder die Sanierung des Badezimmers war lange geplant, und dann endlich in Angriff genommen. Plötzlich meldet der beauftragte Fachbetrieb Insolvenz an - noch während der laufenden Arbeiten. Was nun?

Neben auf­kommender Wut und Enttäuschung gerät durch die Insolvenz das Bau- oder Sanierungs­vorhaben oft erstmal ins Stocken. „Damit kommt es zu zeitlichen Verzögerungen und zu Mehrkosten“, sagt Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbands der Privaten Bauherren (VPB) in Berlin.

Auch wenn es für alle Beteiligten höchst unerfreulich ist, gibt es einen kleinen Hoffnungs­schimmer: „Ein Insolvenz­antrag heißt nicht zwingend, dass der Schuldner überhaupt nichts mehr macht“, erklärt Jörg Mayr, Fachanwalt für Bau- und Architekten­recht in Köln.

Folgen des Insolvenzantrags

Nach Eingang des Insolvenz­antrags beauftragt das örtlich zuständige Amtsgericht einen Gutachter oder eine Gutachterin. Er oder sie prüft, ob ein Insolvenz­grund vorliegt. Ist das Unternehmen zahlungs­unfähig? Droht der Firma Zahlungs­unfähigkeit? Ist sie überschuldet?

Zumeist bestellt das Gericht den Gutachter als vorläufigen Insolvenz­verwalter. Stellt sich nun heraus, dass es einen Insolvenz­grund gibt und sind die Kosten des Verfahrens gedeckt, beschließt das Gericht, das Insolvenz­verfahren zu eröffnen.

Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, führt dies dazu, dass das Gericht den Insolvenz­antrag mangels Masse abweist. Die Firma ist dann per Gesetz aufzulösen. „In dem Fall geht ein Paar, das ein Haus baut oder ein Badezimmer sanieren lässt, leer aus“, so Mayr.

Insolvente Firma kann Aufträge fertigstellen

Kommt ein vorläufiger Insolvenz­verwalter zum Einsatz, entscheidet er gemeinsam mit der Unter­nehmens­spitze, ob ein Auftrag weiter ausgeführt wird oder nicht. „Ein Insolvenz­verwalter willigt zumeist in die Weiter­führung des ein oder anderen Projektes ein, wenn er sieht, dass sich das finanziell für die Masse lohnt“, erklärt Mayr.

Wichtig: „Sobald Bauherren erfahren, dass die von ihnen beauftragte Fachfirma einen Insolvenz­antrag gestellt hat, sollten sie sich zwingend anwaltlich beraten lassen“, rät Freitag.

Auf keinen Fall sollten Bauherren dann auf eigene Faust handeln - sonst kann es teuer werden. Denn sonst nimmt der Bauherr der formell noch existierenden Firma die Chance, den Bau wie vertraglich vereinbart fertig­zustellen und dafür die Rechnung zu stellen.

„Wenn es schlecht läuft, zahlen Bauherren nicht nur die neue Firma, die sie mit dem Weiterbau beauftragt haben, sondern auch die Firma, mit der sie ursprünglich den Vertrag abgeschlossen haben“, so Mayr.

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Kein Kündigungsrecht im Insolvenzfall

Das Auftrag­geber ein Kündigungs­recht im Falle einer Insolvenz haben sei leider ein weit verbreiteter Irrtum, so Mayr. Ein Werkvertrag endet nicht automatisch mit der Insolvenz. Es gibt gegensätzliche Entscheidungen des Bundes­gerichts­hofs zur Frage, ob eine Insolvenz einen Auftrag­geber dazu berechtigt, den Vertrag aus einem wichtigen Grund zu kündigen.

„Grund­sätzlich läuft erst einmal juristisch alles ganz normal weiter“, so Mayr. Der Vertrag mit dem Schuldner endet erst dann, wenn der Insolvenz­verwalter die Erfüllung ablehnt oder der Auftrag­geber aus anderen Gründen - etwa wegen Verzugs - berechtigterweise kündigt.

Wie private Bauherren sich schützen können

Wer auf eigenen Grund und Boden baut, kann sich im Vorfeld wappnen: „Sie können mit dem Unternehmen ein Kündigungs­recht vertraglich vereinbaren für den Fall, dass der Betrieb selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz­verfahrens stellt“, sagt Mayr.

In der Klausel sollte stehen, dass der Bauherr nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zahlen muss und dass ihm ein Schadens­ersatz­anspruch wegen Nicht­erfüllung zusteht. „Den Vertrag mit der Baufirma sollten Bauherren zwingend vom Fachanwalt durchsehen lassen, um vor Risiken abgesichert zu sein“, rät Mayr.

Oft sei es für Bauherren schwierig, im Vorfeld die finanzielle Lage einer infrage kommenden Firma zu überprüfen. Dennoch: „Ein grobes Bild kann man sich aber über Bonitäts­prüfungen bei Auskunfteien wie etwa der Schufa oder Credit­reform verschaffen“, so Freitag.

Ist der Bau in vollem Gange, sollten Bauherren vereinbarte Abschlags­summen erst zahlen, wenn ein Bau­sach­verständiger bestätigt hat, dass die Arbeiten mängelfrei sind. Ohne Sicherheit sollte man keine Vorkasse leisten, so Mayr. Denn bereits gezahltes Geld wäre im Fall einer Insolvenz der Fachfirma für den Bauherrn verloren.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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